Der zentrale Gerichtsstand des § 11a StPO im System der Verfolgung von Straftaten die Soldaten der Bundeswehr im Auslandseinsatz begehen

Angesichts der Tatsache, dass deutsche Soldaten in besonderer Auslandsverwendung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, sich strafbar zu machen und da die dezentral organisierte Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in der Praxis zu Unwägbarkeiten, insbesondere zeitlicher Art, gefü...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Korell, Steffen A.
Beteiligte: Safferling, Christoph (Prof. Dr.) LL.M. (BetreuerIn (Doktorarbeit))
Format: Dissertation
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: Philipps-Universität Marburg 2017
Schlagworte:
Online Zugang:PDF-Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Angesichts der Tatsache, dass deutsche Soldaten in besonderer Auslandsverwendung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, sich strafbar zu machen und da die dezentral organisierte Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in der Praxis zu Unwägbarkeiten, insbesondere zeitlicher Art, geführt haben mag, die mit einer zentralen Zuständigkeit vermieden werden können, war die Rechtslage bis zum 01.04.2013 aus der Sicht des Militärs und den in der Strafverfolgung tätigen Juristen nicht ideal ausgestaltet. Die Probleme um die staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 Alt. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 143 Abs. 1 S. 1 GVG bilden jedoch nur eine, vergleichsweise unerhebliche, Facette der Defizite eines Strafverfahrens, das gegen einen Soldaten der Bundeswehr wegen einer in besonderer Auslandsverwendung begangenen Straftat geführt wird und es ist klar festzuhalten, dass die in den Gesetzesmaterialien kritisierte Dezentralität eindeutig den Vorgaben des GG und der Ausgestaltung des Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Auch in anderen Rechtsbereichen besteht ganz selbstverständliche eine solche dezentrale Zuständigkeit und Kompetenzverteilung mit den, aus dieser erwachsenden, Koordinierungserfordernissen. Alles in allem handelt es sich bei dem hier untersuchten Gesetz um ein unvollkommenes, schwach begründetes, für das nur ein geringer Bedarf bestand und dessen positive Auswirkungen mit einer Gesamtbertachtung des Systems der Verfolgung von Straftaten die Soldaten der Bundeswehr im Auslandseinsatz begehen überschaubar bleiben werden, es aber gleichwohl erhebliche rechtliche Probleme, bis hin zu einem Verstoß gegen Verfassungsrecht, schafft. Mit der Implementierung des § 11a in die StPO hat der Gesetzgeber zwar „guten Willen“ dokumentiert und ist einen zu begrüßenden Schritt hin zu einer Vereinfachung der uneinheitlichen Zuständigkeiten gegangen, er hat diesen Weg aber nicht weiter bis hin zu einer umfassenden Neuregulierung dieses Lebensbereiches verfolgt und neue Probleme geschaffen. Eine grundlegende Reform dieser Rechtsmaterie bleibt notwendig.
DOI:10.17192/z2017.0505