Teilbibliotheksvereinbarungen


Vereinbarung über die Bibliothek Chemie (BC) vom 21.01.1999

-- Vereinbarung vom 11.07.1985 incl. Änderungen vom 09.04.1991 und vom 21.01.1999 --

  1. Die Literaturversorgung des Fachs Chemie an der Philipps-Universität wird neu geregelt. Dazu erhält die "Bibliothek Chemie" (BC) formal den Status einer Teilbibliothek der Universitätsbibliothek (UB). Die Bestände der BC verteilen sich bis auf weiteres auf den Hauptstandort im Block A und auf den Standort Mehrzweckgebäude, wo insbesondere die aktuelle Literatur zu den Gebieten Physikalische Chemie, Kernchemie und Makromolekulare Chemie vorgehalten wird.

  2. Um eine unter den hiesigen Gegebenheiten optimale Literaturversorgung des Fachs zu erreichen, werden die bisher vom Fachbereich und von der Universitätsbibliothek getrennt aufgewendeten Mittel zusammengefaßt. Die Höhe des Etats richtet sich nach dem auf das Fach Chemie entfallenden Anteil der Mittel für wissenschaftliches Schrifttum an der Philipps-Universität. Reicht der vorhandene Etat nicht aus, um die laufenden Verpflichtungen der BC zu decken, macht der Bibliotheksrat dem Dekan des Fachbereichs Chemie einen Vorschlag, durch welche Abbestellungen der Haushalt ausgeglichen werden soll. Der Dekan macht diesen Vorschlag im Haushaltsausschuß bekannt. Ergeht dagegen innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch, wird dieser Vorschlag wirksam. Im Falle eines Widerspruchs wird die Angelegenheit im Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie beraten. Dabei hat der Leiter der BC Rede- und Antragsrecht im Haushaltsausschuß bzw. Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie. Bestehen über den Etat hinaus Beschaffungswünsche, so haben beide Beteiligte die Möglichkeit, sie durch zusätzliche Sondermittel zu finanzieren. Unberücksichtigt bleiben hier die für die Lehrbuchsammlung in der UB aufzuwendenden Mittel.

  3. Der Bestandsaufbau der BC wird maßgeblich vom Fachbereich Chemie bestimmt. Die Erwerbungsempfehlungen werden durch den Bibliotheksrat getroffen. Diesem Gremium gehört auch der Bibliotheksleiter an, der im übrigen die Erwerbungen koordiniert.

  4. Die UB ist für die Verwaltung der BC verantwortlich. Die BC wird von dem zuständigen Fachreferenten der UB geleitet und durch Personal der UB und des Fachbereichs verwaltet.

    Dazu bringt die UB an Personalstellen ein:

    Der Fachbereich stellt das folgende Personal zur Verfügung:

  5. Das für die Verwaltung der BC notwendige Verbrauchsmaterial, Gerät und Mobiliar wird vom Fachbereich zur Verfügung gestellt.

  6. Die Aufstellung (Standort) der erworbenen Literatur erfolgt nach den nachfolgenden aufgeführten Grundsätzen. Im Normalfall wird die Zuordnung durch den Leiter der BC, in Zweifelsfällen durch den Bibliotheksrat getroffen.

    In der BC werden aufgestellt:

    In der UB werden aufgestellt:

  7. Soweit die jetzt in UB und BC aufgestellten Bestände der unter § 6 getroffenen Regelung nicht entsprechen, wird eine Bereinigung durchgeführt. Vorgesehen ist außerdem, die beiden Standorte der BC zusammenzulegen, sobald die räumlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

  8. Die aktuelle chemische Literatur wird in der BC angeboten. Entsprechend den geltenden Vorschriften wird in der BC vorhandene, aber nicht mehr aktuelle, inaktive Literatur an die UB (Archiv-und Ausleihbestand) abgegeben.

  9. Die Buchbearbeitung findet am jeweiligen Aufstellungsort statt.

  10. Die Benutzung der BC wird durch eine an der jeweils gültigen Rahmenbenutzungsordnung des Ständigen Ausschusses für das Bibliothekswesen orientierten Benutzungsordnung geregelt.

  11. Die zur Zeit geltende, durchgehende Öffnung beider Standorte der BC bleibt bestehen. Die Entwicklung der Bücherverlustzahl wird beobachtet. Im Falle einer nicht mehr vertretbaren Zunahme der Bücherverluste werden im gegenseitigen Einvernehmen Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes getroffen.

  12. Der Fachbereich Chemie betreibt für seinen Bedarf Kopiergeräte, die auch für den Dienstbetrieb der Bibliothek genutzt werden. Dazu rechnen auch die für den auswärtigen Leihverkehr zu erstellenden Kopien.

  13. Die BC wird in den Räumen des Fachbereichs untergebracht. Aus der jetzt festgelegten Konzeption resultierende bauliche Veränderungen werden von Fachbereich und UB gemeinsam beantragt.

  14. Diese Vereinbarung ist am 1.1.1986 in Kraft getreten. Sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartner geändert werden.