Teilbibliotheksvereinbarungen


Aktualisierung der Vereinbarung zwischen FB Chemie und Universitätsbibliothek über die Bibliothek Chemie vom 11.7.1985 in der Fassung vom 9. April 1991 vom 21.01.1999

Die Vereinigung der Fachbereiche Chemie und Physikalische Chemie aus dem Jahre 1996 betrifft auch den bibliothekarischen Bereich und erfordert eine entsprechende Anpassungen der o.g. Vereinbarung. Dabei ist insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, daß das Institut für Physikalische Chemie, Kernchemie und Makromolekulare Chemie im FB Chemie mit Wirkung vom 1.1.1999 der o.g. Vereinbarung mit allen Rechten und Pflichten beitritt. Die Bibliothek des Instituts wird damit Teil der Bibliothek Chemie, behält aber bis auf weiteres ihren separaten Standort. Sobald die räumlichen und sachlichen Rahmenbedingungen dafür vorliegen, werden ihre aktiven Bestände in die Hauptbibliothek eingegliedert.

Der Fachbereich Chemie und die Universitätsbibliothek vereinbaren in diesem Zusammenhang auf der Grundlage von § 15 der o.g. Vereinbarung und in Umsetzung von § 11 des Vereinigungsvertrags der beiden Fachbereichen vom 18./19. Dezember 1996 die folgende Aktualisierung:

§ 1 erhält die Fassung:

Die Literaturversorgung des Fachs Chemie an der Philipps-Universität wird neu geregelt. Dazu erhält die "Bibliothek Chemie" (BC) formal den Status einer Teilbibliothek der Universitätsbibliothek (UB). Die Bestände der BC verteilen sich bis auf weiteres auf den Hauptstandort im Block A und auf den Standort Mehrzweckgebäude, wo insbesondere die aktuelle Literatur zu den Gebieten Physikalische Chemie, Kernchemie und Makromolekulare Chemie vorgehalten wird.

§ 4 erhält die Fassung

Die UB ist für die Verwaltung der BC verantwortlich. Die BC wird von der zuständigen Fachreferentin/dem zuständigen Fachreferenten der UB geleitet und durch Personal der UB und des Fachbereichs verwaltet.

Dazu bringt die UB an Personalstellen ein:

Der Fachbereich stellt das folgende Personal zur Verfügung:

§ 7 erhält die Fassung

Soweit die jetzt in UB und BC aufgestellten Bestände der unter § 6 getroffenen Regelung nicht entsprechen, wird eine Bereinigung durchgeführt. Vorgesehen ist außerdem, die beiden Standorte der BC zusammenzulegen, sobald die räumlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

§ 11 erhält die Fassung:
§ 14 wird ersatzlos gestrichen

§ 15 wird § 14

Außerdem verständigen sich der Fachbereich 15 und die Universitätsbibliothek auf die folgenden Protokollnotizen zu der Vereinbarung:
Zu § 2, Etatfragen und § 3 Erwerbungsentscheidung/Bestandsaufbau

Die an beiden Standorten der BC gewachsene Praxis der Erwerbungsentscheidung und Mittelverwaltung wird in einer Übergangszeit an die neuen Verhältnisse angeglichen. Der jeweils im Fachbereich gültige Schlüssel für die allgemeine Mittelverteilung findet dabei als Orientierungswert Anwendung. Die im einzelnen erforderlichen Anpassungsschritte werden im Bibliotheksrat abgeklärt.

Zu § 4, Verwaltung:

Die Verwaltung der BC, Sonderstandort Mehrzweckgebäude, wird mit Beginn des Jahres 1999 auf Teilbibliotheksstandard umgestellt (Inventarisierung, Stempelung usw.) und eine enge Kooperation der MitarbeiterInnen beider Standorte realisiert.

Zu §§ 6 - 8

Maßnahmen zur Verlagerung von Dubletten, Altbeständen usw. werden im Bibliotheksrat vorbereitet und mit den betroffenen Hochschullehrern abgestimmt. Abschließend wird mit dem Dekan eine Entscheidung herbeigeführt.

Marburg, den 21.1. 1999

gez. Prof. Dr. Norbert Hampp, Dekan FB 15
gez. Dr. D. Barth, Ltd. Direktor der UB