Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für das Bibliothekswesen (StA IV) der Philipps-Universität Marburg
Beschluß vom 04.06.1992:
Musterbenutzungsordnung (mit Anmerkungen, Erläuterungen und Hinweisen) für die dezentralen Bibliotheken der Philipps-Universität in der Fassung vom 04.06.1992 [Anm. 1]
Der Ständige Ausschuß für das Bibliothekswesen
beschließt folgende Musterbenutzungsordnung für die
dezentralen Bibliotheken, deren Bestimmungen bei der Aufstellung
der einzelnen Benutzungsordnungen durch die Fachbereiche
angewendet werden.
Vorbemerkungen:
Die anhand der Musterbenutzungsordnung erstellten Ordnungen sollen
Benutzungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung regeln.
Hinweise auf Besonderheiten der Katalogbenutzung, der
Aufstellungssystematik und ähnliche Einzelheiten können
in gesonderten Informationsblättern festgehalten werden.
Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter gehören in die
jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibungen.
Die Musterbenutzungsordnung gilt auch für die
Teilbibliotheken der Universitätsbibliothek. Deren Ordnungen
sind allerdings, soweit erforderlich, auch mit der
Benutzungsordnung für die Wissenschaftlichen Bibliotheken des
Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung in Einklang zu
bringen.
Die Benutzungsordnungen der dezentralen Bibliotheken werden dem
Ständigen Ausschuß für das Bibliothekswesen zur
Genehmigung vorgelegt. Es empfiehlt sich, sie vorher mit der
Universitätsbibliothek abzustimmen.
§ 1
Die Leseräume der dezentralen Bibliotheken der Philipps-Universität sind während der Öffnungszeiten zur
Nutzung der Bestände frei zugänglich. Im Falle der
Ausleihe sowie in bestimmten anderen Fällen (s. z.B.
§§ 8 und 9) kann das Bibliothekspersonal verlangen,
daß die Benutzenden sich ausweisen.
§ 2
Die dezentralen Bibliotheken sind grundsätzlich
Präsenzbibliotheken. Benutzende haben das Recht zur
Einsichtnahme in die gesamten Bestände sowie zur Herstellung
von Kopien für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch nach
den Bestimmungen des Urheberrechts.
§ 3
- Bücher und Zeitschriften des Präsenzbestandes
können den Regalen frei entnommen werden. Sie sind nach der
Benutzung wieder am richtigen Platz einzustellen.
(Alternative: Sie sind nach der Benutzung am Leseplatz oder an
einem dafür vorgesehenen Platz liegenzulassen, da sie vom
Bibliothekspersonal zurückgeräumt werden).
Aus konservatorischen und andern Gründen kann die
Benutzung eingeschränkt werden, z.B.:
- Handschriften, seltene Drucke, ältere Bücher und
andere (wertvolle) Exemplare werden unter Verschluß
gehalten. Sie sind beim Bibliothekspersonal anzufordern und
dürfen nur in den Bibliotheksräumen eingesehen
werden.
Für Nicht-Buch-Materialien (Mikroformen - soweit
über Mikrofichekataloge und -lesegeräte hinausgehend -,
Disketten) PCs usw. sind besondere Regelungen zu empfehlen:
- Die Benutzung des PC (usw.) erfolgt nach Rücksprache mit dem Bibliothekspersonal.
§ 4
(fakultativ, soweit Ausnahmeregelungen für Ausleihe
vorhanden)
- Kurzfristige Ausleihe ist in folgenden Fällen
möglich:
- zur Anfertigung von Kopien während der
Öffnungszeiten;
- ab... Uhr über Nacht bzw. ab Freitag, ... Uhr,
über das Wochenende; die entliehenen Bücher sind am
Rückgabetag bis spätestens ... Uhr
zurückzugeben.
- Längerfristige Ausleihe ist ausnahmsweise für
HochschullehrerInnen, wissenschaftliche MitarbeiterInnen,
Hilfskräfte, DoktorandInnen, ExamenskandidatInnen
möglich, wenn die Zugänglichkeit der Bücher in den
Räumen des Fachbereichs gewahrt bleibt.
- Zur Inanspruchnahme der Ausleihmöglichkeiten müssen
sich die Benutzenden auf Verlangen ausweisen (Personalausweis,
Benutzerausweis u.ä.) und die gültigen Regelungen
beachten (ggf. Aufnahme in Benutzerkartei; Leihschein, ggf.
Stellvertreter ausfüllen usw.).
(Anm.: Zu Mahnverfahren s. die "Regelungen für das
Mahnwesen der Bibliotheken in den Fachbereichen und
fachbereichsfreien Einrichtungen der Philipps-Universität",
Verfügung des Präsidenten der Philipps-Universität
vom 16. Juli 1979.)
- Die Weitergabe von entliehenen Büchern an Dritte ist
nicht gestattet.
- Von der Ausleihe in der Regel ausgenommen sind ...
(Zeitschriften, Lexika, Handbücher, sekretierte
Bestände, Bücher aus Semesterapparaten, Nicht-Buch-Materialien)
§ 5
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang
bekanntgegeben.
§ 6
Lautes Sprechen sowie Rauchen, Essen und Trinken sind in den
Räumen der Bibliothek nicht gestattet.
§ 7
Mäntel, Jacken (soweit Überbekleidung) und Taschen sind
beim Betreten der Bibliothek an der Garderobe abzulegen.
Ggf. können, entsprechend den Gegebenheiten und
räumlichen Verhältnissen, weitere Maßnahmen zur
Buchsicherung getroffen werden:
Zur Aufbewahrung stehen Schließfächer zur
Verfügung. Im Interesse der Buchsicherung kann das
Bibliothekspersonal Einsicht in die Schließfächer und
die Taschen der Benutzenden verlangen.
An der Garderobe/den Schließfächern ist darauf
hinzuweisen, daß für Wertgegenstände keine Haftung
übernommen werden kann.
§ 8
Alle Benutzenden sind gehalten, die Bestände der Bibliothek
so sorgsam zu behandeln, daß sie nicht beschädigt
werden. Als Beschädigung gilt auch das Beschreiben, An- oder
Unterstreichen.
Bei Beschädigung oder bei verschuldetem oder unverschuldetemVerlust von Beständen der Bibliothek ist Ersatz zu leisten.
Art und Höhe des Ersatzes werden vom
Bibliotheksbeauftragten/Bibliothekspersonal festgestellt, ggf. in
Absprache mit dem zuständigen Referenten der
Universitätsbibliothek.
§ 9
Wer gegen die Benutzungsordnung oder die allgemeinen
Ordnungsgrundsätze verstößt, insbesondere wer
entliehene Bücher nicht rechtzeitig zurückgibt, kann
zeitweise oder dauernd Beschränkungen in der Benutzung der
Bibliothek unterworfen werden. Die Möglichkeit, nicht
zurückgegebene Bibliotheksbestände oder geschuldeten
Schadenersatz im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben, bleibt
unberührt.
[Anm. 1:]
S. dazu die Fortschreibung der Musterbenutzungsordnung vom 30.01.1997.