Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für das Bibliothekswesen (StA IV) der Philipps-Universität Marburg

Beschluß vom 04.06.1992:

Musterbenutzungsordnung (mit Anmerkungen, Erläuterungen und Hinweisen) für die dezentralen Bibliotheken der Philipps-Universität in der Fassung vom 04.06.1992 [Anm. 1]

Der Ständige Ausschuß für das Bibliothekswesen beschließt folgende Musterbenutzungsordnung für die dezentralen Bibliotheken, deren Bestimmungen bei der Aufstellung der einzelnen Benutzungsordnungen durch die Fachbereiche angewendet werden.

Vorbemerkungen:

Die anhand der Musterbenutzungsordnung erstellten Ordnungen sollen Benutzungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung regeln. Hinweise auf Besonderheiten der Katalogbenutzung, der Aufstellungssystematik und ähnliche Einzelheiten können in gesonderten Informationsblättern festgehalten werden. Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter gehören in die jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibungen.

Die Musterbenutzungsordnung gilt auch für die Teilbibliotheken der Universitätsbibliothek. Deren Ordnungen sind allerdings, soweit erforderlich, auch mit der Benutzungsordnung für die Wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung in Einklang zu bringen.

Die Benutzungsordnungen der dezentralen Bibliotheken werden dem Ständigen Ausschuß für das Bibliothekswesen zur Genehmigung vorgelegt. Es empfiehlt sich, sie vorher mit der Universitätsbibliothek abzustimmen.


§ 1
Die Leseräume der dezentralen Bibliotheken der Philipps-Universität sind während der Öffnungszeiten zur Nutzung der Bestände frei zugänglich. Im Falle der Ausleihe sowie in bestimmten anderen Fällen (s. z.B. §§ 8 und 9) kann das Bibliothekspersonal verlangen, daß die Benutzenden sich ausweisen.

§ 2
Die dezentralen Bibliotheken sind grundsätzlich Präsenzbibliotheken. Benutzende haben das Recht zur Einsichtnahme in die gesamten Bestände sowie zur Herstellung von Kopien für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch nach den Bestimmungen des Urheberrechts.

§ 3
  1. Bücher und Zeitschriften des Präsenzbestandes können den Regalen frei entnommen werden. Sie sind nach der Benutzung wieder am richtigen Platz einzustellen.
    (Alternative: Sie sind nach der Benutzung am Leseplatz oder an einem dafür vorgesehenen Platz liegenzulassen, da sie vom Bibliothekspersonal zurückgeräumt werden).

    Aus konservatorischen und andern Gründen kann die Benutzung eingeschränkt werden, z.B.:
  2. Handschriften, seltene Drucke, ältere Bücher und andere (wertvolle) Exemplare werden unter Verschluß gehalten. Sie sind beim Bibliothekspersonal anzufordern und dürfen nur in den Bibliotheksräumen eingesehen werden.

    Für Nicht-Buch-Materialien (Mikroformen - soweit über Mikrofichekataloge und -lesegeräte hinausgehend -, Disketten) PCs usw. sind besondere Regelungen zu empfehlen:
  3. Die Benutzung des PC (usw.) erfolgt nach Rücksprache mit dem Bibliothekspersonal.
§ 4
(fakultativ, soweit Ausnahmeregelungen für Ausleihe vorhanden)
  1. Kurzfristige Ausleihe ist in folgenden Fällen möglich:

  2. Längerfristige Ausleihe ist ausnahmsweise für HochschullehrerInnen, wissenschaftliche MitarbeiterInnen, Hilfskräfte, DoktorandInnen, ExamenskandidatInnen möglich, wenn die Zugänglichkeit der Bücher in den Räumen des Fachbereichs gewahrt bleibt.

  3. Zur Inanspruchnahme der Ausleihmöglichkeiten müssen sich die Benutzenden auf Verlangen ausweisen (Personalausweis, Benutzerausweis u.ä.) und die gültigen Regelungen beachten (ggf. Aufnahme in Benutzerkartei; Leihschein, ggf. Stellvertreter ausfüllen usw.).
    (Anm.: Zu Mahnverfahren s. die "Regelungen für das Mahnwesen der Bibliotheken in den Fachbereichen und fachbereichsfreien Einrichtungen der Philipps-Universität", Verfügung des Präsidenten der Philipps-Universität vom 16. Juli 1979.)

  4. Die Weitergabe von entliehenen Büchern an Dritte ist nicht gestattet.

  5. Von der Ausleihe in der Regel ausgenommen sind ... (Zeitschriften, Lexika, Handbücher, sekretierte Bestände, Bücher aus Semesterapparaten, Nicht-Buch-Materialien)

§ 5
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekanntgegeben.

§ 6
Lautes Sprechen sowie Rauchen, Essen und Trinken sind in den Räumen der Bibliothek nicht gestattet.

§ 7
Mäntel, Jacken (soweit Überbekleidung) und Taschen sind beim Betreten der Bibliothek an der Garderobe abzulegen.

Ggf. können, entsprechend den Gegebenheiten und räumlichen Verhältnissen, weitere Maßnahmen zur Buchsicherung getroffen werden:
Zur Aufbewahrung stehen Schließfächer zur Verfügung. Im Interesse der Buchsicherung kann das Bibliothekspersonal Einsicht in die Schließfächer und die Taschen der Benutzenden verlangen.
An der Garderobe/den Schließfächern ist darauf hinzuweisen, daß für Wertgegenstände keine Haftung übernommen werden kann.

§ 8
Alle Benutzenden sind gehalten, die Bestände der Bibliothek so sorgsam zu behandeln, daß sie nicht beschädigt werden. Als Beschädigung gilt auch das Beschreiben, An- oder Unterstreichen.
Bei Beschädigung oder bei verschuldetem oder unverschuldetemVerlust von Beständen der Bibliothek ist Ersatz zu leisten. Art und Höhe des Ersatzes werden vom Bibliotheksbeauftragten/Bibliothekspersonal festgestellt, ggf. in Absprache mit dem zuständigen Referenten der Universitätsbibliothek.

§ 9
Wer gegen die Benutzungsordnung oder die allgemeinen Ordnungsgrundsätze verstößt, insbesondere wer entliehene Bücher nicht rechtzeitig zurückgibt, kann zeitweise oder dauernd Beschränkungen in der Benutzung der Bibliothek unterworfen werden. Die Möglichkeit, nicht zurückgegebene Bibliotheksbestände oder geschuldeten Schadenersatz im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben, bleibt unberührt.




[Anm. 1:]
S. dazu die Fortschreibung der Musterbenutzungsordnung vom 30.01.1997.