Verfügungen des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg
Verfügung vom 16.07.1979, Az.: 423/7 -
Ro/schm:
Regelung für das Mahnwesen der Bibliotheken in den
Fachbereichen und fachbereichsfreien Einrichtungen der
Philipps-Universität
Zwangsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen
Verwaltung regeln sich nach dem Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Für den Bereich des
Bibliothekswesens in der Philipps-Universität werden
diese Vorschriften wie folgt ausgeführt:
- Die Bibliotheken in den Fachbereichen sind
grundsätzlich Präsenzbibliotheken. In
Ausführung der Rahmenbenutzungsordnung für die
Bibliotheken in den Fachbereichen der Philipps-Universität Marburg (§ 2.2) können die
Benutzungsordnungen der Fachbereiche die kurzfristige
Ausleihe von Büchern und in begründeten
Ausnahmefällen die längerfristige Ausleihe
vorsehen.
- Werden ausgeliehene Bücher nicht fristgemäß
zurückgegeben und ist eine Verlängerung nicht
beantragt worden, wird der Benutzer gemahnt. Dabei soll wie
folgt verfahren werden:
- Bei kurzfristiger Ausleihe über Nacht oder
über das Wochenende erfolgt
- die 1. Mahnung 24 Stunden nach Ablauf der
Leihfrist,
- die 2. Mahnung 1 Woche nach Ablauf der Leihfrist,
- die 3. Mahnung zusammen mit der Rückgabeanordnung
2 Wochen nach Ablauf der Leihfrist;
- bei längerfristiger Ausleihe erfolgt
- die 1. Mahnung 1 Woche nach Ablauf der Leihfrist,
- die 2. Mahnung 3 Wochen nach Ablauf der Leihfrist,
- die 3. Mahnung zusammen mit der Rückgabeanordnung
5 Wochen nach Ablauf der Leihfrist.
Für das Mahnwesen sind die in den Anlagen 1 und 2
beigefügten einheitlichen Formulare zu verwenden, die
von der Universitätsbibliothek bezogen werden
können [Anm. 1].
- Wird das Buch auf die 2. Mahnung hin nicht
zurückgegeben, stellt der Dekan des Fachbereichs oder
ein von ihm Beauftragter dem Benutzer per Einschreiben mit Rückschein zugleich mit der 3. Mahnung eine
Rückgabeanordnung (s. Anlage 2) zu, die eine
Rechtsmittelbelehrung enthalten muß.
- Nach Ablauf der in der 3. Mahnung und
Rückgabeanordnung gesetzten Frist (1 Woche) wird der
Vorgang mit einem Anschreiben an den Direktor der
Universitätsbibliothek zur Vollstreckung abgegeben.
Die Wegnahme des Buches/der Bücher erfolgt im Wege der
Zwangsvollstreckung nach dem Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4.7.1966. Wird
Widerspruch eingelegt, entscheidet der Dekan, ob dem
Widerspruch abgeholfen wird. Er erläßt den
Widerspruchsbescheid, stellt ihn zu und teilt seine
Entscheidung und ihre Begründung dem Direktor der
Universitätsbibliothek schriftlich mit.
- Mahngebühren dürfen nicht erhoben werden. Sie
sind rechtlich nur zulässig, wenn eine gültige
Gebührenordnung vorliegt. Eine Gebührenordnung
für Mahngebühren der Fachbereichsbibliotheken
gibt es jedoch nicht.
- Kann das Buch nicht zurückgegeben werden, muß
der Entleiher Schadensersatz leisten (§ 6 der
Rahmenbenutzungsordnung). Dabei soll wie folgt verfahren
werden:
- Ist das Buch im Buchhandel erhältlich, soll der
Benutzer das Buch kaufen und dem Fachbereich
übergeben.
- Ist das Buch nicht mehr im Buchhandel erhältlich,
muß auf Kosten des Benutzers eine Kopie
angefertigt und gebunden werden. Hierbei sind die
haushalts- und kassenrechtlichen sowie die
urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
- Ist das Buch nicht mehr im Buchhandel erhältlich
und kann auch keine Kopie angefertigt werden, wird auf
Kosten des Benutzers ein gleichwertiges Buch
angeschafft.
[Anm. 1:]
Die Formulare betr. Mahnwesen abgedruckt in: Die Grundlagen des Bibliothekssystems der Philipps-Universität. Eine Textsammlung. Hrsg. von Hermann Günzel. 2., erw., völlig neu bearb. Aufl. Marburg 1985 (Schriften der Universitätsbibliothek Marburg, 18). S. 58-60.