Verfügungen des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg

Verfügung vom 16.07.1979, Az.: 423/7 - Ro/schm:

Regelung für das Mahnwesen der Bibliotheken in den Fachbereichen und fachbereichsfreien Einrichtungen der Philipps-Universität

Zwangsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Verwaltung regeln sich nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Für den Bereich des Bibliothekswesens in der Philipps-Universität werden diese Vorschriften wie folgt ausgeführt:

  1. Die Bibliotheken in den Fachbereichen sind grundsätzlich Präsenzbibliotheken. In Ausführung der Rahmenbenutzungsordnung für die Bibliotheken in den Fachbereichen der Philipps-Universität Marburg (§ 2.2) können die Benutzungsordnungen der Fachbereiche die kurzfristige Ausleihe von Büchern und in begründeten Ausnahmefällen die längerfristige Ausleihe vorsehen.

  2. Werden ausgeliehene Bücher nicht fristgemäß zurückgegeben und ist eine Verlängerung nicht beantragt worden, wird der Benutzer gemahnt. Dabei soll wie folgt verfahren werden:

    1. Bei kurzfristiger Ausleihe über Nacht oder über das Wochenende erfolgt
      • die 1. Mahnung 24 Stunden nach Ablauf der Leihfrist,
      • die 2. Mahnung 1 Woche nach Ablauf der Leihfrist,
      • die 3. Mahnung zusammen mit der Rückgabeanordnung 2 Wochen nach Ablauf der Leihfrist;

    2. bei längerfristiger Ausleihe erfolgt
      • die 1. Mahnung 1 Woche nach Ablauf der Leihfrist,
      • die 2. Mahnung 3 Wochen nach Ablauf der Leihfrist,
      • die 3. Mahnung zusammen mit der Rückgabeanordnung 5 Wochen nach Ablauf der Leihfrist.

    Für das Mahnwesen sind die in den Anlagen 1 und 2 beigefügten einheitlichen Formulare zu verwenden, die von der Universitätsbibliothek bezogen werden können [Anm. 1].

  3. Wird das Buch auf die 2. Mahnung hin nicht zurückgegeben, stellt der Dekan des Fachbereichs oder ein von ihm Beauftragter dem Benutzer per Einschreiben mit Rückschein zugleich mit der 3. Mahnung eine Rückgabeanordnung (s. Anlage 2) zu, die eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muß.

  4. Nach Ablauf der in der 3. Mahnung und Rückgabeanordnung gesetzten Frist (1 Woche) wird der Vorgang mit einem Anschreiben an den Direktor der Universitätsbibliothek zur Vollstreckung abgegeben. Die Wegnahme des Buches/der Bücher erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4.7.1966. Wird Widerspruch eingelegt, entscheidet der Dekan, ob dem Widerspruch abgeholfen wird. Er erläßt den Widerspruchsbescheid, stellt ihn zu und teilt seine Entscheidung und ihre Begründung dem Direktor der Universitätsbibliothek schriftlich mit.

  5. Mahngebühren dürfen nicht erhoben werden. Sie sind rechtlich nur zulässig, wenn eine gültige Gebührenordnung vorliegt. Eine Gebührenordnung für Mahngebühren der Fachbereichsbibliotheken gibt es jedoch nicht.

  6. Kann das Buch nicht zurückgegeben werden, muß der Entleiher Schadensersatz leisten (§ 6 der Rahmenbenutzungsordnung). Dabei soll wie folgt verfahren werden:

    1. Ist das Buch im Buchhandel erhältlich, soll der Benutzer das Buch kaufen und dem Fachbereich übergeben.

    2. Ist das Buch nicht mehr im Buchhandel erhältlich, muß auf Kosten des Benutzers eine Kopie angefertigt und gebunden werden. Hierbei sind die haushalts- und kassenrechtlichen sowie die urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

    3. Ist das Buch nicht mehr im Buchhandel erhältlich und kann auch keine Kopie angefertigt werden, wird auf Kosten des Benutzers ein gleichwertiges Buch angeschafft.





    [Anm. 1:]
    Die Formulare betr. Mahnwesen abgedruckt in: Die Grundlagen des Bibliothekssystems der Philipps-Universität. Eine Textsammlung. Hrsg. von Hermann Günzel. 2., erw., völlig neu bearb. Aufl. Marburg 1985 (Schriften der Universitätsbibliothek Marburg, 18). S. 58-60.