Verfügungen des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg
Verfügung vom 03.02.1983; Az.: 410/19 (03)
Allg.:
Kompetenz des Fachbereichs zur Verwaltung der Bibliotheken
§ 20 Abs. 4 HUG enthält die eindeutige Regelung,
daß die Verwaltung der Bibliotheken eine Angelegenheit
der jeweiligen Fachbereiche ist. Insoweit ist der
Beschluß des Fachbereichsrats vom 14.01.1983 nicht zu
beanstanden.
Zu beachten ist aber auch der § 20 Abs. 4 Satz 5 HUG,
demzufolge den Betriebseinheiten die personellen und
sächlichen Mittel zur selbständigen Verwendung
zuzuweisen sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich sind. Diese Vorschrift gibt der jeweiligen
Betriebseinheit keinen zwingenden Rechtsanspruch auf eine
verwaltungsmäßig eigene Teilbibliothek. Vielmehr
hat der Fachbereich die Möglichkeit, eine zentral
verwaltete Fachbereichsbibliothek zu errichten, in deren
Rahmen jedoch die selbständige Verwendung der
erforderlichen Mittel durch die Betriebseinheit zu
gewährleisten ist.
Eine sachangemessene Lösung des möglichen
Spannungsverhältnisses zwischen Verwaltung der Bibliothek
durch den Fachbereich einerseits und selbständiger
Verwendung der Bibliotheksmittel durch die Betriebseinheit
andererseits hat m.E. die Heterogenität der Fächer
im Fachbereich ... zu berücksichtigen. Dieses
Spannungsverhältnis ist unter Beachtung der rechtlichen
Zuständigkeiten gem. § 20 Abs. 4 HUG sowie der
Rechte der Universitätsbibliothek nach § 38 HUG
folgendermaßen lösbar:
Die Bibliotheksbestände des Fachbereichs werden nach dem
Umzug räumlich zusammengefaßt und einheitlich
bibliothekarisch betreut und verwaltet.
Alle fachlichen Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen
bezüglich der Verwendung der Anschaffungsmittel, werden
autonom von den einzelnen Betriebseinheiten bzw. deren
Bibliotheksbeauftragten getroffen.
Mit einer solchen Regelung wäre auch dem Erlaß des
Hessischen Kultusministers vom 23.03.1976 und der
Verfügung des Präsidenten vom 02.04.1976
genügt.