Verfügungen des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg

Verfügung vom 03.02.1983; Az.: 410/19 (03) Allg.:

Kompetenz des Fachbereichs zur Verwaltung der Bibliotheken

§ 20 Abs. 4 HUG enthält die eindeutige Regelung, daß die Verwaltung der Bibliotheken eine Angelegenheit der jeweiligen Fachbereiche ist. Insoweit ist der Beschluß des Fachbereichsrats vom 14.01.1983 nicht zu beanstanden.

Zu beachten ist aber auch der § 20 Abs. 4 Satz 5 HUG, demzufolge den Betriebseinheiten die personellen und sächlichen Mittel zur selbständigen Verwendung zuzuweisen sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Diese Vorschrift gibt der jeweiligen Betriebseinheit keinen zwingenden Rechtsanspruch auf eine verwaltungsmäßig eigene Teilbibliothek. Vielmehr hat der Fachbereich die Möglichkeit, eine zentral verwaltete Fachbereichsbibliothek zu errichten, in deren Rahmen jedoch die selbständige Verwendung der erforderlichen Mittel durch die Betriebseinheit zu gewährleisten ist.

Eine sachangemessene Lösung des möglichen Spannungsverhältnisses zwischen Verwaltung der Bibliothek durch den Fachbereich einerseits und selbständiger Verwendung der Bibliotheksmittel durch die Betriebseinheit andererseits hat m.E. die Heterogenität der Fächer im Fachbereich ... zu berücksichtigen. Dieses Spannungsverhältnis ist unter Beachtung der rechtlichen Zuständigkeiten gem. § 20 Abs. 4 HUG sowie der Rechte der Universitätsbibliothek nach § 38 HUG folgendermaßen lösbar:

Die Bibliotheksbestände des Fachbereichs werden nach dem Umzug räumlich zusammengefaßt und einheitlich bibliothekarisch betreut und verwaltet.

Alle fachlichen Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen bezüglich der Verwendung der Anschaffungsmittel, werden autonom von den einzelnen Betriebseinheiten bzw. deren Bibliotheksbeauftragten getroffen.

Mit einer solchen Regelung wäre auch dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 23.03.1976 und der Verfügung des Präsidenten vom 02.04.1976 genügt.