Gesetz über die Universitäten des Landes Hessen
(Universitätsgesetz - HUG) vom 6. Juni 1978 in der Fassung
vom 28.03.1995
abgedruckt in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen, 1978, Teil I, S. 185-189 [=GVBl. Hessen I 1978, 185-189];
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 1995, Teil
I, S. 325-358 [=GVBl. Hessen I 1995, 325-258].
- Auszug der das Bibliothekswesen betreffenden Passagen -
[...]
Zweiter Abschnitt. Zentrale Organe
[...]
§ 18. Aufgaben der Ständigen Ausschüsse
(1) Die Ständigen Ausschüsse beraten in ihrem
Aufgabenbereich den Präsidenten und entscheiden in den durch
Gesetz oder Grundordnung vorgesehenen Fällen.
(2) Zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten sind
Ständige Ausschüsse einzurichten:
- Lehr- und Studienangelegenheiten (Ständiger
Ausschuß I) [...].
- Organisationsfragen, Angelegenheiten der Foschung und des
wissenschaftlichen Nachwuchses (Ständiger Ausschuß II)
[...].
- Haushaltsangelegenheiten und den Hochschulentwicklungsplan
(Ständiger Ausschuß III) [...].
- Bibliothekswesen (Ständiger Ausschuß IV); dazu gehören:
- Aufbau einer rationellen Struktur des Bibliothekswesens
der Universität,
- Zusammenarbeit der Bibliotheken in den Einrichtungen der
Universität untereinander und mit der
Universitätsbibliothek,
- Rahmenordnungen über Verwaltung und Benutzung der
Bibliotheken in den Einrichtungen der Universität,
- Bestandsaufbau und Personalwesen in den
bibliothekarischen Einrichtungen,
- Stellungnahme zu Haushaltsanmeldungen und zur Verteilung
von Haushaltsmitteln für die bibliothekarischen
Einrichtungen,
- Stellungnahme zu Baubedarf und Raumprogrammen der
bibliothekarischen Einrichtungen,
[A
- Empfehlungen zur Aufstellung von Richtlinien für die
Ausübung der bibliotheksfachlichen Aufsicht.
- Datenverarbeitung (Ständiger Ausschuß V) [...].
Die Entscheidung der Ständigen Ausschüsse soll sich auf
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
beschränken. Den betroffenen Fachbereichen soll vor
Entscheidungen in wichtigen Fragen Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden.
[...].
§ 19. Zusammensetzung der Ständigen Ausschüsse
(1) Der Präsident ist Vorsitzender der Ständigen
Ausschüsse. Er wird nach Maßgabe der Ge-
schäftsordnung (§ 12 Abs. 1 Satz 3) vertreten.
(2) Den Ständigen Ausschüssen gehören folgende
weitere Mitglieder an:
[...]
4. dem Ständigen Ausschuß IV
fünf Professoren,
ein Student ,
zwei wissenschaftliche Mitarbeiter, von denen einer dem Bereich
des Bibliotheksdienstes angehören soll,
ein sonstiger Mitarbeiter des Bibliotheksdienstes,
der Direktor der Universitätsbibliothek mit beratender
Stimme, der von seinem Vertreter im Amt vertreten wird [...].
(3) Die weiteren Mitglieder der Ständigen Ausschüsse mit
Ausnahme des Direktors der Universitätsbibliothek und des
geschäftsführenden Direktors des Hochschulrechenzentrums
werden jeweils von den Vertretern ihrer Gruppen im Konvent nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem
einheitlichen Verfahren der gleichzeitigen Bildung aller
Ausschüsse (Gesamtwahl) gewählt. Dabei üben die
Mitglieder einer Kandidatenliste jeweils in der Reihenfolge der
auf die Liste gemäß dem d'Hondtschen
Höchstzahlverfahren entfallenden Sitze das Recht des Zugriffsauf einen von Vertretern der Gruppe zu besetzenden freien Sitz in
einem der Ständigen Ausschüsse aus; die Anzahl der auf
die Listen entfallenden Sitze wird auf der Grundlage der von ihnen
im Konvent innegehabten Mandate berechnet. Die weiteren Mitglieder
sollen möglichst Konventsmitglieder sein. Das Nähere
regelt die Wahlordnung der Universität.
(4) Hat ein sonstiger Mitarbeiter in einem Ständigen
Ausschuß Stimmrecht nach § 14 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des
Hochschulgesetzes, erhöht sich für die Dauer der
Amtsperiode die Zahl der diesem Ausschuß angehörenden
Professoren, bis sie über die absolute Mehrheit
verfügen.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt mindestens zwei
Jahre.
(6) Die Ständigen Ausschüsse sind
beschlußfähig, wenn die Mehrzahl ihrer Mitglieder
anwesend ist. Sie beschließen mit der Mehrheit ihrer
Mitglieder. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern stimmberechtigt,
genügt für die Beschlußfassung die Hälfte der
Stimmen der Mitglieder, wenn die Stimme des Vorsitzenden in dieser
Hälfte enthalten ist.
(7) Der Vizepräsident, sowie im Fall der Wahl eines zweiten
Vizepräsidenten auch dieser, und der Kanzler haben das Recht,
an den Sitzungen der Ständigen Ausschüsse mit beratender
Stimme teilzunehmen, sofern sie nicht ohnehin den Präsidenten
im Vorsitz vertreten.
Dritter Abschnitt. Die Fachbereiche
§ 20. Organisation und Verwaltung
[...]
(4) Der Fachbereich verteilt im Rahmen der Ausstattungspläne
die ihm zugewiesenen Personalstellen und Sachmittel und verwaltet
die ihm zugewiesenen Einrichtungen, insbesondere Arbeits-
räume, Bibliotheken, Werkstätten und
Großgeräte. Dabei legt er fest, über welche
personellen und sachlichen Mittel die Professoren, Arbeitsgruppen
und Betriebseinheiten verfügen können. Es ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß den Professoren und
Hochschulassistenten ein Teilhaberecht an den personellen und
sächlichen Mitteln gewährt wird, das sich nach den
Bedürfnissen des jeweiligen Fachgebietes richtet
(Mindestausstattung). Gegen die Entscheidung des Fachbereichs
steht dem betroffenen Professor der Einspruch an den
Ständigen Ausschuß III zu. Den Betriebseinheiten sind
die personellen und sächlichen Mittel zur selbständigen
Verwendung zuzuweisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im
Rahmen einer längerfristigen Planung erforderlich sind
[...].
Fünfter Abschnitt. Bibliothekswesen
§ 38. Bibliothekswesen
(1) Die bibliothekarischen Einrichtungen in der Universität
bilden ein einheitliches System. Sie haben das Recht, die
anzuschaffenden Bücher und Zeitschriften selbständig
auszuwählen; ihre Erwerbungen sind untereinander und mit den
Erwerbungen der Universitätsbibliothek abzustimmen.
(2) Die Universitätsbibliothek ist die Zentralbibliothek der
Universität, die allen ihren Mitgliedern und Angehörigen
zur Verfügung steht. Sie führt einen Zentralkatalog
aller in den Einrichtungen der Universität vorhandenen
Bücher, Zeitschriften sowie anderen
Informationsträger.
(3) Der Direktor der Universitätsbibliothek ist der
Bibliothekar der Universität. Er hat insbesondere die
fachliche Aufsicht über alle bibliothekarischen Einrichtungen
und Kräfte. Der Direktor der Universitätsbibliothek ist
Mitglied im Ständigen Ausschuß IV. Er ist in allen
übrigen Ständigen Ausschüssen zu bibliothekarischen
Fragen zu hören.
(4) Der Direktor der Universitätsbibliothek wird im Benehmen
mit dem Präsidenten von der Landesregierung ernannt.
(5) Abs. 1 bis 3 gilt für die Landes- und Hochschulbibliothek
in Darmstadt und für die Stadt- und
Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main entsprechend.
[...].
Siebenter Abschnitt. Übergangs- und
Schlußvorschriften
[...]
§ 56. Ausführung des Gesetzes
Der Minister für Wissenschaft und Kunst erläßt die
zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die
Gebührenordnungen sowie die Anstaltsordnung für die
Universitätskliniken des Landes und die Bestimmungen
über die Benutzung der Universitätsbibliotheken.
[...].