Gesetz über die Universitäten des Landes Hessen (Universitätsgesetz - HUG) vom 6. Juni 1978 in der Fassung vom 28.03.1995


abgedruckt in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 1978, Teil I, S. 185-189 [=GVBl. Hessen I 1978, 185-189]; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 1995, Teil I, S. 325-358 [=GVBl. Hessen I 1995, 325-258].

- Auszug der das Bibliothekswesen betreffenden Passagen -


[...]

Zweiter Abschnitt. Zentrale Organe

[...]

§ 18. Aufgaben der Ständigen Ausschüsse

(1) Die Ständigen Ausschüsse beraten in ihrem Aufgabenbereich den Präsidenten und entscheiden in den durch Gesetz oder Grundordnung vorgesehenen Fällen.

(2) Zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten sind Ständige Ausschüsse einzurichten:
  1. Lehr- und Studienangelegenheiten (Ständiger Ausschuß I) [...].

  2. Organisationsfragen, Angelegenheiten der Foschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses (Ständiger Ausschuß II) [...].

  3. Haushaltsangelegenheiten und den Hochschulentwicklungsplan (Ständiger Ausschuß III) [...].

  4. Bibliothekswesen (Ständiger Ausschuß IV); dazu gehören:

    1. Aufbau einer rationellen Struktur des Bibliothekswesens der Universität,
    2. Zusammenarbeit der Bibliotheken in den Einrichtungen der Universität untereinander und mit der Universitätsbibliothek,
    3. Rahmenordnungen über Verwaltung und Benutzung der Bibliotheken in den Einrichtungen der Universität,
    4. Bestandsaufbau und Personalwesen in den bibliothekarischen Einrichtungen,
    5. Stellungnahme zu Haushaltsanmeldungen und zur Verteilung von Haushaltsmitteln für die bibliothekarischen Einrichtungen,
    6. Stellungnahme zu Baubedarf und Raumprogrammen der bibliothekarischen Einrichtungen,
      [A
    7. Empfehlungen zur Aufstellung von Richtlinien für die Ausübung der bibliotheksfachlichen Aufsicht.

  5. Datenverarbeitung (Ständiger Ausschuß V) [...].

    Die Entscheidung der Ständigen Ausschüsse soll sich auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. Den betroffenen Fachbereichen soll vor Entscheidungen in wichtigen Fragen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

    [...].

§ 19. Zusammensetzung der Ständigen Ausschüsse

(1) Der Präsident ist Vorsitzender der Ständigen Ausschüsse. Er wird nach Maßgabe der Ge- schäftsordnung (§ 12 Abs. 1 Satz 3) vertreten.

(2) Den Ständigen Ausschüssen gehören folgende weitere Mitglieder an:

[...]

4. dem Ständigen Ausschuß IV

(3) Die weiteren Mitglieder der Ständigen Ausschüsse mit Ausnahme des Direktors der Universitätsbibliothek und des geschäftsführenden Direktors des Hochschulrechenzentrums werden jeweils von den Vertretern ihrer Gruppen im Konvent nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem einheitlichen Verfahren der gleichzeitigen Bildung aller Ausschüsse (Gesamtwahl) gewählt. Dabei üben die Mitglieder einer Kandidatenliste jeweils in der Reihenfolge der auf die Liste gemäß dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren entfallenden Sitze das Recht des Zugriffsauf einen von Vertretern der Gruppe zu besetzenden freien Sitz in einem der Ständigen Ausschüsse aus; die Anzahl der auf die Listen entfallenden Sitze wird auf der Grundlage der von ihnen im Konvent innegehabten Mandate berechnet. Die weiteren Mitglieder sollen möglichst Konventsmitglieder sein. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Universität.

(4) Hat ein sonstiger Mitarbeiter in einem Ständigen Ausschuß Stimmrecht nach § 14 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Hochschulgesetzes, erhöht sich für die Dauer der Amtsperiode die Zahl der diesem Ausschuß angehörenden Professoren, bis sie über die absolute Mehrheit verfügen.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt mindestens zwei Jahre.

(6) Die Ständigen Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn die Mehrzahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern stimmberechtigt, genügt für die Beschlußfassung die Hälfte der Stimmen der Mitglieder, wenn die Stimme des Vorsitzenden in dieser Hälfte enthalten ist.

(7) Der Vizepräsident, sowie im Fall der Wahl eines zweiten Vizepräsidenten auch dieser, und der Kanzler haben das Recht, an den Sitzungen der Ständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern sie nicht ohnehin den Präsidenten im Vorsitz vertreten.


Dritter Abschnitt. Die Fachbereiche

§ 20. Organisation und Verwaltung

[...]

(4) Der Fachbereich verteilt im Rahmen der Ausstattungspläne die ihm zugewiesenen Personalstellen und Sachmittel und verwaltet die ihm zugewiesenen Einrichtungen, insbesondere Arbeits- räume, Bibliotheken, Werkstätten und Großgeräte. Dabei legt er fest, über welche personellen und sachlichen Mittel die Professoren, Arbeitsgruppen und Betriebseinheiten verfügen können. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Professoren und Hochschulassistenten ein Teilhaberecht an den personellen und sächlichen Mitteln gewährt wird, das sich nach den Bedürfnissen des jeweiligen Fachgebietes richtet (Mindestausstattung). Gegen die Entscheidung des Fachbereichs steht dem betroffenen Professor der Einspruch an den Ständigen Ausschuß III zu. Den Betriebseinheiten sind die personellen und sächlichen Mittel zur selbständigen Verwendung zuzuweisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer längerfristigen Planung erforderlich sind [...].


Fünfter Abschnitt. Bibliothekswesen

§ 38. Bibliothekswesen

(1) Die bibliothekarischen Einrichtungen in der Universität bilden ein einheitliches System. Sie haben das Recht, die anzuschaffenden Bücher und Zeitschriften selbständig auszuwählen; ihre Erwerbungen sind untereinander und mit den Erwerbungen der Universitätsbibliothek abzustimmen.

(2) Die Universitätsbibliothek ist die Zentralbibliothek der Universität, die allen ihren Mitgliedern und Angehörigen zur Verfügung steht. Sie führt einen Zentralkatalog aller in den Einrichtungen der Universität vorhandenen Bücher, Zeitschriften sowie anderen Informationsträger.

(3) Der Direktor der Universitätsbibliothek ist der Bibliothekar der Universität. Er hat insbesondere die fachliche Aufsicht über alle bibliothekarischen Einrichtungen und Kräfte. Der Direktor der Universitätsbibliothek ist Mitglied im Ständigen Ausschuß IV. Er ist in allen übrigen Ständigen Ausschüssen zu bibliothekarischen Fragen zu hören.

(4) Der Direktor der Universitätsbibliothek wird im Benehmen mit dem Präsidenten von der Landesregierung ernannt.

(5) Abs. 1 bis 3 gilt für die Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt und für die Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main entsprechend.

[...].


Siebenter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften

[...]

§ 56. Ausführung des Gesetzes

Der Minister für Wissenschaft und Kunst erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die Gebührenordnungen sowie die Anstaltsordnung für die Universitätskliniken des Landes und die Bestimmungen über die Benutzung der Universitätsbibliotheken.

[...].