Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für das Bibliothekswesen (StA IV) der Philipps-Universität Marburg

Beschluß vom 29.01.1981:

Empfehlung für die Ausübung der bibliotheksfachlichen Aufsicht

Gem. § 18 Abs. 2 Nr. 4g HUG beschließt der StA IV der Philipps-Universität die folgenden Empfehlungen zur Ausübung der bibliotheksfachlichen Aufsicht:
  1. Der Direktor der Universitätsbibliothek übt als Bibliothekar der Universität die fachliche Aufsicht über alle bibliothekarischen Einrichtungen und Kräfte der Philipps-Universität aus (§ 38 Abs. 3 HUG).

  2. Die bibliotheksfachliche Aufsicht des Bibliothekars der Universität erstreckt sich unbeschadet der Zuständigkeiten des StA IV und der Fachbereiche insbesondere auf:

    1. Die Struktur des Bibliothekssystems der Philipps-Universität.
    2. Die Koordinierung des Bestandaufbaus der Bibliotheken der Philipps-Universität.
    3. Die Zusammenarbeit der bibliothekarischen Einrichtungen der Philipps-Universität untereinander und mit der Universitätsbibliothek.
    4. Die fach- und sachgerechte Verwaltung und Benutzung der bibliothekarischen Einrichtungen in der Philipps-Universität.
    5. Fragen des Personalbedarfs und des Personaleinsatzes in den bibliothekarischen Einrichtungen.
    6. Raumbedarf und Raumplanung für die bibliothekarischen Einrichtungen.

  3. Der Bibliothekar der Universität wikt darauf hin, daß die vom StA für das Bibliothekswesen beschlossenen Richtlinien und Rahmenordnungen eingehalten werden.

  4. Der Bibliothekar der Universität oder sein Beauftragter ist über wesentliche Angelegenheiten oder Maßnahmen, die eine bibliothekarische Einrichtung der Universität betreffen, frühzeitig zu unterrichten. Bei der Behandlung von wesentlichen Bibliotheksproblemen, insbesondere bei der Behandlung von Personal- und Raumplanungen soll er von dem zuständigen Organ eingeladen und angehört werden.

    Zur Ausführung des Anhörungsrechts gem § 38 Abs. 3 Satz 4 HUG werden die Ständigen Ausschüsse I, II, III und V gebeten, den Direktor der Universitätsbibliothek einzuladen und ihm zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten Rede- und Antragsrecht einzuräumen.

    1. Die Ausübung der bibliotheksfachlichen Aufsicht erfolgt vor allem durch Beratung und die Erarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen zu Vorschlägen, Anträgen und beabsichtigten Maßnahmen der zuständigen Organe.
    2. b. Sofern die rechtmäßige und zweckmäßige bibliothekarische Organisation und Verwaltung in einer bibliothekarischen Einrichtung der Philipps-Universität gefährdet ist, kann der Bibliothekar der Universität eine fachliche Beanstandung aussprechen und auf Abhilfe dringen. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, unterrichtet der Bibliothekar der Universität den Präsidenten.