Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für das Bibliothekswesen (StA IV) der Philipps-Universität Marburg
Beschluß vom 29.01.1981:
Empfehlung für die Ausübung der bibliotheksfachlichen Aufsicht
Gem. § 18 Abs. 2 Nr. 4g HUG beschließt der StA IV der
Philipps-Universität die folgenden Empfehlungen zur
Ausübung der bibliotheksfachlichen Aufsicht:
- Der Direktor der Universitätsbibliothek übt als
Bibliothekar der Universität die fachliche Aufsicht über
alle bibliothekarischen Einrichtungen und Kräfte der
Philipps-Universität aus (§ 38 Abs. 3 HUG).
- Die bibliotheksfachliche Aufsicht des Bibliothekars der
Universität erstreckt sich unbeschadet der
Zuständigkeiten des StA IV und der Fachbereiche insbesondere
auf:
- Die Struktur des Bibliothekssystems der Philipps-Universität.
- Die Koordinierung des Bestandaufbaus der Bibliotheken der
Philipps-Universität.
- Die Zusammenarbeit der bibliothekarischen Einrichtungen
der Philipps-Universität untereinander und mit der
Universitätsbibliothek.
- Die fach- und sachgerechte Verwaltung und Benutzung der
bibliothekarischen Einrichtungen in der Philipps-Universität.
- Fragen des Personalbedarfs und des Personaleinsatzes in
den bibliothekarischen Einrichtungen.
- Raumbedarf und Raumplanung für die
bibliothekarischen Einrichtungen.
- Der Bibliothekar der Universität wikt darauf hin,
daß die vom StA für das Bibliothekswesen beschlossenen
Richtlinien und Rahmenordnungen eingehalten werden.
- Der Bibliothekar der Universität oder sein Beauftragter
ist über wesentliche Angelegenheiten oder Maßnahmen,
die eine bibliothekarische Einrichtung der Universität
betreffen, frühzeitig zu unterrichten. Bei der Behandlung von
wesentlichen Bibliotheksproblemen, insbesondere bei der Behandlung
von Personal- und Raumplanungen soll er von dem zuständigen
Organ eingeladen und angehört werden.
Zur Ausführung des Anhörungsrechts gem
§ 38
Abs. 3 Satz 4 HUG werden die Ständigen Ausschüsse I, II,
III und V gebeten, den Direktor der Universitätsbibliothek
einzuladen und ihm zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten
Rede- und Antragsrecht einzuräumen.
-
- Die Ausübung der bibliotheksfachlichen Aufsicht erfolgt
vor allem durch Beratung und die Erarbeitung gutachtlicher
Stellungnahmen zu Vorschlägen, Anträgen und
beabsichtigten Maßnahmen der zuständigen Organe.
- b. Sofern die rechtmäßige und zweckmäßige
bibliothekarische Organisation und Verwaltung in einer
bibliothekarischen Einrichtung der Philipps-Universität
gefährdet ist, kann der Bibliothekar der Universität
eine fachliche Beanstandung aussprechen und auf Abhilfe dringen.
Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, unterrichtet der
Bibliothekar der Universität den Präsidenten.