Beschlüsse des Senats der Philipps-Universität Marburg
Beschluß vom 18.12.1989:
Änderung der Rahmenbestimmungen für
Promotionsordnungen
In Änderung seines Beschlusses vom 13. Februar 1989
beschließt der Senat:
- Der Senat stimmt Promotionsordnungen nur dann zu, wenn in
den Promotionsordnungen der Fachbereiche folgende Zahlen
abzuliefernder Pflichtexemplare festgelegt und
ergänzend folgende Regelungen hinsichtlich der
Veröffentlichung von Dissertationen vorgesehen
sind:
In angemessener Weise der wissenschaftlichen
Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die
Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für
die Prüfungsakten des Fachbereichs erforderlichen
Exemplar unentgeltlich an die Universitätsbibliothek
abliefert:
- In den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften: 80
Exemplare, in der Medizin und in den
Naturwissenschaften: 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck zum Zweck der Verbreitung
oder
- 3 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer
Zeitschrift erfolgt, die eine Auflage von mindestens
150 Exemplaren hat
oder
c) 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die
Verbreitung über den Buchhandel nimmt, eine
Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und
auf der Rückseite des Titelblattes die
Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des
Dissertationsortes ausgewiesen ist
oder
- 3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift
zusammen mit der Mutterkopie und 50 weiteren Kopien in
Form von Mikrofiches, sofern die Promotionsordnung
diese Möglichkeit einer Veröffentlichung
vorsieht.
In den Fällen a) und d) überträgt der
Doktorand der Universität das Recht, weitere Kopien
von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten.
Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger
vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß
aus öffentlichen Mittel gewährt, ist eine
angemessene Stückzahl von Exemplaren der Universitätsbibliothek für Tauschzwecke zur
Verfügung zu stellen. Die Entscheidung hierüber
trifft der Vorsitzende des Promotionsausschusses.
- Der Beschluß zu 1. gilt als Anlage zu den
Rahmenbestimmungen für Promotionsordnungen.