Beschlüsse des Senats der Philipps-Universität Marburg

Beschluß vom 18.12.1989:

Änderung der Rahmenbestimmungen für Promotionsordnungen

In Änderung seines Beschlusses vom 13. Februar 1989 beschließt der Senat:
  1. Der Senat stimmt Promotionsordnungen nur dann zu, wenn in den Promotionsordnungen der Fachbereiche folgende Zahlen abzuliefernder Pflichtexemplare festgelegt und ergänzend folgende Regelungen hinsichtlich der Veröffentlichung von Dissertationen vorgesehen sind:

    In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten des Fachbereichs erforderlichen Exemplar unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert:

    1. In den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften: 80 Exemplare, in der Medizin und in den Naturwissenschaften: 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck zum Zweck der Verbreitung

    oder

    1. 3 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt, die eine Auflage von mindestens 150 Exemplaren hat

    oder

      c) 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel nimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen ist

    oder

    1. 3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 50 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches, sofern die Promotionsordnung diese Möglichkeit einer Veröffentlichung vorsieht.

    In den Fällen a) und d) überträgt der Doktorand der Universität das Recht, weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mittel gewährt, ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Universitätsbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Promotionsausschusses.

  2. Der Beschluß zu 1. gilt als Anlage zu den Rahmenbestimmungen für Promotionsordnungen.