Die nachfolgende Benutzungsordnung ist außer Kraft. Für die Universitätsbibliothek Marburg ist sie ersetzt durch die Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek Marburg [als pdf-Datei] [als html-Datei]

Benutzungsordnung für die wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen vom 25. November 1996


I. ALLGEMEINES

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Benutzungsordnung gilt für die folgenden wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen:
  1. Hessische Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt,
  2. Hessische Landesbibliothek Fulda,
  3. Universitätsbibliothek Gießen,
  4. Gesamthochschulbibliothek Kassel - Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel,
  5. Universitätsbibliothek Marburg,
  6. Hessische Landesbibliothek Wiesbaden.

(2) Für die Senckenbergische Bibliothek der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main gilt die Benutzungsordnung der Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt am Main.

(3) Der Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses ist öffentlich-rechtlich.


§ 2 Aufgaben der Bibliotheken

(1) Die wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes dienen der Forschung, der Lehre und dem Studium, der beruflichen und der allgemeinen Bildung.

(2) Die Bibliotheken bieten in der Regel folgende Dienstleistungen:
  1. Benutzung ihrer Bestände und ihrer Einrichtungen in den Räumen der Bibliothek,
  2. Ausleihe von Büchern und sonstigen Materialien zur Benutzung außerhalb der Bibliothek,
  3. Beschaffung von Materialien, die nicht am Ort vorhanden sind, durch den Deutschen oder den Internationalen Leihverkehr,
  4. Erteilung mündlicher und schriftlicher Auskünfte, Vermittlung von Informationen durch Kataloge, Bibliographien, Dokumentationsdienste, elektronische Datenbanken,
  5. Ausstellungen.


§ 3 Zulassung zur Benutzung

(1) Lesesäle und Katalogräume sind ohne förmliche Zulassung zugänglich.

(2) Zur Ausleihe von Büchern und sonstigen Materialien wird jeder ab 16 Jahren zugelassen, der am Bibliotheksort oder in dessen Umgebung wohnt, arbeitet oder studiert, wenn er sich nach Person und Wohnsitz ausweist und die Benutzungsordnung durch Unterschrift anerkennt.

(3) Die Zulassung zur Benutzung kann zeitlich befristet werden.

(4) Minderjährige legen bei der Anmeldung eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vor. Dieser verpflichtet sich darin, ggf. für Schäden Ersatz zu leisten und Gebühren und Auslagen zu begleichen.

(5) Zur Ausleihe meldet sich die Benutzerin oder der Benutzer persönlich an. Eine schriftliche Anmeldung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(6) Bei der Anmeldung werden die Benutzerinnen und Benutzer über die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten informiert.

(7) Die Benutzerin oder der Benutzer erhält einen Benutzerausweis. Der Ausweis berechtigt zur Ausleihe von Büchern und sonstigen Materialien und wird bei jedem Ausleihvorgang vorgelegt. Die Hochschulbibliotheken können für die Studierenden ihrer Hochschule den Studentenausweis gelten lassen.

(8) Der Ausweis ist nicht übertragbar. Er bleibt Eigentum der Bibliothek und wird bei der Abmeldung zurückgegeben. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, den Ausweis sorgfältig aufzubewahren und der Bibliothek den Verlust oder das Vermissen des Ausweises unverzüglich anzuzeigen. Sie haften für Schäden, die der Bibliothek durch den Mißbrauch des Ausweises oder durch Unterlassen der unverzüglichen Verlustanzeige entstehen. Für die Neuausfertigung eines in Verlust geratenen Ausweises und für die Abmeldung bei abhanden gekommenem Ausweis wird nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst eine Gebühr erhoben.


§ 4 Wohnungswechsel, Exmatrikulation

(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.

(2) Liegt der neue Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereichs der Bibliothek und befinden sich auch Arbeits- oder Studienplatz nicht in diesem Bereich, hat die Benutzerin oder der Benutzer alle entliehenen Bücher und sonstigen Materialien sowie den Ausweis zurückzugeben und die ggf. ausstehenden Gebühren und Auslagen zu zahlen.

(3) Studierende sind verpflichtet, vor der Exmatrikulation alle bei ihrer Hochschulbibliothek entliehenen Bücher und sonstigen Materialien sowie den Ausweis zurückzugeben und die ggf. ausstehenden Gebühren und Auslagen zu zahlen.


§ 5 Allgemeine Pflichten der Benutzer

(1) Jede Benutzerin und jeder Benutzer ist verpflichtet, nicht nur die Benutzungsordnung, sondern auch die allgemeinen Ordnungsgrundsätze zu beachten und sich so zu verhalten, wie es dem Charakter der Bibliothek als einer wissenschaftlichen Arbeitsstätte entspricht.

(2) Bei Verlust oder Beschädigung von Büchern und sonstigem Bibliotheksgut ist Schadensersatz zu leisten. Als Beschädigung gilt auch das Beschreiben, das An- und Unterstreichen. Die Bibliothek bestimmt Art und Höhe des Ersatzes.

(3) Wer gegen die Benutzungsordnung oder die allgemeinen Ordnungsgrundsätze verstößt, insbesondere wer ständig die Leihfristen überschreitet, kann zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Bibliothek oder einzelner Einrichtungen ausgeschlossen werden. Alle Verpflichtungen, die aufgrund der Benutzungsordnung entstanden sind, bleiben auch nach dem Ausschluß bestehen.


§ 6 Verhalten in den Bibliotheksräumen

(1) Die Lesesäle und sonstigen Freihandbereiche dürfen nicht mit Überkleidung, Hüten, Schirmen, Taschen und dergleichen betreten werden. Sofern die Bibliothek Aufbewahrungsmöglichkeiten (Garderobe, Garderobeschränke, Schließfächer) anbietet, übernimmt sie keine Haftung. Beim Verlassen der Lesesäle und der sonstigen Freihandbereiche räumen die Benutzerinnen und Benutzer ihre Arbeitsplätze. Sie zeigen alle mitgeführten Bücher und sonstigen Materialien unaufgefordert der Ausgangskontrolle vor.

(2) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek, insbesondere in den Lesesälen und Katalogräumen, ist ruhestörendes Verhalten zu vermeiden. Das Essen, Trinken und Rauchen ist nur in den dafür bestimmten Räumen gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.

(3) Fotografien, Film- und Tonaufnahmen dürfen in den Bibliotheksräumen nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angefertigt werden.

(4) Die Bibliotheksleitung oder eine von ihr beauftragte Person übt das Hausrecht aus.


§ 7 Kosten (Gebühren und Auslagen)

(1) Die Höhe der Gebühren und die Erstattung der Auslagen richten sich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der Fassung vom 03. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 01. Februar 1995 (GVBl. I S. 67) und der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 21. Juli 1993 (GVBl. I S. 323) in den jeweils geltenden Fassungen. Die Bibliothek kann eine angemessene Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Gebühren und Auslagen verlangen.

(2) Für die Ausleihe wird keine Gebühr erhoben. Ausnahmen (zum Beispiel für die Fernleihe) sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst geregelt.

(3) Für die Erstellung von Fotokopien, Mikrofilmen und anderen Vervielfältigungen sind die Gebühren und Auslagen nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen und der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zu zahlen.

(4) Für die Nutzung von externen Datenbanken werden Kosten nach der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst erhoben.

(5) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) in der jeweils geltenden Fassung von den Finanzämtern vollstreckt, wenn die Benutzerin oder der Benutzer mit der Zahlung im Verzug ist.

(6) Für die Senckenbergische Bibliothek gelten die Gebühren und Auslagen der Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt am Main.


§ 8 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten der Bibliothek. Sie werden durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Die Bibliothek kann für kurze Zeit geschlossen werden, wenn es zur Revision der Bestände oder aus anderen triftigen Gründen erforderlich ist.



II. BENUTZUNG INNERHALB DER BIBLIOTHEK

§ 9 Benutzung im Lesesaal

Nur im Lesesaal benutzbar sind in der Regel die Präsenzbestände der Bibliothek und wertvolle sowie vor dem Jahre 1900 gedruckte Bücher. Darüber hinaus kann die Bibliothek einzelne Werke und Teile ihres Bestandes auf die Benutzung im Lesesaal beschränken (vgl. § 12 Abs. 1 a bis j).


§ 10 Benutzung von Handschriften, Nachlässen und Autographen

(1) Die Benutzung von Handschriften, Nachlässen und Autographen ist in der Regel auf wissenschaftliche Zwecke beschränkt. Sie ist grundsätzlich nur im Lesesaal oder in einem eigens eingerichteten Sonder- bzw. Handschriftenlesesaal oder in anderen geeigneten Diensträumen der Bibliothek möglich.

(2) Bei Deposita, d.h. bei handschriftlichen Materialien, die der Bibliothek von Dritten zur Aufbewahrung übergeben worden sind, kann die Benutzung entsprechend den Vereinbarungen mit den Eigentümern eingeschränkt oder auch für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden.

(3) Durch Unterzeichnung eines Verpflichtungsscheines verpflichten sich die Benutzerinnen und Benutzer von Handschriften, Nachlässen und Autographen (auch in Form von Reprographien),
  1. die einschlägigen urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten,
  2. für Reproduktionen eine Genehmigung der Bibliothek zu beantragen,
  3. von Reproduktionen und Veröffentlichungen ein kostenloses Exemplar der Bibliothek zu überlassen.
(4) Die Benutzung von Handschriften, Nachlässen und Autographen kann aus konservatorischen, urheber- oder persönlichkeitsrechtlichen oder anderen Gründen von besonderen Bedingungen abhängig gemacht, teilweise oder ganz verweigert werden.

(5) Die Benutzung von Handschriften auswärtiger Bibliotheken und die dabei entstehenden Kosten regeln sich nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung.


§ 11 Zutritt zum Magazin

Geschlossene Magazine in den Bibliotheken dürfen nur in begründeten Fällen und mit besonderer Erlaubnis betreten werden.



III. BENUTZUNG DURCH AUSLEIHEN

§ 12 Allgemeine Ausleihbestimmungen

(1) Die in der Bibliothek vorhandenen Werke können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind in der Regel (vgl.
§ 9)
  1. der Präsenzbestand der Lesesäle, des Katalograums und der übrigen Diensträume,
  2. Handschriften, Archivalien und Autographen,
  3. Werke, die vor 1900 erschienen sind,
  4. Werke von besonderem Wert, insbesondere Inkunabeln, Frühdrucke, Unica, seltene Erstausgaben, typographisch bedeutsame Drucke, Editionen mit Originalgraphik, Pressendrucke, Graphikmappen, Werke mit künstlerisch oder historisch bedeutsamen Einbänden,
  5. Tafelwerke, Karten, Atlanten,
  6. ungebundene Werke, Loseblattausgaben, einzelne Hefte ungebundener Zeitschriften, Zeitungen,
  7. maschinenschriftliche Dissertationen,
  8. Mikrofilme, Mikrofiches,
  9. Tonträger, audiovisuelle Medien, CD-ROM,
  10. großformatige Werke.

(2) Bei Werken, deren uneingeschränkte Benutzung nicht möglich ist, kann die Ausleihe vom Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zweckes bzw. von einer Berechtigung abhängig gemacht werden.


§ 13 Ausleihvorgang

(1) Ausleihende Person ist diejenige, auf deren Ausweis ausgeliehen wird.

(2) Die ausleihende Person füllt im herkömmlichen Ausleihverfahren für jede Ausleihe einen Leihschein aus, dessen Quittungsabschnitt ihr nach Rückgabe des Buches und nach Erfüllung der aus der Ausleihe entstandenen sonstigen Verbindlichkeiten wieder ausgehändigt wird. Alle von der Bibliothek ausgegebenen Fristzettel und Quittungen soll die ausleihende Person in ihrem eigenen Interesse sorgfältig überprüfen und aufbewahren.

(3) Bei maschineller Ausleihverbuchung können Leihschein und Quittungsabschnitt entfallen.

(4) Wenn Bücher im Auftrag einer Hochschuleinrichtung, Behörde, Firma oder anderen juristischen Person ausgeliehen werden, muß sich die oder der Beauftragte durch eine Vollmacht ausweisen können. Wird konventionell mit Leihschein ausgeliehen, muß dieser Stempel und Unterschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers tragen.

(5) Die Bibliothek kann die Anzahl der gleichzeitigen Ausleihen für die einzelne Benutzerin oder den einzelnen Benutzer beschränken.

(6) Ausgeliehene Bücher darf die Benutzerin oder der Benutzer nicht weitergeben.

(7) Vor Antritt längerer Reisen sind alle entliehenen Bücher und sonstigen Materialien zurückzugeben.

(8) Verliehene Bücher können zur Ausleihe vorgemerkt werden. Die Bibliothek kann die Anzahl der Vormerkungen beschränken.


§ 14 Ausleihe nach auswärts

Benutzerinnen und Benutzer, die nicht am Bibliotheksort oder in dessen Umgebung wohnen, arbeiten oder studieren, sollen über eine dem Leihverkehr der deutschen Bibliotheken angeschlossene Bibliothek ausleihen, die sich an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung befindet.


§ 15 Ausleihe von auswärts

(1) Literatur, die in der Bibliothek oder in einer anderen Bibliothek am Ort nicht vorhanden ist, kann nach der Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland/Leihverkehrsordnung (LVO) aus anderen deutschen Bibliotheken vermittelt werden. Leihfristen und sonstige Einschränkungen der Benutzung (z.B. "nur für den Lesesaal") richten sich nach den Bestimmungen der verleihenden Bibliothek. Im übrigen gilt die Leihverkehrsordnung.

(2) Literatur, die in deutschen Bibliotheken nicht vorhanden, aber für die wissenschaftliche Arbeit unentbehrlich ist, kann im Internationalen Leihverkehr bestellt werden.

(3) Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind von der Bestellerin oder vom Besteller zu tragen.

(4) Im übrigen richten sich die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.


§ 16 Leihfrist

(1) Die Leihfrist beträgt vier Wochen. Für Teilbestände (z.B. Zeitschriften, sehgeschädigtengerechtes Material) kann die Bibliothek veränderte Leihfristen festlegen. Für dienstliche Zwecke können die Bücher vor Ablauf der Leihfrist zurückgefordert werden.

(2) Verlängerung der Leihfrist ist möglich. Ausgenommen sind vorgemerkte und gemahnte Bücher sowie bestimmte Teilbestände. Bei der Verlängerung kann die Bibliothek die Vorlage der betreffenden Materialien verlangen; sie kann ferner die Anzahl der Verlängerungen pro Einheit begrenzen.

(3) Die Bibliothek kann eine Kurzausleihe für Präsenzbestände erlauben.

(4) Hochschuleinrichtungen können bei ihren Bibliotheken für die Dauer eines Semesters bzw. für sechs Monate ausleihen. Nach Fristablauf werden die ausgeliehenen Bücher und sonstigen Materialien zurückgegeben. Weiterhin benötigte Bücher werden erneut ausgeliehen. Die Hochschuleinrichtungen stellen sicher, daß ausgeliehene Bücher und sonstige Materialien in ihren Räumen auch von instituts- bzw. fachbereichsfremden Benutzerinnen und Benutzern eingesehen werden können; die Hochschuleinrichtungen sind jedoch für die ordnungsgemäße Rückgabe verantwortlich. Eine Unterleihe findet nicht statt.

(5) Liegt eine Vormerkung vor, so ist eine Verlängerung nicht möglich.


§ 17 Überschreitung der Leihfrist

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist werden Mahngebühren erhoben.

(2) Die Mahngebühr entsteht mit der Ausfertigung des Mahnschreibens. Sie bezieht sich immer auf jedes einzelne ausgeliehene Buch bzw. jede sonstige Materialie.

(3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(4) Vor der Rückgabe angemahnter Bücher und sonstiger Materialien und Begleichung der Mahngebühr ist eine erneute Ausleihe nicht möglich.

(5) Nach dreimaliger erfolgloser Mahnung wird auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers die Vollstreckung nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz betrieben.



IV. SONSTIGE BENUTZUNG

§ 18 Auskunft

(1) Die Bibliothek erteilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufgrund ihrer Kataloge und Bestände mündliche und schriftliche Auskunft. Soweit darüber hinaus im Auftrag der Benutzerin oder des Benutzers bibliographische Dienste, Dokumentations-, Übersetzungs- und andere Informationsdienste in Anspruch genommen oder Online-Recherchen durch Personal der Bibliothek durchgeführt werden, sind der Bibliothek die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen zu ersetzen. Recherchen in CD-ROM-Datenbanken werden in der Regel von der Benutzerin oder vom Benutzer selbst durchgeführt und sind dann gebührenfrei.

(2) Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte kann nicht übernommen werden.

(3) Die Schätzung von Büchern und Handschriften gehört nicht zu den Aufgaben der Bibliothek.


§ 19 Technische Geräte

(1) Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Mikrofilm- und Mikrofichelesegeräte, Readerprinter, Geräte zur Wiedergabe von Tonträgern und audiovisuellen Medien, PCs, CD-ROM-Stationen und andere Geräte zur Benutzung zur Verfügung.

(2) Die Benutzerinnen und Benutzer überzeugen sich bei Inbetriebnahme vom ordnungsgemäßen Zustand des Geräts. Sie weisen das Bibliothekspersonal unverzüglich auf Mängel hin. Für Schäden, die nicht auf die gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind, haftet die Benutzerin oder der Benutzer.

(3) Die Nutzung eigener technischer Geräte in den Bibliotheksräumen bedarf der Zustimmung der Bibliothek. Die Benutzung eigener Datenträger auf Geräten der Bibliothek geschieht auf eigene Gefahr. Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für alle Schäden, die hierbei an bibliothekseigenen Geräten und Dateien entstehen.


§ 20 Vervielfältigungen

(1) Für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch können Kopien in Selbstbedienung im Hause hergestellt werden.

(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten fertigt die Bibliothek Vervielfältigungen (Fotokopien, Reproduktionen, Mikrofilme u.ä.) nach Vorlagen aus ihren und den von anderen Bibliotheken vermittelten Beständen an.

(3) Wenn die Bibliothek Fotokopien und Mikroformen nicht selbst herstellen kann, gibt sie im Einvernehmen mit der Benutzerin oder dem Benutzer den Auftrag an ein privates Unternehmen ab. In diesem Fall werden der Bibliothek die entstehenden Kosten in voller Höhe ersetzt.

(4) Die Bibliothek kann einzelne Werke und bestimmte Teile ihres Bestandes aus Gründen der Bestandssicherung vom Kopieren ausschließen.

(5) Aufnahmen und Ablichtungen aus Handschriften, Autographen und anderen wertvollen Beständen dürfen nur mit Genehmigung der Bibliothek angefertigt werden und sind grundsätzlich bei der Bibliothek in Auftrag zu geben. Die Bibliothek kann die Benutzerin oder den Benutzer verpflichten, Vervielfältigungen ihrer Handschriften und Autographen nur mit Genehmigung der Bibliothek an Dritte weiterzugeben.

(6) Der Benutzerin oder dem Benutzer obliegt die Verantwortung dafür, daß bestehende urheber- oder persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen beim Kopieren oder Vervielfältigen aus Büchern oder sonstigen Materialien eingehalten werden.


§ 21 Anwendungsbereich

(1) Keine Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung sind
  1. die Ausleihe zum Zweck von Ausstellungen,
  2. die Herstellung und die Veröffentlichung fotografischer Aufnahmen und anderer Kopien zu gewerblichen Zwecken,
  3. Auftragsrecherchen in Datenbanken für gewerbliche Schutzrechte und Kopien von Patenten, Gebrauchsmustern, Warenzeichen etc. bei Patentinformationszentren.

(2) In diesen Fällen, die nicht der Benutzungsordnung unterliegen, kann nach Ermessen der Bibliothek eine besondere Vereinbarung getroffen werden.



V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 22 Inkrafttreten

(1) Die Benutzungsordnung vom 30. September 1980 (ABl. S. 606, StAnz. 1981, S. 754) wird aufgehoben.

(2) Die Benutzungsordnung tritt am 01. Januar 1997 in Kraft.


Wiesbaden, 25. November 1996

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
K II 4.1 - 451/15 - 1004
gez. Dr. Hohmann-Dennhardt
StAnz. 1/1997 S. 14