Benutzungsordnung für die wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen vom 30. September 1980


Diese Benutzungsordnung ist nicht mehr gültig. Sie wurde mit Wirkung vom 01.01.1997 durch die Benutzungsordnung vom 25.11.1996 abgelöst
§1

(1) Die wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes dienen der Forschung, der Lehre und dem Studium, der beruflichen und der allgemeinen Bildung.

(2) Ihre Dienstleistungen im Bereich der Benutzung bestehen in der Entleihung von Druckschriften und der Abgabe von Kopien, der Beschaffung von Literatur im deutschen und internationalen Leihverkehr, der Bereitstellung von Präsenzbeständen in Form von Büchern, Mikroformen und Tonträgern, der Informationsvermittlung durch Auskünfte, Kataloge, Bibliographien und Dokumentationsdienste, der Benutzung von Handschriften, Nachlässen und Briefen (s. § 12), der Nutzung multimedialer Einrichtungen und sonstiger technischer Geräte sowie in Ausstellungen.

(3) Wissenschaftliche Bibliotheken des Landes sind die

1. Hessische Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt,
2. Senckenbergische Bibliothek der Johann Wolfgang Goethe- Universität Frankfurt am Main,
3. Hessische Landesbibliothek Fulda,
4. Universitätsbibliothek Gießen,
5. Gesamthochschul-Bibliothek Kassel - Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel -,
6. Universitätsbibliothek Marburg,
7. Hessische Landesbibliothek Wiesbaden.


§ 2

(1) Lesesäle und Katalogräume sind während der Öffnungszeiten frei zugänglich.

(2) Zur Entleihung von Büchern wird jedermann ab 16 Jahren zugelassen, wenn er sich nach Person und Wohnung ausweist, genügend Sicherheit bietet (s. Abs. 3) und die Kenntnis der Benutzungsordnung durch Unterschrift bestätigt.

(3) Entleiher ohne festes Einkommen bedürfen im allgemeinen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft (§§ 765 - 773 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Für Minderjährige bürgen deren gesetzliche Vertreter.

(4) Der Entleiher soll sich persönlich anmelden. Für schriftliche Anmeldungen und Bürgschaftsleistungen kann eine amtliche Beglaubigung gefordert werden.

(5) Der Entleiher erhält einen Ausweis und wird in die Benutzerkartei aufgenommen. Der Ausweis berechtigt zur Entleihung von Büchern und muß bei jeder Ausleihe vorgelegt werden. Die Hochschulbibliotheken können für die Studenten ihrer Hochschule den Studentenausweis gelten lassen, sofern die Entleihung nicht maschinell verbucht wird.

(6) Der Ausweis ist nicht übertragbar. Er bleibt Eigentum der Bibliothek und ist bei der Anmeldung zurückzugeben. Der Benutzer hat der Bibliothek den Verlust des Ausweises unverzüglich anzuzeigen. Für die Neuausfertigung eines in Verlust geratenen Ausweises und für die Abmeldung bei abhanden gekommenem Ausweis wird nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministers vom 25.3.1977 (GVBl. I S 138) in ihrer jeweils geltenden Fassung eine Gebühr erhoben.

(7) Der Benutzer hat der Bibliothek jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.


§ 3

(1) Der Entleiher stellt im herkömmlichen Ausleihverfahren für jede Entleihung einen Leihschein aus, dessen Quittungsabschnitt ihm nach Rückgabe des Buches und nach Erfüllung der aus der Ausleihe entstandenen sonstigen Verbindlichkeiten wieder ausgehändigt wird. Bei maschineller Ausleihverbuchung können Leihschein und Quittungsabschnitt entfallen.

(2) Wenn Bücher im Auftrage einer Behörde, Firma oder anderen juristischen Person mit Leihschein entliehen werden, muß dieser Stempel und Unterschrift des Auftraggebers tragen. Der Beauftragte muß sich durch eine Vollmacht ausweisen können.

(3) Die Bibliothek kann die Anzahl der Entleihungen für den einzelnen Benutzer beschränken.

(4) Verliehene Bücher können zur Entleihung vorgemerkt werden.


§ 4

Personen, die nicht am Bibliotheksort oder in dessen näherer Umgebung wohnen, arbeiten oder studieren, sollen über eine dem Leihverkehr der deutschen Bibliotheken angeschlossenen Bibliothek entleihen, die sich an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung befindet (s. Bekanntmachung der dem Leihverkehr angeschlossenen hessischen Bibliotheken vom 9.5.1979, ABl., S. 347). Besteht dort keine Bibliothek, so können ihnen die Bücher durch die Post unmittelbar zugesandt werden. Das Porto für die Hin- und Rücksendung trägt der Benutzer. Er haftet auch für Beschädigung und Verlust auf dem Transport, sofern nicht nach § 12 des Gesetzes über das Postwesen vom 28.7.1969 (BGBl. 1, S. 1006) die Deutsche Bundespost haftet.


§ 5

(1) Bücher, die in der Bibliothek oder in einer anderen Bibliothek am Ort nicht vorhanden sind, können nach der Leihverkehrsordnung aus anderen deutschen Bibliotheken vermitteltwerden. Leihfristen und sonstige Einschränkungen der Benutzung (z.B. "nur für den Lesesaal") richten sich nach den Bestimmungen der verleihenden Bibliothek.

(2) Literatur, die nachweislich in deutschen Bibliotheken nicht vorhanden und für wissenschaftliche Arbeit unentbehrlich ist, kann im internationalen Leihverkehr bestellt werden.

(3) Benutzer, die aufgrund eines zweiten Wohnsitzes über mehrere Leseausweise verfügen, dürfen in der Regel nur über eine der Bibliotheken an der Fernleihe teilnehmen.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Leihverkehrsordnung vom 24.4.1979 (ABl., S. 340). Die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen richten sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministers.


§ 6

Entliehene Bücher darf der Benutzer nicht weitergeben. Vor Antritt längerer Reisen sind entliehene Bücher zurückzugeben.


§ 7

Die Leihfrist beträgt vier Wochen, bei Zeitschriften kann sie auf vierzehn Tage begrenzt werden. Verlängerung ist möglich. Ausgenommen von einer Verlängerung sind vorgemerkte Bücher. Für dienstliche Zwecke können die Bücher vor Ablauf der Leihfrist zurückgefordert werden.


§ 8

(1) Hochschuleinrichtungen sollen am Ende der Vorlesungszeit eines jeden Semesters die Ausleihungen bei der Hochschulbibliothek überprüfen und die Bücher, die sie nicht mehr benötigen, zurückgeben. Bücher, die von ihnen weiterhin gebraucht werden, sind erneut auszuleihen (siehe § 3).

(2) Werden die Bücher von anderen Benutzern benötigt, sind sie nach Ablauf der normalen Leihfrist zurückzugeben.


§ 9

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist wird der Benutzer gemahnt.

(2) Die Mahngebühr entsteht nach der Ausfertigung des Mahnschreibens.

(3) Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnungfür den Geschäftsbereich des Kultusministers.

(4) Vor Rückgabe angemahnter Bücher und Begleichung der Mahngebühr ist eine erneute Entleihung nicht möglich.

(5) Nach dreimaliger erfolgloser Mahnung wird auf Kosten des Benutzers die Vollstreckung nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4.7.1966 (GVBl. I S. 151) betrieben.


§ 10

Nur im Lesesaal benutzbar sind in der Regel wertvolle sowie vor dem Jahre 1850 gedruckte Bücher, ferner Großformate, Bild- und Mappenwerke. Lose-Blatt-Sammlungen, einzelne Zeitschriftenhefte, Schall- und Sprechplatten, Tonbänder. Mikroformen und dergleichen. Darüber hinaus kann die Bibliothek einzelne Werke und Teile ihres Bestandes auf die Benutzung im Lesesaal beschränken.


§ 11

(1) Für die Ausleihe wird keine Gebühr erhoben, sofern nicht die Verwaltungskostenordnung etwas anderes bestimmt.

(2) Kopien und Mikroformen können für den persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch im Auftrage oder in Selbstbedienung im Hause hergestellt werden. Gebühren werden ggf. nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 22.1.1976 (GVBl. I S. 33) in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

(3) Die Bibliothek kann einzelne Werke und bestimmte Teile ihres Bestandes aus Gründen der Bestandssicherung vom Kopieren in Selbstbedienung ausschließen.

(4) Wenn die Bibliothek Fotokopien und Mikroformen nicht selbst herstellen kann, gibt sie im Einvernehmen mit dem Benutzer den Auftrag an ein privates Unternehmen ab. In diesem Fall sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu entrichten; außerdem kann die Bibliothek einen Verwaltungskostenzuschlag erheben.

(5) Für die Senckenbergische Bibliothek gelten die Gebühren der Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt am Main.


§ 12

(1) Die Benutzung der Handschriften ist auf wissenschaftliche Zwecke beschränkt. Sie regelt sich nach den im Verpflichtungsschein niedergelegten Bedingungen.

(2) Die Benutzung von Handschriften auswärtiger Bibliotheken am Ort und eigener Handschriften in auswärtigen Bibliotheken regelt sich nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung. DieKosten einschließlich Wertgebühr für die Rücksendung von Handschriften auswärtiger Bibliotheken trägt der Benutzer; im übrigen gilt § 32 der Leihverkehrsordnung vom 24.4.1979 (ABl. S. 340).

(3) Reproduktionen aus Handschriften bedürfen der Zustimmung der Bibliothek. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn der Erhaltungszustand der Handschrift die Reproduktion zuläßt.


§ 13

(1) Jeder Benutzer ist verpflichtet, nicht nur die Benutzungsordnung, sondern auch die allgemeinen Ordnungsgrundsätze zu beachten und sich so zu verhalten, wie es dem Charakter der Bibliothek als einer wissenschaftlichen Arbeitsstätte entspricht.

(2) Vor Betreten der Lesesäle und sonstiger Freihandbereiche sind Überkleidung, Hüte, Schirme, Taschen und dergleichen in der Garderobe abzugeben oder in die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke einzuschließen; die Aufbewahrung ist gebührenfrei. Beim Verlassen der Lesesäle und der sonstigen Freihandbereiche sind alle vom Benutzer mitgeführten Bücher unaufgefordert der Ausgangskontrolle vorzuzeigen, die zur Einsichtnahme berechtigt ist.

(3) Das Essen, Trinken und Rauchen ist nur in den dafür bestimmten Räumen gestattet.

(4) Bei Verlust der Beschädigung von Büchern und sonstigem Bibliotheksgut ist Schadensersatz zu leisten. Als Beschädigung gilt auch das Beschreiben und das An- und Unterstreichen. Die Bibliothek bestimmt Art und Höhe des Ersatzes.

(5) Wer gegen die Benutzungsordnung oder die allgemeinen Ordnungsgrundsätze verstößt, insbesondere wer ständig die Leihfristen überschreitet, kann zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Bibliothek oder einzelner Einrichtungen ausgeschlossen werden. Alle Verpflichtungen, die aufgrund der Benutzungsordnung entstanden sind, bleiben auch nach dem Ausschluß bestehen.


§ 14

(1) Die Öffnungszeiten von Lesesaal und Ausleihe richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten der Bibliothek. Sie werden durch Anschlag bekanntgegeben.

(2) Die Bibliothek kann für kurze Zeit geschlossen werden, wenn es zur Revision der Bestände oder aus anderen triftigen Gründen erforderlich ist.


§ 15

Gebühren und Kosten werden nach den §§ 15 und 18ff des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von den Finanzämtern beigetrieben, wenn der Benutzer mit der Zahlung im Verzug ist.


§ 16

(1) Die Benutzungsordnung vom 23.4.1975 (ABl S. 384, StAnz. S. 1352) wird aufgehoben.

(2) Die Benutzungsordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.

Wiesbaden, den 30. September 1980

VA 4.1 - 451'515 - 534 -

Der Hessische Kultusminister

Krollmann