Benutzungsordnung für die wissenschaftlichen Bibliotheken des
Landes Hessen vom 30. September 1980
§1
(1) Die wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes dienen der
Forschung, der Lehre und dem Studium, der beruflichen und der
allgemeinen Bildung.
(2) Ihre Dienstleistungen im Bereich der Benutzung bestehen in der
Entleihung von Druckschriften und der Abgabe von Kopien, der
Beschaffung von Literatur im deutschen und internationalen
Leihverkehr, der Bereitstellung von Präsenzbeständen in
Form von Büchern, Mikroformen und Tonträgern, der
Informationsvermittlung durch Auskünfte, Kataloge,
Bibliographien und Dokumentationsdienste, der Benutzung von
Handschriften, Nachlässen und Briefen (s. § 12), der
Nutzung multimedialer Einrichtungen und sonstiger technischer
Geräte sowie in Ausstellungen.
(3) Wissenschaftliche Bibliotheken des Landes sind die
1. Hessische Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt,
2. Senckenbergische Bibliothek der Johann Wolfgang Goethe-
Universität Frankfurt am Main,
3. Hessische Landesbibliothek Fulda,
4. Universitätsbibliothek Gießen,
5. Gesamthochschul-Bibliothek Kassel - Landesbibliothek und
Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel -,
6. Universitätsbibliothek Marburg,
7. Hessische Landesbibliothek Wiesbaden.
§ 2
(1) Lesesäle und Katalogräume sind während der
Öffnungszeiten frei zugänglich.
(2) Zur Entleihung von Büchern wird jedermann ab 16 Jahren
zugelassen, wenn er sich nach Person und Wohnung ausweist,
genügend Sicherheit bietet (s. Abs. 3) und die Kenntnis der
Benutzungsordnung durch Unterschrift bestätigt.
(3) Entleiher ohne festes Einkommen bedürfen im allgemeinen
einer selbstschuldnerischen Bürgschaft (§§ 765 -
773 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Für
Minderjährige bürgen deren gesetzliche Vertreter.
(4) Der Entleiher soll sich persönlich anmelden. Für
schriftliche Anmeldungen und Bürgschaftsleistungen kann eine
amtliche Beglaubigung gefordert werden.
(5) Der Entleiher erhält einen Ausweis und wird in die
Benutzerkartei aufgenommen. Der Ausweis berechtigt zur Entleihung
von Büchern und muß bei jeder Ausleihe vorgelegt
werden. Die Hochschulbibliotheken können für die
Studenten ihrer Hochschule den Studentenausweis gelten lassen,
sofern die Entleihung nicht maschinell verbucht wird.
(6) Der Ausweis ist nicht übertragbar. Er bleibt Eigentum der
Bibliothek und ist bei der Anmeldung zurückzugeben. Der
Benutzer hat der Bibliothek den Verlust des Ausweises
unverzüglich anzuzeigen. Für die Neuausfertigung eines
in Verlust geratenen Ausweises und für die Abmeldung bei
abhanden gekommenem Ausweis wird nach der Verwaltungskostenordnung
für den Geschäftsbereich des Kultusministers vom
25.3.1977 (GVBl. I S 138) in ihrer jeweils geltenden Fassung eine
Gebühr erhoben.
(7) Der Benutzer hat der Bibliothek jeden Wohnungswechsel
unverzüglich mitzuteilen.
§ 3
(1) Der Entleiher stellt im herkömmlichen Ausleihverfahren
für jede Entleihung einen Leihschein aus, dessen
Quittungsabschnitt ihm nach Rückgabe des Buches und nach
Erfüllung der aus der Ausleihe entstandenen sonstigen
Verbindlichkeiten wieder ausgehändigt wird. Bei maschineller
Ausleihverbuchung können Leihschein und Quittungsabschnitt
entfallen.
(2) Wenn Bücher im Auftrage einer Behörde, Firma oder
anderen juristischen Person mit Leihschein entliehen werden,
muß dieser Stempel und Unterschrift des Auftraggebers
tragen. Der Beauftragte muß sich durch eine Vollmacht
ausweisen können.
(3) Die Bibliothek kann die Anzahl der Entleihungen für den
einzelnen Benutzer beschränken.
(4) Verliehene Bücher können zur Entleihung vorgemerkt
werden.
§ 4
Personen, die nicht am Bibliotheksort oder in dessen näherer
Umgebung wohnen, arbeiten oder studieren, sollen über eine
dem Leihverkehr der deutschen Bibliotheken angeschlossenen
Bibliothek entleihen, die sich an ihrem Wohnort oder in dessen
Umgebung befindet (s. Bekanntmachung der dem Leihverkehr
angeschlossenen hessischen Bibliotheken vom 9.5.1979, ABl., S.
347). Besteht dort keine Bibliothek, so können ihnen die
Bücher durch die Post unmittelbar zugesandt werden. Das Porto
für die Hin- und Rücksendung trägt der Benutzer. Er
haftet auch für Beschädigung und Verlust auf dem
Transport, sofern nicht nach § 12 des Gesetzes über das
Postwesen vom 28.7.1969 (BGBl. 1, S. 1006) die Deutsche Bundespost
haftet.
§ 5
(1) Bücher, die in der Bibliothek oder in einer anderen
Bibliothek am Ort nicht vorhanden sind, können nach der
Leihverkehrsordnung aus anderen deutschen Bibliotheken vermitteltwerden. Leihfristen und sonstige Einschränkungen der
Benutzung (z.B. "nur für den Lesesaal") richten sich nach den
Bestimmungen der verleihenden Bibliothek.
(2) Literatur, die nachweislich in deutschen Bibliotheken nicht
vorhanden und für wissenschaftliche Arbeit unentbehrlich ist,
kann im internationalen Leihverkehr bestellt werden.
(3) Benutzer, die aufgrund eines zweiten Wohnsitzes über
mehrere Leseausweise verfügen, dürfen in der Regel nur
über eine der Bibliotheken an der Fernleihe teilnehmen.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der
Leihverkehrsordnung vom 24.4.1979 (ABl., S. 340). Die Höhe
der Gebühren und die Erstattung von Auslagen richten sich
nach der Verwaltungskostenordnung für den
Geschäftsbereich des Kultusministers.
§ 6
Entliehene Bücher darf der Benutzer nicht weitergeben. Vor
Antritt längerer Reisen sind entliehene Bücher
zurückzugeben.
§ 7
Die Leihfrist beträgt vier Wochen, bei Zeitschriften kann sie
auf vierzehn Tage begrenzt werden. Verlängerung ist
möglich. Ausgenommen von einer Verlängerung sind
vorgemerkte Bücher. Für dienstliche Zwecke können
die Bücher vor Ablauf der Leihfrist zurückgefordert
werden.
§ 8
(1) Hochschuleinrichtungen sollen am Ende der Vorlesungszeit eines
jeden Semesters die Ausleihungen bei der Hochschulbibliothek
überprüfen und die Bücher, die sie nicht mehr
benötigen, zurückgeben. Bücher, die von ihnen
weiterhin gebraucht werden, sind erneut auszuleihen (siehe §
3).
(2) Werden die Bücher von anderen Benutzern benötigt,
sind sie nach Ablauf der normalen Leihfrist
zurückzugeben.
§ 9
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist wird der Benutzer
gemahnt.
(2) Die Mahngebühr entsteht nach der Ausfertigung des
Mahnschreibens.
(3) Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnungfür den Geschäftsbereich des Kultusministers.
(4) Vor Rückgabe angemahnter Bücher und Begleichung der
Mahngebühr ist eine erneute Entleihung nicht
möglich.
(5) Nach dreimaliger erfolgloser Mahnung wird auf Kosten des
Benutzers die Vollstreckung nach dem Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4.7.1966 (GVBl. I S. 151)
betrieben.
§ 10
Nur im Lesesaal benutzbar sind in der Regel wertvolle sowie vor
dem Jahre 1850 gedruckte Bücher, ferner Großformate,
Bild- und Mappenwerke. Lose-Blatt-Sammlungen, einzelne
Zeitschriftenhefte, Schall- und Sprechplatten, Tonbänder.
Mikroformen und dergleichen. Darüber hinaus kann die
Bibliothek einzelne Werke und Teile ihres Bestandes auf die
Benutzung im Lesesaal beschränken.
§ 11
(1) Für die Ausleihe wird keine Gebühr erhoben, sofern
nicht die Verwaltungskostenordnung etwas anderes bestimmt.
(2) Kopien und Mikroformen können für den
persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch im Auftrage oder
in Selbstbedienung im Hause hergestellt werden. Gebühren
werden ggf. nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom
22.1.1976 (GVBl. I S. 33) in ihrer jeweils geltenden Fassung
erhoben.
(3) Die Bibliothek kann einzelne Werke und bestimmte Teile ihres
Bestandes aus Gründen der Bestandssicherung vom Kopieren in
Selbstbedienung ausschließen.
(4) Wenn die Bibliothek Fotokopien und Mikroformen nicht selbst
herstellen kann, gibt sie im Einvernehmen mit dem Benutzer den
Auftrag an ein privates Unternehmen ab. In diesem Fall sind die
tatsächlich entstehenden Kosten zu entrichten; außerdem
kann die Bibliothek einen Verwaltungskostenzuschlag erheben.
(5) Für die Senckenbergische Bibliothek gelten die
Gebühren der Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt
am Main.
§ 12
(1) Die Benutzung der Handschriften ist auf wissenschaftliche
Zwecke beschränkt. Sie regelt sich nach den im
Verpflichtungsschein niedergelegten Bedingungen.
(2) Die Benutzung von Handschriften auswärtiger Bibliotheken
am Ort und eigener Handschriften in auswärtigen Bibliotheken
regelt sich nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung. DieKosten einschließlich Wertgebühr für die
Rücksendung von Handschriften auswärtiger Bibliotheken
trägt der Benutzer; im übrigen gilt § 32 der
Leihverkehrsordnung vom 24.4.1979 (ABl. S. 340).
(3) Reproduktionen aus Handschriften bedürfen der Zustimmung
der Bibliothek. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn der
Erhaltungszustand der Handschrift die Reproduktion
zuläßt.
§ 13
(1) Jeder Benutzer ist verpflichtet, nicht nur die
Benutzungsordnung, sondern auch die allgemeinen
Ordnungsgrundsätze zu beachten und sich so zu verhalten, wie
es dem Charakter der Bibliothek als einer wissenschaftlichen
Arbeitsstätte entspricht.
(2) Vor Betreten der Lesesäle und sonstiger Freihandbereiche
sind Überkleidung, Hüte, Schirme, Taschen und
dergleichen in der Garderobe abzugeben oder in die zur
Verfügung gestellten Garderobenschränke
einzuschließen; die Aufbewahrung ist gebührenfrei. Beim
Verlassen der Lesesäle und der sonstigen Freihandbereiche
sind alle vom Benutzer mitgeführten Bücher
unaufgefordert der Ausgangskontrolle vorzuzeigen, die zur
Einsichtnahme berechtigt ist.
(3) Das Essen, Trinken und Rauchen ist nur in den dafür
bestimmten Räumen gestattet.
(4) Bei Verlust der Beschädigung von Büchern und
sonstigem Bibliotheksgut ist Schadensersatz zu leisten. Als
Beschädigung gilt auch das Beschreiben und das An- und
Unterstreichen. Die Bibliothek bestimmt Art und Höhe des
Ersatzes.
(5) Wer gegen die Benutzungsordnung oder die allgemeinen
Ordnungsgrundsätze verstößt, insbesondere wer
ständig die Leihfristen überschreitet, kann zeitweise
oder dauernd von der Benutzung der Bibliothek oder einzelner
Einrichtungen ausgeschlossen werden. Alle Verpflichtungen, die
aufgrund der Benutzungsordnung entstanden sind, bleiben auch nach
dem Ausschluß bestehen.
§ 14
(1) Die Öffnungszeiten von Lesesaal und Ausleihe richten sich
nach den örtlichen Gegebenheiten der Bibliothek. Sie werden
durch Anschlag bekanntgegeben.
(2) Die Bibliothek kann für kurze Zeit geschlossen werden,
wenn es zur Revision der Bestände oder aus anderen triftigen
Gründen erforderlich ist.
§ 15
Gebühren und Kosten werden nach den §§ 15 und 18ff
des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von den
Finanzämtern beigetrieben, wenn der Benutzer mit der Zahlung
im Verzug ist.
§ 16
(1) Die Benutzungsordnung vom 23.4.1975 (ABl S. 384, StAnz. S.
1352) wird aufgehoben.
(2) Die Benutzungsordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.
Wiesbaden, den 30. September 1980
VA 4.1 - 451'515 - 534 -
Der Hessische Kultusminister
Krollmann