Ministerialerlasse
Erlaß vom 16.06.1998:
Zusammenarbeit der im Hochschulbereich vorhandenen dezentralen
Bibliotheken mit der Universitäts-, Gesamthochschul- bzw.
Hessischen Landes- und Hochschulbibliothek.
Abgedr. in: Staatsanzeiger für das Land Hessen. Jg. 1998, Heft 27, S. 1868.
Bezug: Erlaß vom 19. August 1988 (Abl. S. 715)
A Aufgrund des § 56 des Hessischen Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28.10.1987 (GVBl.
I S. 185) [...] bestimme ich zur Ausführung des § 38 HUG folgendes:
- Fachbereiche, Zentren und Betriebseinheiten der
Universitäten dürfen Bücher nicht
veräußern. Sind solche entbehrlich geworden, so
sind sie an die Universitäts-, Gesamthochschul- bzw.
hessische Landes- und Hochschulbibliothek abzugeben. Dies gilt
auch für den Bereich der Johann Wolfgang Goethe-Universität, obgleich die Stadt Frankfurt am Main
Rechtsträger der Stadt- und Universitätsbibliotheken
ist. Die genannten Bibliotheken verwerten die Abgaben nach
pflichtgemäßem Ermessen.
- Zur Benutzung der im Hochschulbereich vorhandenen
dezentralen Bibliotheken ist berechtigt, wer Mitglied oder
Anhänger der Universität ist. Das
Bibliothekspersonal kann den Nachweis der Zugehörigkeit
verlangen. Außerdem ist zur Benutzung berechtigt, wer
einen Benutzerausweis der Universitätsbibliothek oder des
Fachbereichs besitzt.
- Der Erlaß vom 11.12.1978 (ABl. 1979, S. 36) wird aufgehoben.
Wiesbaden, 16. Juni 1998