Ministerialerlasse

Erlaß vom 19.08.1988:

Zusammenarbeit der im Hochschulbereich vorhandenen dezentralen Bibliotheken mit der Universitäts-, Gesamthochschul- bzw. Hessischen Landes- und Hochschulbibliothek. Erlaß vom 19.08.1988 [Anm. 1]

Abgedr. in: Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst 41 (1988) S.715.

Aufgrund des § 56 des Hessischen Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28.10.1987 (GVBl. I S. 185) [...] bestimme ich zur Ausführung des § 38 HUG folgendes:

  1. Fachbereiche, Zentren und Betriebseinheiten der Universitäten dürfen Bücher nicht veräußern. Sind solche entbehrlich geworden, so sind sie an die Universitäts-, Gesamthochschul- bzw. hessische Landes- und Hochschulbibliothek abzugeben. Dies gilt auch für den Bereich der Johann Wolfgang Goethe-Universität, obgleich die Stadt Frankfurt am Main Rechtsträger der Stadt- und Universitätsbibliotheken ist. Die genannten Bibliotheken verwerten die Abgaben nach pflichtgemäßem Ermessen.

  2. Zur Benutzung der im Hochschulbereich vorhandenen dezentralen Bibliotheken ist berechtigt, wer Mitglied oder Anhänger der Universität ist. Das Bibliothekspersonal kann den Nachweis der Zugehörigkeit verlangen. Außerdem ist zur Benutzung berechtigt, wer einen Benutzerausweis der Universitätsbibliothek oder des Fachbereichs besitzt.

  3. Der Erlaß vom 11.12.1978 (ABl. 1979, S. 36) wird aufgehoben.



[Anm.1:]
Vorgänger: Zusammenarbeit der Bibliotheken der Fachbereiche, Zentren und Betriebseinheiten mit der Universitäts-, Gesamthochschul- bzw. Hessischen Landes- und Hochschulbibliothek. Erlaß vom 11. Dezember 1978. In: Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 32 (1979) S. 36. -
Davor: Zusammenarbeit der Instituts- (Seminar-, Klinik-) Bibliotheken mit der Universitätsstadt. Erlaß vom 2. April 1968. In: Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 21 (1968) S. 482; Lansky 2. Aufl. Nr. 23.]]