Ministerialerlasse
Erlaß vom 19.08.1988:
Zusammenarbeit der im Hochschulbereich vorhandenen dezentralen
Bibliotheken mit der Universitäts-, Gesamthochschul- bzw.
Hessischen Landes- und Hochschulbibliothek. Erlaß vom
19.08.1988 [Anm. 1]
Abgedr. in: Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst 41 (1988) S.715.
Aufgrund des § 56 des Hessischen
Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28.10.1987 (GVBl.
I S. 185) [...] bestimme ich zur
Ausführung des § 38 HUG folgendes:
- Fachbereiche, Zentren und Betriebseinheiten der
Universitäten dürfen Bücher nicht
veräußern. Sind solche entbehrlich geworden, so
sind sie an die Universitäts-, Gesamthochschul- bzw.
hessische Landes- und Hochschulbibliothek abzugeben. Dies gilt
auch für den Bereich der Johann Wolfgang Goethe-Universität, obgleich die Stadt Frankfurt am Main
Rechtsträger der Stadt- und Universitätsbibliotheken
ist. Die genannten Bibliotheken verwerten die Abgaben nach
pflichtgemäßem Ermessen.
- Zur Benutzung der im Hochschulbereich vorhandenen
dezentralen Bibliotheken ist berechtigt, wer Mitglied oder
Anhänger der Universität ist. Das
Bibliothekspersonal kann den Nachweis der Zugehörigkeit
verlangen. Außerdem ist zur Benutzung berechtigt, wer
einen Benutzerausweis der Universitätsbibliothek oder des
Fachbereichs besitzt.
- Der Erlaß vom 11.12.1978 (ABl. 1979, S. 36) wird aufgehoben.
[Anm.1:]
Vorgänger: Zusammenarbeit der Bibliotheken
der Fachbereiche, Zentren und Betriebseinheiten mit der
Universitäts-, Gesamthochschul- bzw. Hessischen Landes-
und Hochschulbibliothek. Erlaß vom 11. Dezember 1978.
In: Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 32 (1979) S. 36. -
Davor: Zusammenarbeit der Instituts- (Seminar-, Klinik-)
Bibliotheken mit der Universitätsstadt. Erlaß vom
2. April 1968. In: Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 21
(1968) S. 482; Lansky 2. Aufl. Nr. 23.]]