Ministerialerlasse
Erlaß: vom 19.08.1970:
Bibliothekswesen der hessischen Universitäten.
Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 19. August 1970
- H I 4 - 451/15 - 219
Abgedr. in: Amtsblatt des Hessischen Kultusministers, 23,
1970, S. 1141.
Kernstücke der Empfehlungen des Wissenschaftsrates vom
Januar 1964 sind nun in § 37 [Anm. 1] Abs.1 Satz 2 und 3
und Abs. 2 des Universitätsgesetzes eingegangen. Die
vielfältigen, an allen Hochschulen in Gang gekommenen und
zum Teil weit gediehenen Bemühungen, das Bibliothekswesen
so wirkungsvoll wie möglich zu organisieren, werden nun,
gestützt auf diese gesetzliche Vorschrift, mit
größerem Nachdruck fortgesetzt werden.
Im Blick auf die Absichten des Gesetzes erwarte ich, daß
der Bibliotheksdirektor
- von Anfang an bei allen baulichen Planungen mit
bliothekarischen Einrichtungen beratend hinzugezogen
wird,
- bei allen Änderungen im Stellenplan für das
Personal, das mit der bibliothekarischen Verwaltung der
bibliothekarischen Einrichtungen befaßt ist,
gutachtlich gehört wird,
- an den Beratungen der zentralen Universitätsorgane
über die Haushaltsanmeldungen, die sich auf das
Bibliothekswesen beziehen, teilnimmt.
Bei den Universitäten Gießen und Marburg sollen die
Stellen für die bibliothekarischen Kräfte, die
für die Institutsbibliotheken eingesetzt sind,
künftig bei der Universitätsbibliothek veranschlagt
werden. Diese übernimmt es, je nach den Gelegenheiten und
Erfordernissen die sachgemäße bibliothekarische
Verwaltung der Institutsbibliotheken durch Zuweisung dieser
Kräfte zu gewährleisten.
Bei der Universität Frankfurt und der Technischen
Hochschule Darmstadt sollen diese Stellen im Haushaltsplan der
Universität (Hochschule) ebenfalls zentral, nicht auf die
Institute aufgeteilt, veranschlagt und die Kräfte in
gleicher Weise eingesetzt werden.
[Anm. 1]
Jetzt § 38.