Ministerialerlasse

Erlaß: vom 19.08.1970:

Bibliothekswesen der hessischen Universitäten. Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 19. August 1970 - H I 4 - 451/15 - 219

Abgedr. in: Amtsblatt des Hessischen Kultusministers, 23, 1970, S. 1141.

Kernstücke der Empfehlungen des Wissenschaftsrates vom Januar 1964 sind nun in § 37 [Anm. 1] Abs.1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Universitätsgesetzes eingegangen. Die vielfältigen, an allen Hochschulen in Gang gekommenen und zum Teil weit gediehenen Bemühungen, das Bibliothekswesen so wirkungsvoll wie möglich zu organisieren, werden nun, gestützt auf diese gesetzliche Vorschrift, mit größerem Nachdruck fortgesetzt werden.

Im Blick auf die Absichten des Gesetzes erwarte ich, daß der Bibliotheksdirektor
  1. von Anfang an bei allen baulichen Planungen mit bliothekarischen Einrichtungen beratend hinzugezogen wird,
  2. bei allen Änderungen im Stellenplan für das Personal, das mit der bibliothekarischen Verwaltung der bibliothekarischen Einrichtungen befaßt ist, gutachtlich gehört wird,
  3. an den Beratungen der zentralen Universitätsorgane über die Haushaltsanmeldungen, die sich auf das Bibliothekswesen beziehen, teilnimmt.

Bei den Universitäten Gießen und Marburg sollen die Stellen für die bibliothekarischen Kräfte, die für die Institutsbibliotheken eingesetzt sind, künftig bei der Universitätsbibliothek veranschlagt werden. Diese übernimmt es, je nach den Gelegenheiten und Erfordernissen die sachgemäße bibliothekarische Verwaltung der Institutsbibliotheken durch Zuweisung dieser Kräfte zu gewährleisten.

Bei der Universität Frankfurt und der Technischen Hochschule Darmstadt sollen diese Stellen im Haushaltsplan der Universität (Hochschule) ebenfalls zentral, nicht auf die Institute aufgeteilt, veranschlagt und die Kräfte in gleicher Weise eingesetzt werden.

[Anm. 1]
Jetzt § 38.