Die Pflicht des Arbeitgebers zur Sicherheitsfürsorge nach japanischem Recht - Eine materiell- und prozessrechtliche Untersuchung zu den Hintergründen, den Mechanismen und der Bedeutung der Sicherheitsfürsorgepflicht im japanischen Schadensersatzprozess

Die Untersuchung hat gezeigt, dass der schadensersatzrechtliche Schutz von Arbeitnehmern im japanischen Recht weniger durch die Sicherheitsfürsorgepflicht als vielmehr durch generelle, von der Rechtsprechung entwickelte schadensrechtliche Mechanismen sichergestellt wird. Die Sicherheitsfürsorgepfl...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Kotman, Florian
Beteiligte: Menkhaus, Heinrich (Prof.) (BetreuerIn (Doktorarbeit))
Format: Dissertation
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: Philipps-Universität Marburg 2018
Schlagworte:
Online Zugang:PDF-Volltext
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Untersuchung hat gezeigt, dass der schadensersatzrechtliche Schutz von Arbeitnehmern im japanischen Recht weniger durch die Sicherheitsfürsorgepflicht als vielmehr durch generelle, von der Rechtsprechung entwickelte schadensrechtliche Mechanismen sichergestellt wird. Die Sicherheitsfürsorgepflicht ist weitgehend bedeutungslos. Grund ist einerseits ihre inhaltliche Anknüpfung an die Organisationsgewalt und das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sicherheitsfürsorge beschränkt sich daher darauf, Umgebungen, die freiwillig dem Zugriff anderer eröffnet wurden, in sachlicher und personeller Hinsicht so abzusichern (Organisationsgewalt) sowie Weisungsbefugnisse so auszuüben (Direktionsrecht), dass vorhersehbare Rechtsverletzungen angemessen abgewendet werden. Verletzungshandlungen, die sich weder an die Organisationsgewalt noch an das Direktionsrecht anknüpfen lassen, können schon dem Grunde nach keine Sicherheitsfürsorgepflichtverletzung begründen. Die deliktsrechtliche Schadensersatzhaftung wegen unerlaubter Handlung (Art. 709 ZG) sowie die Haftung des Geschäftsherren (Art. 715 Abs. 1 S. 1 ZG) deckt dagegen auch diese Fälle ab. Ein weiterer Grund für die schadensersatzrechtliche Bedeutungslosigkeit der Sicherheitsfürsorgepflicht liegt in den unterschiedlichen Haftungsregimen begründet. Sicherheitsfürsorgepflichtverletzungen ziehen vertragsrechtliche Schadensersatzansprüche (Art. 415 S. 1 ZG) nach sich. Diese sind für Geschädigte aber häufig weniger vorteilhaft als ihre deliktsrechtlichen Gegenstücke. Nahen Angehörigen steht Schmerzensgeld nur im Deliktsrecht zu (Art. 711 ZG). Außerdem beginnt der Verzug, anders als im Vertragsrecht (Art. 412 Abs. 3 ZG), unmittelbar mit dem Schadenseintritt. Einzig die 10-jährige Verjährungsfrist (Art. 167 Abs. 1 ZG) streitet mit Blick auf die 3-jährige Frist des Deliktsrechts (Art. 724 S. 1 ZG) für den vertragsrechtlichen Schadensersatzanspruch. In prozessualer Hinsicht ist irrelevant, auf welche Anspruchsgrundlage sich der Geschädigte stützt. Die Beweislastumkehr zur Frage des Vertretenmüssens hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Sicherheitsfürsorgepflichtverletzungen vollständig egalisiert. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen sind vom Kläger nachzuweisen, dem aber diverse prozessuale Mechanismen zugutekommen: Aufgrund der Prima facie-Vermutung lassen sich Sicherheitsfürsorgepflichtverletzungen allein mit Verweis auf übermäßig belastende Arbeitsbedingungen bejahen. Zum Nachweis der Pflichtverletzung und der faktischen Kausalität kann sich der Kläger auf die Bekanntmachung Nr. 1226 (1) zur Feststellung psychischer Störungen aufgrund seelischer Belastungen sowie auf die Bekanntmachung Nr. 1063 zur Feststellung von Hirngefäßkrankheiten und ischämischen Herzkrankheiten stützen. Auch zur Festsetzung der Ersatzhöhe kann größtenteils auf abstrakte Bewertungsmaßstäbe verwiesen werden, wie die Rechtsprechung zum entgangenen Gewinn und zu den Rechtsanwaltskosten sowie die Pauschbeträge für Totenbestattungen und Schmerzensgeld zeigen. Im Kontext der Sicherheitsfürsorgepflicht ist deutlich erkennbar, dass rechtsdogmatische Strukturen in der japanischen Rechtspraxis häufig nur den groben Überbau dafür bilden, Rechtsstreitigkeiten trotz vermeintlich entgegenstehender gesetzlicher Vorgaben salomonisch entscheiden zu können. Als Gradregler dienen nicht nur die vorgenannten prozessualen Mechanismen, sondern auch diverse normative Anspruchsvoraussetzungen wie die Vorhersehbarkeit der Rechtsverletzung und die Verletzung der Erfolgsabwendungspflicht sowie die Verknüpfung von faktischer Kausalität und Verschuldensausgleich. Das Ziel, einen Rechtsstreit einzelfallgerecht entscheiden zu können, sticht sämtliche rechtsdogmatischen Strukturen. Folge der Rechtspraxis ist die zunehmende Angleichung und Verzahnung schadensersatzrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen. So sind die Bedingungen der Sicherheitsfürsorgepflichtverletzung im Grundsatz dieselben wie die der Fahrlässigkeit und der Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 709 ZG). Selbiges gilt im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit des schadensbegründenden Umstandes für die Beziehung zwischen Pflichtverletzung und adäquater Kausalität. Bei unangemessenen Arbeitsbedingungen überschneiden sich die Voraussetzungen der Pflichtverletzung mit denen der faktischen und adäquaten Kausalität vollständig. Die isolierte Untersuchung einzelner Anspruchsvoraussetzungen erzeugt daher ein trügerisches Bild. Erschwerend kommt hinzu, dass das Schrifttum bei Erläuterungen einzelner Problemkomplexe häufig nicht offen legt, wie sich der eigene Standpunkt zu bereits etablierten Ansätzen verhält oder welche Ansicht derzeit herrschend ist. Derartig Praktiken erschweren die Untersuchungen zusätzlich und können mitunter unnötige Fehlvorstellungen verursachen. Mehr rechtsdogmatische Stringenz ist daher wünschenswert.
Umfang:218 Seiten
DOI:10.17192/z2019.0054