Scheib, Karl Ulrich Scheib Karl Ulrich National Socialism https://archiv.ub.uni-marburg.de/diss/z2013/0231/cover.png doctoralThesis ths Prof., Dr. Rössner Dieter Rössner, Dieter (Prof., Dr.) opus:4801 2013-05-23 2015-03-25 Nationalsozialismus The prosecution of criminal cases in Nazi Germany in the district court of Ulm Strafjustiz im Nationalsozialismus bei der Staatsanwaltschaft Ulm und den Gerichten im Landgerichtsbezirk Ulm. Ruck, Michael: Administrative Eliten in Demokratie und Diktatur. Beamten- karrieren in Baden und Württemberg von den zwanziger Jah- ren bis in die Nachkriegszeit. In: Regionale Eliten zwischen Diktatur und Demokratie. Baden Württemberg 1930-1952. S. AGDir Minderbelastet,2.500 LGDir 1951 Bullok, Alan: Hitler, der Weg zur Macht, Frankfurt/Main, 1964. Schwarz, Alfons: Rechtsprechung durch Sondergerichte. Zur Theorie und Praxis im Nationalsozialismus am Beispiel des Sondergerichts Berlin. Schönhagen, Benigna: Das Stuttgarter Sondergericht unter Hermann Cuhorst. 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Der Hintergrund für diese gesetzlichen Maßnahmen war das Bemühen, die bis in die 60-iger Jahre in die Bundesrepublik strömenden Spätaussiedler und entlassenen Kriegsgefangenen zu integrieren und den Juris- ten unter ihnen Arbeitsmöglichkeiten zu bieten 827 . Raeke, Walter: Der nationalsozialistische Rechtskampf des BNSDJ. (Zum sie- benjährigen Bestehen des BNSDJ am 11. Oktober 1935), JW 1935, S. 2857 ff. Reimesch, Christian: Vergessene Opfer des Nationalsozialismus? Zur Entschädi- gung von Homosexuellen, Kriegsdienstverweigerern, Sinti und Roma und Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland. Schorn, Hubert: Der Richter im Dritten Reich. Geschichte und Dokumente. Frankfurt/M. 1959. Boberach, Heinz: Die Berichte der Oberlandesgerichtspräsidenten und General- staatsanwälte, (Hrsg.): Meldungen aus dem Reich. Die ge- heimen Lageberichte des Sicherheitsdienstes der SS 1938 – 1945, Herrsching 1984. Colmorgen, Eckart: Die nationalsozialistische Strafjustiz. 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Die Wiedergutmachungsämter füllten den lückenhaften Personalbestand mit Heimatvertriebenen, häufig ehemalige Nazis, auf, " von denen die meisten ehemalige Nazis ((seien)) und kein Verständnis für die Probleme der Verfolgten mitbrächten " , (Pross, S.98). Burleigh, Michael: Die Zeit des Nationalsozialismus. Eine Gesamtdarstellung. Frankfurt am Main 2000. Becker, Einige Zweifelsfragen aus dem Heimtückegesetz. DJ 1936, S. 643. Ruault, Franco: Für eine Liebe so bestraft. Das Ritual öffentlicher Haarsche- rungen an " ungehorsamen " Frauen. In: Opfer des Unrechts: Stigmatisierung, Verfolgung und Vernichtung von Gegnern durch die NS-Gewaltherrschaft an Fallbeispielen aus Ober- schwaben. Sigmaringen. Hrsg.: Edwin Ernst Weber. 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Dokumentation aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg. Bamberg 1984. Kalten Krieg war es weder für die Westmächte noch Politiker oder die Justiz ein Anliegen, mögliche Nazi- Verbrechen zu verfolgen und oder die Übernahme möglicher Täter in den Staatsdienst zu verhindern. Die nach 1945 eingestellten und später beförderten Juristen StA Mitläufer EStA 1973 KMs…………………………… Vergehenssachen (Gr. Strafkammer oder Son- dergericht) Bukofzer, Ernst: Kommentar zum Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 10. Januar 1951. Koblenz 1951. Scheerbarth, Rudolf: Kommentar zum Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialis- mus und Militarismus. Haag a. d. Amper 1947. Angermund, Deutsche Richterschaft 1919 – 1945. Krisenerfahrung, Illusi- Ralph: on, politische Rechtsprechung. Frankfurt M. 1990. Von 1915 bis Mitte 1933 war er in Stuttgart tätig und wurde 1934 zum Landge- richtspräsidenten in Ulm ernannt 809 , das Amt hatte er bis 1943 inne, als er sich aus gesundheitlichen Gründen pensionieren ließ 810 . Er trat bei zahlreichen öffent- lichen Veranstaltungen und Anlässen als Repräsentant des Führerstaates auf und vertrat dabei nachdrücklich die nationalsozialistische Weltanschauung. So forderte er die Richterschaft am 13.10.1935 auf, " die neuen Aufgaben, die an alle Organe der Rechtspflege in der nächsten Zeit herantreten, mit dem idealistischen Schwung zu lösen, der das besondere Merkmal der nationalsozialis- tischen Bewegung ist. " 811 Zum dritten Jahrestag der Machtergreifung lobte er am 30.1.1936 die " Abkehr vom Parlamentarismus und die Hinwendung zum Füh- rergrundsatz " sowie " die Säuberung der Beamtenschaft von artfremden Elementen, die Rassengesetzgebung und die Maßnahmen zur Rein-und Gesun- derhaltung des deutschen Blutes. " 812 Maße er für die Nazi-Verbrechen mitverantwortlich gewesen sei und dieser das Gegenteil beweisen musste. In einer Anlage wurde jeder entsprechend seiner Stellung in eine der fünf Gruppen eingeteilt -und entsprechend bestraft 824 . Rommel, Manfred: Manfred Rommels gesammelte Sprüche. Gefunden und her- ausgegeben von Ulrich Frank. Stuttgart, 1988. Um die Entscheidung über die Übernahme " NS-belasteter " Personen prak- tikabler zu gestalten, formalisierte das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus 823 in Art. 4 die Betroffenen entsprechend ih- rem früheren Rang und ihrer Funktion in fünf Gruppen, vom Hauptschuldigen bis zum Entlasteten. Das Neuartige des Säuberungsgesetzes zur Befreiung von Na- tionalsozialismus und Militarismus bestand darin, dass bei jedem Betroffenen auf OStA Hauptschuldiger 829 OARi 1951 LGR Mitläufer LGDir 1956 Landgerichtspräsident a. D. Paul Rost, geb. 6.9.1879 in Bad Mergentheim 808 , war kein Parteimitglied, er vertrat dennoch nachhaltig und hart deren Weltanschau- ung. Fachlich sicherlich herausragend, war er bereits im Jahre 1932 mit 53 Jah- Terhorst, Karl-Leo: Polizeiliche planmäßige Überwachung und polizeiliche Vorbeu- gungshaft im Dritten Reich. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte vorbeugender Verbrechensbekämpfung. Heidelberg 1985. Schimmler, Bernd: Recht ohne Gerechtigkeit. Zur Tätigkeit der Berliner Sonder- gerichte im Nationalsozialismus. Berlin 1984. Eine Welle von " Renazifizierungen " kam mit dem " 131er-Gesetz " vom 11. RiAG Minder belastet LGDir 1962? StA 1939-55: Heer, Rußland SenPräs. 1962 Stein-Stege- mann, Hans- Konrad: " In der Rechtsabteilung des Unrechtsstaats " . Richter und Staatsanwälte in Hamburg 1933-1945. In: Justizbehörde Hamburg (Hrsg.): " Für Führer, Volk und Vaterland. " , S. 146- 215, Hamburg 1992. Am 1.10.1936 wurde das Tragen des Hakenkreuzes auf Richterroben an- geordnet, in der dafür angesetzten Feierstunde forderte LGPräs. Rost die Richter und Angestellten des Gerichts auf, sie müssten sich " des verpflichtenden Ver- trauens eingedenk sein, das in die Träger des Hoheitsabzeichens und in die von ihnen erwarteten nationalsozialistische Weltanschauung gesetzt wird. " 813 StA Mitläufer:1.500 LGDir 1961 StA Mitläufer OStA 1962 LGR Mitläufer, 500 LGDir 1954 StA nicht betroffen StA 1967 LGR nicht betroffen LGDir 1945 StA ? OStA 1962 LGR Mitläufer: 2.000 LGDir 1955 Schmauser, Georg, Dr.: Tragweite der Fluchtsteuer-Verordnung bei Auswanderung von Nicht-Ariern. JW 1934, S. 379. Specker, Hans Eugen: Ulm im Zweiten Weltkrieg, 2. Aufl. Ulm 1996. Staff, Hilde: Justiz im Dritten Reich, eine Dokumentation. Hrsg.: Ilse Staff, Frankfurt/M., Hamburg 1964. Bästlein, Klaus: Vom hanseatischen Richtertum zum nationalsozialistischen Justizverbrechen. 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With the aim of finding this out, I have therefore systematically researched both the way prosecutions were handled by the public prosecutor and the decisions of the judges, using as an example the district court of Ulm. The surprising result showed a criminal justice system that had two faces 1. The political section of the Public Prosecutor’s Office under the leadership of a fanatical high ranking storm trooper relentlessly pursued critics of the Nazi regime, without concern for the facts of the case or legal positions. In order to obtain the greatest possible punishments even trivial offences were, without clear grounds, passed over to the “special courts” and the Volksgerichtshof (the court set up by the Nazi regime to judge cases of treason), even though in up to 50% of cases the transfer was eventually refused. 2. By contrast, the judges of the District Court in Ulm took a clearly distanced position to the Nazi regime and repeatedly and successfully refused to implement Nazi punishment norms. The District Court did not deliver a single death sentence in a political case. Whereas the “special courts” ordered a death sentence in up to 80% of cases of theft during the (air-raid) blackout, even for theft of small animals or bicycles, the District Court in Ulm merely imposed prison sentences. The judges of the District Court refused to implement the totally excessive Nazi punishments, because they had all been trained in and influenced by the German empire. They continued to feel themselves constrained by the classical concept of guilt and refused to join the Party. This alone gives evidence for a rejection of the Nazi punishment ideology. The attempts of the Party to replace “unreliable” officials with “reliable” Party members was, because of a lack of suitable personnel, only possible for senior positions. The comparison of punishments was based only on offences that were dealt with by both “special courts” and the district courts. 3. The rejection of excessive punishment norms which occurred in Ulm is likely to apply over the whole of Germany, because many Presidents of the regional higher courts (Oberlandesgerichte) complained to the Reich Justice Ministry that the older judges were not prepared to accustom themselves to the politically expected death sentences. The work here presented provides evidence that even during the period of Nazi dictatorship a quiet but effective resistance was both possible and practiced. Rechtswissenschaften 2013-07-13 Deutschland [Amerikanische Zone] / Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus Fachbereich Rechtswissenschaften Publikationsserver der Universitätsbibliothek Marburg Universitätsbibliothek Marburg resistance, 2012 Philipps-Universität Marburg Die NS-Strafrichter wurden in zahlreichen Untersuchungen bisher undifferenziert als „Mörder in Robe“ bezeichnet. Dies traf zu, weil nahezu ausschließlich die mit fanatischen und karrierebewussten jungen Richtern besetzten Sondergerichte untersucht worden waren. Der grösste Anteil aller politischen Strafverfahren wurde jedoch bei den Landgerichten bearbeitet, deren Sanktionspraxis bis heute völlig ungeklärt ist. Es wurde deshalb die Anklagepraxis der Staatsanwaltschaft und die Urteilspraxis im Landgerichtsbezirk Ulm stellvertretend für weitere Gerichte vollständig untersucht um festzustellen, ob dort vergleichbar fanatisch entschieden worden ist wie bei den Sondergerichten. Das überraschende Ergebnis zeigte eine janusköpfige Strafjustiz: 1. Die politische Abteilung der Staatsanwaltschaft unter Leitung eines fanatischen SA-Obersturmbannführers verfolgte ohne Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage unbarmherzig und fanatisch einseitig jeden NS-Kritiker. Um möglichst hohe Strafen zu erzielen wurden selbst Bagatelldelikte an die Sondergerichte und den Volksgerichtshof unbegründet abgegeben, dort korrigierend in bis zu 50% eine Übernahme abgelehnt. 2. Die Strafkammern des Landgerichts Ulm jedoch standen dem NS-Regime deutlich distanziert gegenüber und verweigerten durchgehend und erfolgreich die unmenschlichen NS-Strafnormen. In keinem einzigen politischen Verfahren hatten die Strafkammern ein Todesurteil verhängt. Während Sondergerichte bei Diebstahl von Kleintieren oder Fahrrädern bei Verdunklung in bis zu 80 % Todesurteile fällten verhängte das Landgericht Ulm lediglich Gefängnisstrafen. Die Richter des Landgerichts lehnten die völlig unverhältnismäßigen NS-Strafen ab, weil sie alle im Kaiserreich ausgebildet und geprägt worden waren. Sie fühlten sich weiterhin dem klassischen Schuldprinzip verpflichtet und verweigerten einen Parteibeitritt. Schon dies allein beweist ihre Ablehnung der NS-Strafideologie. Die von der Partei angestrebte Ersetzung unsicherer Beamter durch zuverlässige Parteigenossen war mangels geeigneten Personals nur für Führungspositionen möglich. Dem Vergleich der Sanktionen wurden nur Delikte zugrunde gelegt, die sowohl bei Sonder- als auch bei Landgerichten anhängig waren. 3. Die für Ulm festgestellte Ablehnung überharter Strafnormen ist reichsweit zu erwarten, denn viele OLG-Präsidenten beklagten beim Reichsjustizministerium, die älteren Richter würden sich nicht zu den politisch erwarteten Todesstrafen bereitfinden. Die Arbeit belegt damit, dass in der Strafjustiz auch in der NS/Diktatur ein stiller aber effektiver Widerstand moeglich war und praktiziert worden war. monograph https://doi.org/10.17192/z2013.0231