Nachdem Serenissimi Hochfürstl. Durchlaucht nachstehende höchste Willensmeinung uns haben zugehen lassen, welche von Wort zu Wort also lautet: [...] Vester, Würdige, Hoch- und Wohlgelahrte, Liebe Getreue! ... In diesem Betracht haben Wir also, um des wahren Besten ersagter Unserer Universität willen, ..., in Gnaden resolviret, und mittelst diesem gemessenst zu verordnen nöthig gefunden, daß 1) alle solche eben bemelte Ordens-Gesellschaften, 2) die - größtentheils daher entstehende und alle sonstige Duelle, samt denen angeblich von ohngefehr erfolgenden Schlägereyen, bey ohnabbittlicher Strafe der Relegation cum programmate, von jetzo an und für die Zukunft ganz verbotten seyn - ...

Elektronische Reproduktion von: Nachdem Serenissimi Hochfürstl. Durchlaucht nachstehende höchste Willensmeinung uns haben zugehen lassen, welche von Wort zu Wort also lautet: Von Gottes Gnaden Wilhelm, Landgraf zu Heßen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhayn, Nidda, Schaumbu...

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Bibliographic Details
Main Author: Wilhelm I., Hessen-Kassel, Landgraf
Contributor: Philipps-Universität Marburg (Issuing body)
Format: Work
Language:German
Published: Philipps-Universität Marburg 2026
Subjects:
Online Access:DFG-Viewer
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Description
Summary:Elektronische Reproduktion von: Nachdem Serenissimi Hochfürstl. Durchlaucht nachstehende höchste Willensmeinung uns haben zugehen lassen, welche von Wort zu Wort also lautet: Von Gottes Gnaden Wilhelm, Landgraf zu Heßen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhayn, Nidda, Schaumburg und Hanau [et]c. [et]c. Vester, Würdige, Hoch- und Wohlgelahrte, Liebe Getreue! ... In diesem Betracht haben Wir also, um des wahren Besten ersagter Unserer Universität willen, ..., in Gnaden resolviret, und mittelst diesem gemessenst zu verordnen nöthig gefunden, daß 1) alle solche eben bemelte Ordens-Gesellschaften, 2) die - größtentheils daher entstehende und alle sonstige Duelle, samt denen angeblich von ohngefehr erfolgenden Schlägereyen, bey ohnabbittlicher Strafe der Relegation cum programmate, von jetzo an und für die Zukunft ganz verbotten seyn - ... / Cassel den 20. Jan. 1789. Wilhelm L. (L.S.) vt. Fleckenbühl gt. Bürgel. Als haben wir dieselbe den sämtlichen Herrn Studiosis zur Nachricht und Achtung hierdurch bekannt machen sollen. Marburg den 5ten Febr. 1789. (L.S.) Prorector, Canzlar, Decani, Doctores, und Professores bey der Fürstlich Heßischen Universität das. - [Erscheinungsort nicht ermittelbar] : [Verlag nicht ermittelbar], [1789]. - 3 ungezählte Seiten. - Standort: Universität Marburg, Universitätsbibliothek. - Signatur: Ms. 385. - Bemerkungen: Verordnung gegen Ordens-Gesellschaften und Duelle. - Erscheinungsjahr nach Datierung am Textende. - Umlaute in der Vorlage mit übergestelltem „e“. - (Hassiaca) Digitalisiert 2026
Published:1789
Physical Description:7 Pages
7 Pages
DOI:10.17192/eb2026.0006