Civilistisches Magazin. 5.1825

Layoutgetreues Digitalisat der Ausg.: Berlin : Mylius, 1825 Standort: Zentralbibliothek (000) Signatur: XVIII aC 4816

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Civilistisches Magazin (Band 5.1825)
1. Verfasser: Hugo, Gustav
Format: Ausgabe
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: Philipps-Universität Marburg 2012
Schlagworte:
Online Zugang:DFG-Viewer
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Inhaltsangabe:
[Titelblatt]
Vorrede
Inhalt des fünften Bandes, …
Druckfehler
I. Versuch, die Eintheilung der Pandecten in drey Bände aus Justinian‘s Methodologie und den Angaben über Tres Partes, As u. a. zu erklären
II. Pütter
III. Obligatio; als Probe eines neuen juristischen Wörterbuchs
IV. Geringer Einfluß der Sabinianer und Proculianer auf die quinquaginta Decisiones
V. Vergleichung einiger civilistischen KunstWörter bei den Alten und bei den Neuern
VI. Es gab nur sieben gradus der Bonorum possessio intestati
VII. Rechtsgeschichtliche Bemerkungen
VIII. Über den annus civilis der Usucapion
IX. Vergleichung einiger civilistischen KunstWörter bey den Alten und bey den Neuern
X. Ueber die Versetzung von zwey und achtzig Stellen gegen das Ende der Pandecten
XI. Ueber die bey den Neuern gewöhnlichen Versetzungen der zu demselben KunstWorte gehörigen einzelnen Ausdrücke
XII. Bemerkungen über die HandSchrift unter dem Nahmen Ulpianus de edendo
XIII. Zwölf ungedruckte Briefe von Pet. Burmann, Dav. Ruhnken, Wilh. Otto Reitz, Joh. Aug. Bach und Gerh. Meerman an Joh. Dan. Ritter …
XIV. Vergleichung einiger civilistischen KunstWörter bey den Alten und bey den Neuern
XV. Die Obligationen gehören auch nach Gajus in den letzten Theil des Institutionen Systems
XVI. Welches ist der zweckmäßigste Plan zur gründlichen Erlernung des Systems des Römischen PrivatRechts für den StaatsMann, der sich diesem Fache nicht als Gelehrter widmen will?
XVII. Noch ein Vorschlag, Justinian‘s Verordnung, über die aus Nähe und Ferne gemischte Zeit zu rechtfertigen, nebst einem Zweifel der Glosse
XVIII. Nachtrag zu I. Versuch, die Eintheilung der Digesten in drey Bände zu erklären
XIX. Das Mütterliche und das andere Vermögen der Kinder in väterlicher Gewalt ist kein peculium