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Titel:„King-in-Parliament“. Das Recht zur Einberufung, Vertagung und Auflösung des Parlaments in Englands Mischverfassung. Untersuchung der Debatten und Gesetze zur Parlamentsdauer (1660-1716)
Autor:Borrello Beckmann, Piero Del
Weitere Beteiligte: Kampmann, Christoph (Prof. Dr.)
Veröffentlicht:2018
URI:https://archiv.ub.uni-marburg.de/diss/z2019/0466
URN: urn:nbn:de:hebis:04-z2019-04661
DOI: https://doi.org/10.17192/z2019.0466
DDC: Geschichte
Titel (trans.):„King-in-Parliament“. The right to summon, adjourn, prorogue and dissolve parliament in England’s mixed constitution. Survey of the debates and laws regarding the duration of parliament (1660-1716)
Publikationsdatum:2020-03-03
Lizenz:https://rightsstatements.org/vocab/InC-NC/1.0/

Dokument

Schlagwörter:
„Popish Plot“ 1679, Karl II., Anthony Ashley Cooper, Earl of Shaftesbury, „Venner’s Rising“ 1661 ,, Bürgerkrieg, Jakob II., Georg I., England, Adjournement, „Farnley Wood Plot“ 1663, Restauration, Cavalier Parliament 1661-79, Republik, „Assassination Plot“ 1696, Constitution, Convention, Charles II., Glorreiche Revolution, Gesetz, Großbritannien

Zusammenfassung:
Eine in Deutschland kontrovers geführte Diskussion zur Stellung des Immerwährenden Reichstags (1663-1806) im Vergleich zu anderen europäischen Ständevertretungen gab Anlaß zur Untersuchung der Parlamentsdauer in England im Zeitraum zwischen der Restauration der Stuart-Dynastie nach Bürgerkrieg und Republik bis zum Beginn der Welfenherrschaft in Großbritannien (1660-1716). Die Studie stellt die zentrale Frage, weshalb man sich in England mit dem „Triennial Act“ (1694) für eine zunächst dreijährige und mit dem „Septennial Act“ (1716) für eine siebenjährige Periodizität des Parlaments entschied, die bis zum Reformgesetz des „Parliament Act“ (1911) mit fünfjähriger Parlamentsdauer in Geltung blieb, obwohl man in England zuvor zweimal dauerhafte Parlamente hatte („Long Parliament“ 1641-60 und „Cavalier Parliament“ 1661-79) und es zeitgleich nach der Einberufung des später so genannten Immerwährenden Reichstages (1663) im Reich zur Permanenz dieser Institution kam, die bis zum Ende des Alten Reichs dauerte (1806). Warum forderte die Opposition in England die Beschränkung der Parlamentsdauer und Periodizität? Es fällt zunächst auf, daß die Erforschung der englischen Parlamente im letzten Drittel des 17. Jahrhunderts im Gegensatz zu den Parlamenten der Tudors, den frühen Stuarts, der Bürgerkriegszeit und der Republik regelrecht vernachlässigt wurde. In dieser geringen Beachtung durch die Forschung sind die Parlamente der späten Stuartzeit vergleichbar mit dem geringen Interesse, das der Entstehung und weiteren Genese des Immerwährenden Reichstags im Heiligen Römischen Reich in der Geschichtswissenschaft entgegengebracht wurde. Auffallend ist auch, daß es zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Themas keine spezifischen Studien zum Recht der Einberufung, Vertagung und Auflösung des Parlaments sowie zur Tagungsweise- bzw. –dauer im Rahmen der Mischverfassung des „King-in-Parliament“ gab, der Frage nach der englischen Entscheidung für die Periodizität des Parlaments also nicht nachgegangen wurde, obwohl es im Gesamtzeitraum von 1660 bis 1716 und darüber hinaus intensive Debatten im Parlament und außerhalb im Schrifttum zum Recht der Einberufung, Vertagung und Auflösung des Parlaments gab. Die Studie zeigt, daß ein verkürzter Blick auf die offizielle Parlamentsdauer zwischen Einberufung und Auflösung der Parlamente irreführend ist. Aufgrund des exzessiven Gebrauchs des Vertagungsrechts der Krone wich die tatsächliche Dauer erheblich von der offiziellen Dauer ab. Die Krone verfügte mit den „Prorogations and Adjournements“ über zwei äußerst scharfe Werkzeuge zur Vertagung des Parlaments. Lange Rezesse von über einem Jahr Dauer waren keine Seltenheit, so daß ein genauer Blick auf die von der Regierung betriebene Politik während der Rezesse und die anschließende Reaktion des Parlaments darauf aufschlußreich ist. Aufgrund der langen Unterbrechungen kann durchaus von einer Entparlamentarisierung und einer Aushöhlung der Repräsentation gesprochen werden. Dies war dann auch ein Vorwurf der Opposition an die Krone, der während der Debatten regelmässig vorgebracht wurde. Das offiziell achtzehnjährige „Cavalier Parliament“ (1661-79) Karls II. ist das beste Beispiel für den übermäßigen Gebrauch des Vertagungsrechts, weshalb es auch den Kern der Studie bildet. Die „Standing Parliament Debate“ zur übermäßigen Dauer des „Cavalier Parliaments“ war nur eine der zahlreichen Debatten während des gesamten Zeitraums von 1660 bis 1716 zum mißbräuchlichen „Parliamentary Management“ der Krone. Dazu gehörten neben den häufigen Vertagungen auch Bestechungen, Ämterpatronage und die Herbeiführung und Ausnutzung von Notstandslagen. Notstandsargumentation und Bedrohungskommunikation zur Erreichung politischer Ziele ist als ein wiederkehrendes Muster erkennbar (Versicherheitlichung bzw. „Securitization“). Die Inszenierung von Notstandslagen durch die königliche Regierung („Venner’s Rising“ 1661 und „Farnley Wood Plot“ 1663) führte zur Wahl des Kavalierparlaments (1661) und zur Verabschiedung des „Triennial Act“ (1664). Der „Popish Plot“ (1679) führte zur Auflösung des Kavalierparlaments. Der „Assassination Plot“ auf Wilhelm III. (1696) hatte die Verabschiedung eines Thronfolgegesetzes mit Bestimmungen zur Parlamentsdauer zur Folge. Der Jakobitenaufstand in Schottland (1715) führte zur Verabschiedung des „Septennial Act“ (1716). Die Verabschiedung des dritten „Triennial Act“ (1694) darf als eine einschneidende Zäsur in der englischen Parlaments- und Verfassungsgeschichte betrachtet werden. Nach der Verabschiedung des dritten „Triennial Act“ (1694) gab es keine Rückkehr mehr zum einseitigen Einberufungs-, Vertagungs- und Auflösungsrecht der Krone. Der „Septennial Act“ (1716) änderte nichts mehr daran, beendete aber auch nicht nicht die Kontroversen um die Tagungsdauer des Parlaments, obwohl dieses Gesetz bis zur Verabschiedung des „Parliament Act“ (1911) fast zweihundert Jahre in Kraft blieb. Die Studie zeigt aber auch, daß die gesetzlichen Regelungen der Parlamentstagungsweise im Falle des Ablebens des Monarchen - “Act for continuing, meeting, and sitting of a Parliament […]” (1696) und der “Regency Act” (1706) - weitere entscheidende Schritte zur institutionellen Stärkung des Parlaments waren. Allerdings muß stets daran gedacht werden, daß es sich bei allen verabschiedeten Gesetzen um gemeinsame Beschlüsse von Ober-, Unterhaus und König handelte, die gemeinsam die Mischverfassung des „King-in-Parliament“ bildeten.


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