Teilbibliotheksvereinbarungen


Vereinbarung über die Zentrale Medizinische Bibliothek Lahnberge (ZMB)


§ 1

1. Die Zentrale Medizinische Bibliothek (im folgenden ZMB genannt) ist für die Literaturversorgung der im neuen Klinikum auf den Lahnbergen untergebrachten Medizinischen Zentren, Medizinischen Betriebseinheiten und sonstigen Einrichtungen des Fachbereichs Humanmedizin zuständig.

2. Die ZMB wird von Universitätsbibliothek und Fachbereich Humanmedizin/Klinikum gemeinsam betrieben. Sie ist zugleich erste Ausbaustufe der Fachbereichsbibliothek und Medizinische Abteilung der Universitätsbibliothek.

3. Die erste Ausbaustufe der ZMB (im folgenden ZMB-I genannt) umfaßt die im ersten Bauabschnitt des Klinikums zusammengefaßten Medizinischen Disziplinen. Der Ausbau der ZMB erfolgt entsprechend der weiteren baulichen Entwicklung des neuen Klinikums.

4. Die ZMB-I ist eine Präsenzbibliothek.


§ 2

1. Der Fachbereich Humanmedizin/Klinikum stellt der ZMB-I die Bibliotheksräume entsprechend dem derzeitigen Nutzungskonzept zur Verfügung. Er trägt die Kosten für Telefon, Strom und Wasser.

2. Die Raumplanung für den weiteren Ausbau der ZMB-I erfolgt in Abstimmung mit der Universitätsbibliothek.

3. Der Fachbereich Humanmedizin/Klinikum stellt das für die Verwaltung der ZMB-I erforderliche Verbrauchsmaterial, Gerät und Mobiliar im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

4. Der Fachbereich Humanmedizin/Klinikum trägt die Kosten der in der ZMB-I intern erforderlichen Kopien. Die Kosten der für den wissenschaftlichen und klinischen Gebrauch anfallenden Kopien der Med. Zentren und Abteilungen werden nach Kostenstellen getrennt abgerechnet.


§ 3

1. Die Verwaltung der ZMB-I erfolgt durch die Universitätsbibliothek. Mit Ausnahme der Stelle des Leiters und einer Stelle des gehobenen Bibliotheksdienstes wird das Personal vom Fachbereich Humanmedizin/Klinikum gestellt.

2. Es erhält seine dienstlichen Anweisungen vom Leiter der ZMB-I.


§ 4

Die Leitung der ZMB-I hat der Fachreferent für Medizin der Universitätsbibliothek. In grundsätzlichen, die ZMB-I betreffenden Angelegenheiten, stimmt er sich mit der Kommission für die Zentrale Medizinische Bibliothek des Fachbereichs ab.


§ 5

Der Inhaber der von der Universitätsbibliothek zur Verfügung gestellten Stelle des gehobenen Bibliotheksdienstes hat die Leitung des Geschäftsablaufs in der ZMB-I.


§ 6

1. Für die ZMB-I stellt der Fachbereich Humanmedizin/Klinikum folgendes Personal zur Verfügung:

- 1 Kraft des mittleren Bibliotheksdienstes (BAT VIb)
- 1 Schreibkraft (1/2 BAT VII)
- 4 MTL-Stellen für Aufsichtszwecke und bibliothekstechnische Arbeiten.

2. Im Zusammenhang mit der Bildung der ZMB-I nimmt der Fachbereich die gesetzlichen Aufgaben wahr, in seinen Institutionen westlich der Lahn für eine fachgerechte Anfertigung der Titelaufnahmen zu sorgen. In den östlich der Lahn gelegenen Institutionen übernimmt dies ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der ZMB unter Zuarbeit der dort in den Bibliotheken eingesetzten Mitarbeiter.

3. Ab Oktober 1984 stellt der Fachbereich zur Unterstützung der Bibliothekarin des gehobenen Dienstes in der ZBM-I zunächst für 1 Jahr eine Stelle BAT Vb zur Verfügung.

4. Die vom Fachbereich gemäß Abs. 1 und 3 gestellten Mitarbeiter der ZMB-I bleiben beim Fachbereich etatisiert, soweit dem nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen.


§ 7

Bestandsaufbau, Verwaltung und Benutzung der ZMB-I erfolgen auf der Grundlage der "Überlegungen zur ersten Ausbaustufe der Zentralen Medizinischen Bibliothek (ZMB) auf den Lahnbergen in Marburg" vom Januar 1980 sowie der Ergänzungen bzw. Korrekturen vom Oktober 1981. Sie dienen als Arbeitsanweisung und werden vom Leiter der ZMB in Zusammenarbeit mit der Kommission für die Zentrale Medizinische Bibliothek des Fachbereichs fortgeschrieben und weiterentwickelt.


§ 8

1. Bei der Beschaffung von Büchern und Zeitschriften richtendie einzelnen Med. Zentren und Abteilungen die Erwerbungswünsche an die ZMB-I. Diese Anforderungen von Büchern und Zeitschriften werden dort koordiniert, wobei die Bestellung unmittelbar durch die ZMB-I vorgenommen wird.

2. Die Aufstellung der Bücher wird vom Leiter der ZMB-I festgelegt. Die Übernahme eines Titels in einen Handapparat bedarf seiner Zustimmung. Grundlage dafür sind Kriterien, die von der Kommission für die Zentrale Medizinische Bibliothek des Fachbereihs erarbeitet wurden (s. Anlage 1).

3. Die Bezahlung erfolgt zu Lasten der den einzelnen Einrichtungen bei Lehre und Forschung zur Verfügung gestellten Mittel nach Maßgabe der Empfehlungen der Kommission für die Zentrale Medizinische Bibliothek des Fachbereichs vom 12.6.1985 (s. Anlage 2). Die Inventarisierung wird durch die ZMB-I vorgenommen.


§ 9

1. Für die Bestellung von fächerübergreifenden Büchern und Zeitschriften ist die ZMB-I verantwortlich.

2. Zur Beschaffung der vorgenannten Bücher und Zeitschriften wird ein angemessener Betrag zur Verfügung gestellt. Näheres regelt Anlage 3.

3. Die an der ZMB-I beteiligten Medizinischen Zentren und Abteilungen stellen der ZMB die für den Einband erforderlichen Mittel zu Beginn eines Haushaltsjahres in Höhe der im Vorjahr tatsächlichen angefallenen Bindekosten anteilig zur Verfügung.