Teilbibliotheksvereinbarungen


Vereinbarung über die Bibliothek Physik (BP) vom 29.04.1988


1. Die Literaturversorgung des Fachs Physik an der Philipps- Universität wird neu geregelt. Dazu erhält die "Bibliothek Physik" (BP) formal den Status einer Teilbibliothek der Universitätsbibliothek (UB). Sie umfaßt die im Fachbereich Physik vorhandenen Buchbestände einschließlich der aktuellen Fachliteratur, die von der Universitätsbibliothek eingebracht wird.

2. Die vorliegende Vereinbarung soll eine unter den hiesigen Gegebenheiten optimale Literaturversorgung des Fachs, eine angemessene personelle Ausstattung der BP und eine benutzerfreundliche Aufstellung der Bücher sichern.

3. Die bisher vom Fachbereich und von der UB getrennt aufgewendeten Mittel werden zusammengefaßt. Die Höhe des Etats richtet sich nach dem auf das Fach Physik entfallenden Anteil der Mittel für wissenschaftliches Schrifttum an der Philipps-Universität. Der Leiter der BP stellt den Finanzbedarf der BP fest. Fachbereich und Universitätsbibliothek verpflichten sich, im Rahmen der vorgegebenen Mittel die Literaturversorgung des Fachs Physik zu gewährleisten. Sollten die Mittel nicht ausreichen, um die laufenden Verpflichtungen der BP zu decken, so macht die Bibliothekskommission dem Fachbereich einen Vorschlag, durch welche Abbestellungen der Haushalt ausgeglichen werden soll. Dieser Vorschlag wird unter Wahrung einer vorgegebenen Frist unter den Hochschullehrern und Akademischen Räten sowie den Leitern der Arbeitsgruppen und zentralen Einrichtungen des Fachbereichs diskutiert. Aufgrund der abgegebenen Voten trifft dann die Bibliothekskommission die Entscheidung. Der Leiter der BP koordiniert das Abbestellungsverfahren. Im übrigen haben Fachbereich und Universitätsbibliothek die Möglichkeit, zusätzlich Sondermittel in die BP einzubringen bzw. einzuwerben. Anträge auf Sondermittel für den Bucherwerb sollten im Fachbereich Physik eine hohe Priorität genießen. Unberücksichtigt bleiben hier die für die Lehrbuchsammlung in der UB aufzuwendenden Mittel.

4. Die UB ist für die Verwaltung der BP verantwortlich. Die BP wird vom zuständigen Fachreferenten der UB geleitet und durch Personal der UB und des Fachbereichs verwaltet. Dazu bringt die UB 0,2 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 14 (Leiter), 0,5 Stellen einer Diplombibliothekarin bzw. eines Diplombibliothekars (A9/BAT Vb) sowie 0,5 Stellen eines Bibliotheksangestellten (BAT VIII) ein. Der Fachbereich sorgt halbtags für die Beaufsichtigung der Bibliothek während der Öffnungszeiten. Für eine Übergangszeit stellt er zu diesem Zweck studentische Hilfskräfte ab. Innerhalb der nächsten 3 Jahre wird auf Dauer eine halbe BAT VII/VIII- Stelle zur Verfügung gestellt.

5. Der Bestandsaufbau der BP wird maßgeblich vom Fachbereich Physik bestimmt. Die Erwerbungspolitik wird durch die Bibliothekskommission des Fachbereichs auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen des StA IV festgelegt. Ihr gehört auch der Bibliotheksleiter an, der dieErwerbungen koordiniert und die Sitzungen der Kommission vorbereitet. Über die Erwerbungen aus Arbeitsgruppenmitteln entscheiden die jeweiligen Hochschullehrer im Rahmen der von der Bibliothekskommission festgelegten Erwerbungsrichtlinien.

6. Das für die Verwaltung der BP notwendige Verbrauchsmaterial, Gerät und Mobiliar wird vom Fachbereich zur Verfügung gestellt.

7. Die Aufstellung (Standort) der erworbenen Literatur erfolgt nach den nachfolgend aufgeführten Grundsätzen. Im Normalfall wird die Zuordnung durch den Leiter der BP, in Zweifelsfällen durch die Bibliothekskommission getroffen.

In der BP werden aufgestellt:

  • grundlegende Literatur und spezielle Forschungsliteratur,
  • Referateorgane und Handbücher,
  • Studienliteratur in Auswahl,
  • grundlegende und spezielle Fachzeitschriften.
  • In der UB werden aufgestellt:

  • grundlegende Literatur des Faches in Auswahl (Lesesaal),
  • Nachschlagewerke und Bibliographien (Lesesaal, Katalogsaal),
  • Zeitschriften, bei denen das interdisziplinäre Interesse das Fachinteresse überwiegt (Zeitschriftenmagazin),
  • Studienliteratur für die Ausleihe (Magazin) und in Mehrfachexemplaren (Lehrbuchsammlung).

  • 8. Soweit die jetzt in beiden Bibliotheken aufgestellten Bestände der unter Nr. 7 getroffenen Regelung nicht entsprechen, wird eine Bereinigung durchgeführt.

    9. Die aktuelle physikalische Literatur wird in der BP angeboten. Entsprechend den geltenden Vorschriften wird in der BP vorhandene, aber nicht mehr aktuelle, inaktive Literatur an die UB (Archiv- und Ausleihbestand) abgegeben.

    10. Die Buchbearbeitung findet am jeweiligen Aufstellungsort statt.

    11. Die Benutzung der BP wird durch eine an der jeweils gültigen Rahmenbenutzungsordnung des Ständigen Ausschusses für das Bibliothekswesen orientierten Benutzungsordnung geregelt.

    12. Der Fachbereich Physik betreibt für seinen Bedarf Kopiergeräte, die auch für den Dienstbetrieb der Bibliothek genutzt werden. Dazu rechnen auch die für den auswärtigen Leihverkehr zu erstellenden Kopien.

    13. Die BP wird in den Räumen des Fachbereichs untergebracht. Aus der jetzt festgelegten Konzeption resultierende bauliche Veränderungen werden von Fachbereich und UB gemeinsam beantragt.

    14. Der Bestand der BP an Monographien wird systematisch aufgestellt. Dabei ist der Fachbereich der Leitung der BP behilflich. Für die Umstellungsarbeiten erforderlicheszusätzliches Personal wird vom Fachbereich und der UB gemeinsam beantragt.

    15. Die am Fachbereich Physik existierenden Arbeitsgruppen und zentralen Einrichtungen haben die Möglichkeit, Bücher aus der BP langfristig für die Aufstellung in einem Handapparat zu entleihen (vgl. Richtlinien für Handapparate in den Fachbereichen der Philipps-Universität des Ständigen Ausschusses IV vom 6.12.1979). Die Größe der Handapparate bleibt begrenzt. Die Zugänglichkeit dieser Bestände muß kurzfristig gewährleistet sein (Präsenzbestand). In Abständen wird überprüft, welche Bücher an die BP zurückgegeben werden können.
    Eine Arbeitsgruppe kann in der Regel nur solche Bücher in ihren Handapparat ausleihen, die aus ihren Mitteln beschafft worden sind.

    16. Die Vereinbarung tritt am 1.10.1988 in Kraft.