Teilbibliotheksvereinbarungen


Vereinbarung über die Bibliothek Pharmazie (BPh) vom 01.07.1992


Die Literaturversorgung des Fachgebiets Pharmazie an der Philipps- Universität wird neu geregelt. Die vorliegende Vereinbarung soll eine unter hiesigen Gegebenheiten optimale Regelung mit benutzerfreundlicher Aufstellung der Freihandbestände und bestmöglichem Zugriff auf die magazinierten Bestände sichern.


1. STRUKTUR

1.1 Die Bibliothek Pharmazie (BPh) besteht aus allen bibliothekarischen Einrichtungen der Institute des FB 16. Die Möglichkeit einer Ausgliederung des Bereichs Geschichte der Pharmazie in eine Teilbibliothek Geschichte der Naturwissenschaften bleibt davon unberührt.

1.2 Die BPh hat den Status einer Teilbibliothek der Universitätsbibliothek. Ihr Buchbestand zählt zum Bestand der Universitätsbibliothek. Ausgenommen von dieser Regelung sind Deposita. Sie werden weder inventarisiert noch katalogisiert.

1.3 Fachbereich und Universitätsbibliothek streben eine räumliche Vereinigung der Teilbestände der BPh an. Solange dies nicht zu realisieren ist, bleibt ihre derzeitige Aufstellung erhalten. Verlagerungen von Teilbeständen der BPh erfolgen im Einvernehmen zwischen der Leiterin/dem Leiter der BPh und den Direktorien der jeweils betroffenen Institute des FB 16.


2. BESTAND UND BESTANDSPRÄSENTATION

2.1 Der Bestand der BPh umfaßt die im Fachbereich Pharmazie und Lebensmittelchemie vorhandenen Buchbestände, Zeitschriften und anderen Medien einschließlich der aktuellen Fachliteratur, die von der Universitätsbibliothek eingebracht wird.

2.2 Die BPh ist eine Präsenzbibliothek, die die aktuelle Literatur des Fachs bereithält.

2.3 Für den Standort Universitätsbibliothek gilt:
  • Zeitschriften, bei denen das interdisziplinäre Interesse das Fachinteresse überwiegt, werden im Zeitschriftenmagazin der Universitätsbibliothek aufgestellt.
  • In Lese- und Katalogsaal der Universitätsbibliothek wird die Abteilung Pharmazie mit Grundlagenliteratur, Nachschlagewerken und Bibliographien angeboten.
  • Entsprechend den geltenden Vorschriften wird in der BPh vorhandene, aber nicht (mehr) aktuelle, inaktive Literatur an die Universitätsbibliothek abgegeben und hier, bei Aufstellung im Magazin, zur Ausleihe vorgehalten (Leihfrist 4 Wochen; für dienstliche Benutzung Semesterausleihe).
  • Die Lehrbuchsammlung der Universitätsbibliothek (LBS)enthält Mehrfachexemplare zur Ausleihe.

  • 2.4 Soweit die Aufstellung der Bestände der unter 2.2 und 2.3 getroffenen Regelung nicht entspricht, wird eine Bereinigung durchgeführt. Sie erfolgt im Einvernehmen mit der Bibliothekskommission. Für evtl. größere Umstellungsarbeiten erforderliches zusätzliches Personal wird vom Fachbereich und der Universitätsbibliothek gemeinsam gestellt bzw. beantragt.


    3. ERWERBUNGSETAT UND BUCHERWERBUNG

    3.1 Es wird eine Bibliothekskommission eingerichtet. Ihr gehören die Bibliotheksbeauftragten der Institute des FB und die Leiterein/der Leiter der BPh an. Letztere/r beruft die Sitzungen ein und bereitet sie vor. Die Bibliotheksbeauftragten werden von den Direktorien der Institute bestimmt.
    Aufgaben der Bibliothekskommission sind:
    - Festlegung der Erwerbungspolitik im Einvernehmen mit der Universitätsbibliothek;
    - Erstellen des jährlichen Finanzplans für Neuerwerbungen;
    - Auswahl allgemeiner und übergreifender Literatur des Faches;
    - Ausarbeitung der Benutzungsordnung;

    3.2 Die bisher von Fachbereich und Univeritätsbibliothek getrennt aufgewendeten Mittel werden zusammengefaßt. Die Höhe des Etats richtet sich nach dem auf das Fach Pharmazie entfallenden Anteil der Mittel für wissenschaftliches Schrifttum an der Philipps-Universität.

    3.3 Zu Beginn des Haushaltsjahres stellen die Bibliotheksbeauftragten des FB Pharmazie im Auftrag des Dekans und der Direktor der Universitätsbibliothek einen Finanzplan auf. Er bildet die Grundlage der Erwerbungen, verteilt 70% der gemeinsamen Mittel nach der jeweils gültigen Schlüsselung für die Erwerbungswünsche und Einbandkosten der Institute (Teildisziplinen) und weist angemessene Beträge für die allgemeine und übergreifende Literatur des Faches aus. Die der Universitätsbibliothek für die Lehrbuchsammlung zugewiesenen Mittel werden nicht einbezogen. Bestehen seitens einzelner Institute (Teildisziplinenen) Beschaffungswünsche, die ihren Etatanteil übersteigen, so sind diese jeweils aus anderen Mitteln ausschließlich der betroffenen Institute zu finanzieren. Der Finanzplan bedarf der Zustimmung der Direktorien der einzelnen Institute des FB 16 sowie des Direktors der Universitätsbibliothek.

    3.4 Reicht der vorhandene Etat nicht aus, um die Ausgaben der BPh zu decken, macht die Bibliothekskommission dem Dekan des FB 16 einen Vorschlag, wie der Haushalt ausgeglichen werden soll. Der Dekan stimmt diesen Vorschlag mit dem Haushaltsausschuß des FB 16 und mit der Universitätsbiblithek ab. Die Entscheidung über die einzusetzenden Finanzmittel der Institute liegt bei den jeweiligen Direktorien.

    3.5 Der Bestandsaufbau der BPH wird erfolgt unter maßgeblichem Einfluß der Wissenschaftler des FB 16. Die Leiterin/der Leiter der BPh koordiniert die Erwerbungen. Sie/er stellt sicher, daß verbindlich abgestimmt und die Erwerbung unnötiger Dubletten vermieden wird.

    3.6 Über die Anschaffung von Zeitschriften für das Zeitschriftenmagazin der Universitätsbibliothek und die Erwerbungen für Lese- und Katalogsaal der Universitätsbibliothek führt die Leiterin/der Leiter der BPH Einvernehmen in der Bibliothekskommission herbei.

    3.7 Mit fachlich benachbarten Bibliotheken wird eine enge Erwerbungskooperation angestrebt.


    4. BENUTZUNG

    Die Benutzung der BPh geschieht auf der Grundlage einer Benutzungsordnung, die Fachbereich und Universitätsbibliothek einvernehmlich erstellen. Sie orientiert sich an der jeweils gültigen Rahmenbenutzungsordnung des StA IV.


    5. VERWALTUNG

    5.1 Die Universitätsbibliothek ist für die Verwaltung der BPh verantwortlich.

    5.2 Die Bearbeitung der Bücher, Zeitschriften und anderen Medien findet am jeweiligen Aufstellungsort statt (BPh bzw. ihre Untereinheiten oder Universitätsbibliothek).

    5.3 Die Geschäftsgänge der BPh werden vereinheitlicht (gemeinsame Bestellkartei u.a.), gestrafft und an die Praxis der Universitätsbibliothek angeglichen. Es wird sichergestellt, daß Kaufwünsche kurzfristig und unbürokratisch erledigt und informelle Bestellwege genutzt werden können.

    5.4 Es wird ein Zentralkatalog des Bestandes der BPh geführt. Die Katalogisierung wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf EDV umgestellt.

    5.5 Die Institute des FB 16 betreiben für ihren Bedarf Kopiergeräte, die auch in dem betreffenden Teilbereich für den Dienstbetrieb in der BPh genutzt werden. Dazu rechnen auch die für den auswärtigen Leihverkehr zu erstellenden Kopien.

    5.6 Das für die Verwaltung der BPh notwendige Verbrauchsmaterial, Mobiliar und Gerät wird vom Fachbereich 16 zur Verfügung gestellt.

    5.7 Soweit bibliothekarische Fragen von Strukturentscheidungen des Fachbereichs 16 tangiert werden, wird die Leiterin/der Leiter der BPh rechtzeitig informiert; sie/er wird dazu gehört.


    6. PERSONAL

    6.1 Die BPh wird vom zuständigen Fachreferenten der Universitätsbibliothek geleitet und vom Personal der jeweiligen Institute und der Universitätsbibliothek verwaltet.

    6.2 Die BPh wird wie folgt angemessen mit Personal ausgestattet:

    Die Universitätsbibliothek bringt an Personalstellen ein:
    - 0,2 Stellen der Besoldungsgruppe A 13/14 (Leitung)
    - 0,75 Stellen eines Diplombibliothekars/in (Leitung des Geschäftsablaufs)
    Soweit Bedienstete der Institute bibliothekarische Verwaltungstätigkeiten erledigen, wird vereinbart, daß sie diese im bisherigen Umfang weiterführen. Diesbezüglich erhalten sie ihre Weisungen von der Leiterin/dem Leiter der BPh.
    Die einzelnen Institute des FB sorgen generell für den geregelten Zugang zu den Untereinheiten der BPh (Beaufsichtigung).
    Der Leiter/die Leiterin der BPh nimmt gleichzeitig die Funktion eines Fachreferenten der Universitätsbibliothek wahr.


    7. RAUMFRAGEN

    7.1 Die BPh wird in den Räumen des Fachbereichs 16 untergebracht.

    7.2 Baumaßnahmen planen und beantragen FB 16 und Universitätsbibliothek gemeinsam


    8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    8.1 Diese Vereinbarung tritt am 1.7.1992 in Kraft und wird mit Ablauf des Haushaltsjahres 1994 überprüft.

    8.2 Sie kann bei Bedarf im Einvernehmen zwischen Universitätsbibliothek und Fachbereich 16 geändert werden.


    Marburg, den 1.7.1992