Teilbibliotheksvereinbarungen
Vereinbarung über die Bibliothek Erziehungswissenschaften
(BE) vom 24.04.1992
Die Literaturversorgung des Fachs Erziehungswissenschaft an der
Philipps-Universität Marburg wird neu geregelt.
1. STRUKTUR
1.1 Die BE besteht aus allen bibliothekarischen Einrichtungen des
FB 21.
1.2 Die BE hat den Status einer Teilbibliothek der
Universitätsbibliothek.
1.3 Es wird eine Bibliothekskommission eingerichtet. Ihr
gehören Wissenschaftler aller Institute des FB 21 im
Verhältnis 2 (Inst. f. Erziehungswissenschaft) : 1 (Inst. f.
Heil- und Sonderpädagogik) : 1 (Inst. f. Sportwissenschaft
und Motologie) sowie als Vorsitzender der Leiter der Bibliothek
an. Sie befaßt sich mit grundlegenden Fragen, die sich aus
der Umsetzung der Paragraphen 2-4 ergeben.
2. BESTAND UND BESTANDSPRÄSENTATION
2.1 Der Bestand der BE setzt sich aus den Buchbeständen des
FB 21 und aktuellen erziehungswissenschaftlichen Beständen
der Universitätsbibliothek zusammen.
2.2 Die BE ist eine Präsenzbibliothek, die die aktuelle
Literatur des Fachs bereithält.
2.3 Im Hinblick aus die Ausleihfunktion der
Universitätsbibliothek wird ihr erziehungswissenschaftlicher
Magazinbestand laufend bedarfsorientiert aktualisiert.
2.4 In Lese- und Katalogsaal der Universitätsbibliothek
bestehen erziehungswissenschaftliche Abteilungen mit
Grundlagenliteratur, Nachschlagewerken und Bibliographien.
2.5 Zeitschriften, bei denen das interdisziplinäre Interesse
gegenüber dem Fachinteresse überwiegt, werden im
Zeitschriftenmagazin der Universitätsbibliothek
aufgestellt.
2.6 Die Lehrbuchsammlung (LBS) der Universitätsbibliothek
enthält Mehrfachexemplare vielbenötigter Literatur zur
Ausleihe.
2.7 Ausleihbestände (außer LBS) sowie nicht (mehr)
aktuelle Bestände der BE werden im Magazin der
Universitätsbibliothek zur Ausleihe angeboten (Leihfrist: 4
Wochen; für dienstliche Benutzung Semesterausleihe).
2.8 Verlagerungen von Teilbeständen innerhalb der Einheiten
der BE und der Universitätsbibliothek erfolgen in Abstimmung
zwischen dem Leiter der Bibliothek und den von Umverteilungen
betroffenen Teilinstitutionen (betroffene Institute bzw.Universitätsbibliothek).
2.9 Eine Angleichung der Öffnungszeiten der in den Instituten
untergebrachten Teile der Teilbibliothek wird angestrebt.
3. BUCHERWERBUNG
3.1 Die Literaturerwerbungsmittel des FB 21 und die für die
Erziehungswissenschaften vorgesehenen Mittel der
Universitätsbibliothek werden in voller Höhe
gemäß den jeweils gültigen Schlüsseln
zusammengefaßt. Ihre Verbuchung erfolgt aus
haushaltstechnischen Gründen über getrennte
Kostenstellen.
3.2 Die Erwerbungspolitik und -praxis wird im Einvernehmen
zwischen FB 21 und Universitätsbibliothek in der
Bibliothekskommission festgelegt. Schwerpunktsetzungen in
Forschung und Lehre schlagen sich in ihr ebenso nieder wie die
Notwendigkeit, einen angemessenen Ausleihbestand in der
Universitätsbibliothek bereitzuhalten.
3.3 Die Bucherwerbung erfolgt unter maßgeblichem
Einfluß der Wissenschaftler des FB 21.
3.4 Der Leiter der BE koordiniert die Erwerbungen der BE; er
stellt sicher, daß im FB 21 und zwischen der BE und anderen
dezentralen Bibliotheken sowie der Universitätsbibliothek
verbindlich abgestimmt und die Beschaffung unnötiger
Dubletten vermieden wird.
4. BENUTZUNG
4.1 Die Benutzung der BE geschieht auf der Grundlage einer
Benutzungsordnung, die sich an der Rahmenbenutzungsordnung des StA
IV orientiert. Sie wird vom FB 21 und der
Universitätsbibliothek einvernehmlich erstellt.
4.2 Für sog. Handapparate können Bücher
längerfristig aus dem Bibliotheksbestand der BE entliehen
werden (Grundlage: Richtlinien des StA IV für
Handapparate).
5. VERWALTUNG
5.1 Die Universitätsbibliothek ist für die Verwaltung
der BE verantwortlich.
5.2 Die Buchbearbeitung findet am jeweiligen Aufstellungsort statt
(BE oder Universitätsbibliothek).
5.3 Die derzeitigen Geschäftsgänge in den
bibliothekarischen Einrichtungen werden vereinheitlicht und
gestrafft. Es wird sichergestellt, daß Kaufwünsche
kurzfristig und unbürokratisch erledigt werden.
5.4 Die Katalogisierung erfolgt nach RAK und wird zum
nächstmöglichen Zeitpunkt auf EDV umgestellt. Es wird
ein Zentralkatalog der Bestände der BE aufgebaut.
5.5 Das für die Verwaltung der BE in den Gebäuden des
Fachbereichs 21 notwendige Verbrauchsmaterial, Gerät und
Mobiliar wird vom FB zur Verfügung gestellt.
5.6 Der FB 21 betreibt für seinen bedarf Kopiergeräte,
die auch für den Dienstbetrieb der BE genutzt werden. Dazu
rechnen auch die Kopien, die für den auswärtigen
Leihverkehr zu erstellen sind.
5.7 Soweit bibliothekarische Fragen von Strukturentscheidungen des
FB 21 tangiert werden, wird der Leiter der BE rechtzeitig
informiert; er wird dazu gehört.
6. PERSONAL
6.1 Das Personal der BE wird aus dem Stellenaufkommen von FB 21
und Universitätsbibliothek bereitgestellt. Die Besetzung der
Stellen erfolgt durch die Universitätsbibliothek im
Einvernehmen mit dem FB.
6.2 Es setzt sich zusammen aus:
1 Wissenschaftler/wiss. Bibliothekar, dessen Stelle je zur
Hälfte von der Universitätsbibliothek und dem FB 21
beigesteuert und die insgesamt bei der Universitätsbibliothek
etatisiert wird. Er fungiert als Leiter der BE.
1 Bibliothekar/in des gehobenen Dienstes
(Universitätsbibliothek).
1/2 Bibliothekar/in des mittleren Dienstes
(Universitätsbibliothek).
angelernten und Aufsichtskräften des FB 21 (mindestens im
bisherigen Umfang von 6/2 Stellen).
6.3 Der Leiter der BE nimmt gleichzeitig die Funktion eines
Fachreferenten der Universitätsbibliothek wahr.
6.4 Das übrige Personal erhält seine Weisungen vom
Leiter der BE.
6.5 Übergangsregelungen in Bezug auf die Personalausstattung
und den Personaleinsatz werden zwischen FB 21 und
Universitätsbibliothek abgesprochen und gemeinsam
getragen.
7. RAUMFRAGEN
7.1 Die BE ist in den Gebäuden des FB 21 untergebracht. FB 21
und Universitätsbibliothek streben an, die im Kontext
weiterer räumlicher Zusammenlegungen des FB 21 räumlich
zu vereinigen.
7.2 Baumaßnahmen werden von FB 21 und
Universitätsbibliothek gemeinsam geplant.
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1 Die Vereinbarung tritt am 01.06.1992 in Kraft.
8.2 Die Vereinbarung gilt unbefristet; sie kann im gegenseitigen
Einvernehmen zwischen FB 21 und Universitätsbibliothek
geändert werden.
Marburg, den 24. April 1992