Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für das Bibliothekswesen (StA IV) der Philipps-Universität Marburg

Beschluß vom 26.06.1997:

Beratung über den Entwurf für ein Hessisches Hochschulgesetz vom 20.03.1997

Der Ständige Ausschuß für das Bibliothekswesen der Philipps-Universität empfiehlt, den vorliegenden Entwurf für ein Hessisches Hochschulgesetz in § 53, Informationsmanagement, wie folgt zu ändern:

  1. Zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und Medien sowie mit Informations-verarbeitungs- und Kommunikationssystemen sind die Möglichkeiten der Informations-technologie intensiv zu nutzen und hochschulweit abzustimmen. Dazu sind eine oder mehrere zentrale technische Einrichtungen zu bilden, die die Bereitstellung entsprechender Dienst-leistungen mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Nutzung von Personal und Ressourcen innerhalb der gesamten Hochschule koordinieren.

  2. Zentrale technische Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 sind die Hochschulbibliothek und das Hochschulrechenzentrum. Sie haben jeweils eine hauptberufliche Leitung, welche unmittelbar der Leitung der Hochschule unterstellt ist und von dieser im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst ernannt wird. Die bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule bilden ein einheitliches Bibliothekssystem. Die Leitung der Hochschulbibliothek ist gleichzeitig Bibliothekar/in der Hochschule und stellt die Koordinierung der bibliothekarischen Aktivitäten der Hochschule sicher.