Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für das Bibliothekswesen (StA IV) der Philipps-Universität Marburg
Beschluß vom 09.02.1984:
Erörterung über die geplante Neuregelung im
Einfuhrumsatzsteuerrecht
Die von der Bundesrepublik Deutschland für 1984 vorgesehene
Verordnung zur Einfuhr von wissenschaftlicher Literatur beendet
die bisher faktisch steuerfreie Einfuhr. Während
wissenschaftliche Instrumente und Apparate für
öffentliche Einrichtungen weiterhin steuerfrei bleiben, soll
die Einfuhr von Büchern und Zeitschriften ab 1.7.1984
besteuert werden.
Bücher und Zeitschriften sind die Voraussetzung für
Lehren und Lernen, für Forschen und Arbeiten. Sie sind im
besonderen Maß die "Instrumente der Wissenschaft". Die
Neuregelung ist wissenschaftsfeindlich und informationshemmend.
Sie verstößt gegen die auch von der Bundesrepublik
unterzeichnete UNESCO-Erklärung vom 22.1.1950, in der es u.a.
heißt: "Die unterzeichneten Staaten verpflichten sich,
keinerlei Zollgebühren ... auf oder in Verband mit dem Import
von Büchern, Verlagserzeugnissen ... zu erheben. Sie
verstößt auch gegen ein derzeit laufendes
Gesetzgebungsverfahren, in dem die Bestrebungen der UNESCO
für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich gemacht werden
soll (vgl. Bundestagsdrucksache 10/554 v. 31.10.1983). Die
Neuregelung bedeutet konkret eine erhebliche finanzielle Belastung
der Bibliotheken. Allein die Universitätsbibliothek Marburg
hat mit einer Mehrbelastung von ca. DM 45.000 pro Jahr und
steigender Tendenz zu rechnen. Für die Fachbereiche muß
man einen noch höheren Betrag erwarten. Hinzu kommt der
Personalmehrbedarf oder aber eine Service-Verschlechterung im
Bibliotheksbereich, falls keine Planstellen zusätzlich
bewilligt werden können.
Der StA IV der Philipps-Universität Marburg bittet deshalb
dringend den Hessischen Kultusminister darauf hinzuwirken,
daß die geplante Neuregelung zurückgenommen wird. Die
Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom
28.3.1983 über das gemeinschaftliche System der
Zollbefreiungen (Nr. 918/83), auf die sich die Neuregelung
bezieht, sieht die Möglichkeit vor, Verlagserzeugnisse
insgesamt von der Steuer zu befreien, wie dies z.B. in
Großbritannien durchgesetzt wurde. Um so gerechtfertigter
erscheint es angesichts der prekären Situation, in der
Universität genutztes Schrifttum von dieser Neuregelung
auszunehmen.