Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für das Bibliothekswesen (StA IV) der Philipps-Universität Marburg

Beschluß vom 06.12.1979:

Richtlinien für Handapparate in den Fachbereichen der Philipps-Universität

A. Vorbemerkungen
  1. Viele der kleineren Instituts-, Seminar- und Abteilungsbibliotheken der Philipps-Universität (Fachbereichsteilbibliotheken) sind aus Büchersammlungen entstanden, die an einzelnen Lehrstühlen aufgebaut wurden. Die Bemühungen, eine fachgerechte Verwaltung dieser Bibliotheken zu erreichen, die vorhandenen Mittel für die Literaturerwerbung durch Vermeidung unnötiger Doppel- oder Mehrfachanschaffungen von Monographien und Zeitschriften sinnvoller einzusetzen und die Benutzbarkeit der Bestände durch bessere Zugänglichkeit, formale und sachliche Erschließung und durch längere Öffnungszeiten der Bibliotheken zu verbessern, führen konsequenterweise zu einer Zusammenlegung zu größeren bibliothekarischen Einheiten. Entsprechend sind bereits in mehreren Fällen zentrale Fachbereichsbibliotheken gebildet worden.

  2. Aus dem begreiflichen Interesse heraus, dauernd benötigte Bücher ständig am Arbeitsplatz verfügbar zu haben, sind daher in den letzten Jarhen verstärkt sogenannte "Handapparate" aufgebaut worden. Diese z.T. schon recht umfangreich gewordenen Handapparate stellen eine zusätzliche Schicht von Kleinbibliotheken dar, deren Bestände in der Regel nicht für alle Benutzer zugänglich sind und für deren Aufbau erhebliche Geldmittel vielfach unkoordiniert eingesetzt werden, so daß die Gefahr von Fehlentwicklungen nicht von der Hand zu weisen ist.

  3. Die folgenden Richtlinien versuchen dieser Tendenz zu begegnen. Sie heben insbesondere darauf ab, eine koordinierte Erwerbung von Literatur sowie die Zugänglichkeit der im Universitätsbereich vorhandenen Bücher und Zeitschriften sicherzustellen. Dabei gehen sie von folgenden Voraussetzungen aus:

    1. Grundsätzlich gelten für alle Büchersammlungen der Universität die einschlägigen Richtlinien und Rahmenordnungen des Ständigen Ausschusses für das Bibliothekswesen.
    2. Handapparate sind Sonderaufstellungen von für die tägliche Arbeit unentbehrlichen Büchern am Arbeits- /Laborplatz einzelner Mitarbeiter oder Arbeitsgruppen.
    3. Handapparate sind nicht zu verwechseln mit Semesterapparaten, die in den Räumen der Fachbereichs(teil)bibliothek für einzelne Lehrveranstaltungen zusammengestellt werden.
    4. Die folgenden Richtlinien sind nicht auf Büchersammlungen anwendbar, die zwar als "Handapparate" deklariert werden, jedoch nach Größe und Funktion bereits den Charakter von Fachbereichsbibliotheken tragen. Derartige Sammlungen sollen in die Fachbereichsbibliotheken eingegliedert werden (s. Allgemeine Richtlinien des Ständigen Ausschusses für das Bibliothekswesen in der Philipps- Universität Marburg für die Fachbereichsbibliotheken, a.).
B. Richtlinien
  1. Sämtliche aus Landesmitteln erworbenen Bücher undZeitschriften werden grundsätzlich durch die zentrale Fachbereichs(teil)bibliothek bestellt, inventarisiert, katalogisiert und in der jeweiligen Bibliothek aufgestellt. Das gilt auch für Literatur, die aus einmaligen Haushaltsmitteln anläßlich einer Berufung angeschafft wird.

  2. Zahl und Größe der Handapparate sollen begrenzt bleiben.

  3. Aufbau und Weiterführung eines Handapparates bedürfen der Zustimmung des für Bibliotheksangelegenheiten zuständigen Fachbereichsmitglieds bzw. -gremiums. Sie wird in der Regel aufgrund einer Titelliste erteilt; pauschale Genehmigungen z.B. für ganze Sachgebiete sind unzulässig.

  4. Die Überführung eines Buches in einen Handapparat ist als längerfristiger Entleihungsvorgang anzusehen, für den der Entleiher verantwortlich ist. Bei gemeinsamer Benutzung durch eine Arbeitsgruppe o.ä. ist ein Verantwortlicher zu benennen.

  5. Der Zugang der in Handapparaten aufgestellten Bücher muß in kurzer Frist gewährleistet sein.

  6. Die Verwaltung der Fachbereichs(teil)bibliothek registriert die für eine Aufstellung in Handapparaten entliehenen Bücher. Diese Informationen müssen Benutzern (z.B. in Form von Stellvertretern in Regalen) zugänglich sein.

  7. Jährlich - in der Regel anläßlich der Revision der Fachbereichs(teil)bibliothek - wird im Benehmen mit dem jeweils Verantwortlichen geprüft, ob der Handapparat ganz oder teilweise aufgelöst werden kann. Dabei ist nicht nur darauf zu achten, ob die Bücher vom Inhaber des Handapparates weiterhin benötigt werden, sondern auch darauf, ob von seiten anderer Benutzer ein Bedarf besteht. Dem Fachbereich ist über Stand und Entwicklung der Handapparate zu berichten.