Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für Organisationsfragen [...] (StA II) der Philipps-Universität Marburg
Beschluß vom 17.04.1975:
Richtlinien für die organisatorische Gliederung der
Fachbereiche 1 - 19 und 21
1. Vorbemerkung
Am 7.9.1972 hat der StA II einen Grundsatzbeschluß
über die Untergliederung der Fachbereiche nach dem HUG
gefaßt.
Durch das Änderungsgesetz vom 11.9.1974, das die
Bestimmungen des HUG über die Untergliederung der
Fachbereiche erheblich geändert hat, sieht sich der StA
II veranlaßt, diesen Grundsatzbeschluß neu zu
fassen.
Der StA II hat die gesetzliche Aufgabe erhalten, Richtlinien
für die Satzungen der Fachbereiche und für die
Ordnungen der wissenschaftlichen Betriebseinheiten zu
erlassen. Darüber hinaus hat er Stellung zu nehmen zur
Bildung von wissenschaftlichen Betriebseinheiten (HUG §
18 Abs. 2b und c), die der Genehmigung des Kultusministers
bedürfen (HUG § 36 Abs. 1 Nr. 4). Die aufgrund
dieser Kompetenzen aufzustellenden Richtlinien
beschränken sich zunächst auf den Komplex der
Fachbereichsuntergliederung.
2. Richtlinien für die organisatorische Untergliederung
der Fachbereiche
[...].
2.3.Wissenschaftliche und technische Betriebseinheiten
[...]
2.3.2. Kriterien zur Einrichtung von Betriebseinheiten
[...]
Wissenschaftliche und technische Betriebseinheiten werden
zur organisatorischen Vereinfachung und zur Effektivierung
der Fachbereichsfunktionen gebildet.
[...].
2.3.2.2. Technische Betriebseinheiten
Laboratorien, Werkstätten,Großgeräte und
andere technische Einrichtungen sollen als technische
Betriebseinheiten eingerichtet werden, sofern für
wissenschaftliche Aufgaben Sachmittel und Personal in
größerem Umfang und auf Dauer erforderlich sind.
2.3.2.3. Bei der Bewertung des Umfanges der Mittelausstattung
als Faktor für die Bildung von besonderen
Organisationseinheiten ist zu beachten, daß eine
optimale Auslastung der sächlichen und räumlichen
Ausstattung gewährleistet ist. Die Größe
einer apparativen Ausstattung kann allein nicht den
Ausschlag für die Einrichtung einer Betriebseinheit
geben. Sachgerecht sind insoweit nur Lösungen, die die
Zusammenfassung der Mittel in einer zentralen Einrichtung
des Fachbereichs vorsehen.
Dies gilt im Grundsatz auch für die Bibliotheken. Eine
effektive Verwaltung und und Kontrolle des Buchbestandes
bzw. der Bücherbeschaffung und eine optimale Nutzung
der Bücher und der bibliothekarischen Einrichtungen
verlangen eine personelle und räumliche Ausstattung,
die regelmäßig nur der Fachbereich oder eine
besondere Betriebseinheit aufweisen wird. Es erscheint
daher sinnvoll, Fachbereichsbibliotheken einzurichten, die
in enger Kooperation mit der Universitätsbibliothek
verwaltet werden.
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