Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für Organisationsfragen [...] (StA II) der Philipps-Universität Marburg

Beschluß vom 17.04.1975:

Richtlinien für die organisatorische Gliederung der Fachbereiche 1 - 19 und 21

1. Vorbemerkung

Am 7.9.1972 hat der StA II einen Grundsatzbeschluß über die Untergliederung der Fachbereiche nach dem HUG gefaßt.

Durch das Änderungsgesetz vom 11.9.1974, das die Bestimmungen des HUG über die Untergliederung der Fachbereiche erheblich geändert hat, sieht sich der StA II veranlaßt, diesen Grundsatzbeschluß neu zu fassen.

Der StA II hat die gesetzliche Aufgabe erhalten, Richtlinien für die Satzungen der Fachbereiche und für die Ordnungen der wissenschaftlichen Betriebseinheiten zu erlassen. Darüber hinaus hat er Stellung zu nehmen zur Bildung von wissenschaftlichen Betriebseinheiten (HUG § 18 Abs. 2b und c), die der Genehmigung des Kultusministers bedürfen (HUG § 36 Abs. 1 Nr. 4). Die aufgrund dieser Kompetenzen aufzustellenden Richtlinien beschränken sich zunächst auf den Komplex der Fachbereichsuntergliederung.

2. Richtlinien für die organisatorische Untergliederung der Fachbereiche

[...].

2.3.Wissenschaftliche und technische Betriebseinheiten

[...]

2.3.2. Kriterien zur Einrichtung von Betriebseinheiten

[...]

Wissenschaftliche und technische Betriebseinheiten werden zur organisatorischen Vereinfachung und zur Effektivierung der Fachbereichsfunktionen gebildet.

[...].

2.3.2.2. Technische Betriebseinheiten

Laboratorien, Werkstätten,Großgeräte und andere technische Einrichtungen sollen als technische Betriebseinheiten eingerichtet werden, sofern für wissenschaftliche Aufgaben Sachmittel und Personal in größerem Umfang und auf Dauer erforderlich sind.

2.3.2.3. Bei der Bewertung des Umfanges der Mittelausstattung als Faktor für die Bildung von besonderen Organisationseinheiten ist zu beachten, daß eine optimale Auslastung der sächlichen und räumlichen Ausstattung gewährleistet ist. Die Größe einer apparativen Ausstattung kann allein nicht den Ausschlag für die Einrichtung einer Betriebseinheit geben. Sachgerecht sind insoweit nur Lösungen, die die Zusammenfassung der Mittel in einer zentralen Einrichtung des Fachbereichs vorsehen.

Dies gilt im Grundsatz auch für die Bibliotheken. Eine effektive Verwaltung und und Kontrolle des Buchbestandes bzw. der Bücherbeschaffung und eine optimale Nutzung der Bücher und der bibliothekarischen Einrichtungen verlangen eine personelle und räumliche Ausstattung, die regelmäßig nur der Fachbereich oder eine besondere Betriebseinheit aufweisen wird. Es erscheint daher sinnvoll, Fachbereichsbibliotheken einzurichten, die in enger Kooperation mit der Universitätsbibliothek verwaltet werden.

[...]