Beschlüsse der Kultusministerkonfrenez (KMK)

Beschluß vom 23./24.06.1988:

Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen



Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.

Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.

In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten (des Fachbereichs, der Fakultät) erforderlichen Exemplar unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert:

Entweder a) in den Geistes- und in den Gesellschaftswissenschaften höchstens 80 Exemplare, in der Medizin, in den Natur- und Ingenieurwissenschaften höchstens 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Photodruck zum Zweck der Verbreitung oder b) 3-6 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt oder c) 3-6 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen ist oder d) 3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und bis zu 50 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches.

Im Fall von a) sind die Hochschulbibliotheken verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren.

In den Fällen a) und d) überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten.

In begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Fachministerium in den Promotionsordnungen Abweichungen von den unter a) und d) genannten Exemplarzahlen genehmigen.

Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.