Das Regionalprinzip gilt für alle Bestellungen, sowohl bei
Lenkung über die Leihverkehrszentralen als auch bei
Direktbestellungen.
Zu § 9
In den Leihverkehrsregionen ist infolge kürzerer Wege und spezieller Dienste (z.B. Bücherauto) eine besonders
schnelle und wirtschaftliche Bedienung des Benutzers zu erreichen. Daher ist eine weitgehende
Selbstversorgung der Regionen anzustreben.
Zu § 9,1
Eine angemessene Erledigung in der eigenen Region ist insbesondere dann nicht möglich, wenn in der Region
vorhandene Bestände
- nicht ausleihbar sind (auch nicht in Form von Reproduktionen) und dem Besteller eine Einsichtnahme vor Ort
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (Präsenzbestände nicht am Wohnort des Bestellers),
- nicht innerhalb von einem Monat nach Aufgabe der Bestellung zur Ausleihe bereitgestellt werden können.
Zur Beschränkung von Bestellungen auf die Leihverkehrsregion vgl. § 23.
§ 10
Bestellungen über Leihverkehrszentralen
- Über die eigene Leihverkehrszentrale sind Bestellungen zu
leiten, wenn es keine dezentral benutzbaren Gesamtverzeichnisse
der eigenen Region gibt und in den überregionalen
Verbunddatenbanken keine Besitznachweise für die eigene Region
ermittelt worden sind (vgl. § 12 Absatz 1a und b).
- Die Leihverkehrszentrale ermittelt die Fundorte in der
eigenen Region und legt die Reihenfolge der anzugehenden
Bibliotheken nach den regionalen Gegebenheiten fest.
- Ist in der eigenen Region kein Fundort nachzuweisen und
eine Weiterleitung nicht ausgeschlossen (vgl. §§ 16 Absatz 2; 22
und 23), so leitet die Leihverkehrszentrale die Bestellungen
entweder an die von der bestellenden Bibliothek ermittelten
Fundorte außerhalb der Region weiter oder legt den weiteren
Leitweg unter Berücksichtigung von Leitwegempfehlungen der
bestellenden Bibliothek fest. Dieser Leitweg sieht in der Regel
nur den verkürzten Umlauf vor. Er berücksichtigt bei eindeutiger
fachlicher Zuordnung der Bestellung eine Schwerpunktbibliothek
und eine Leihverkehrszentrale, anderenfalls zwei
Leihverkehrszentralen.
- Ist im verkürzten Umlauf kein Fundort nachzuweisen, kann
die Bestellung an die regionale Pflichtexemplarbibliothek oder
an die Deutsche Bibliothek weitergeleitet werden, soweit deren
Sammelgebiete betroffen sind.
- Ohne Einschaltung der eigenen Leihverkehrszentrale können
Bestellungen an eine andere Leihverkehrszentrale geleitet
werden, wenn keine Direktbestellungen nach § 12 Absatz 1 möglich
sind und die dezentral benutzbaren Gesamtverzeichnisse der
eigenen Region so vollständig sind, daß ein Besitz in der
eigenen Region ausgeschlossen erscheint.
Zu § 10,1
Dies gilt auch dann, wenn ein Fundort in einer anderen Region ermittelt worden ist.
Zu § 10,2
Bei der Festsetzung der Reihenfolge der anzugehenden Bibliotheken sind insbesondere die Gesichtspunkte
einer schnellen Erledigung und der Entlastung stark beanspruchter Bibliotheken zu beachten. Dabei sollten
die personellen und technischen Möglichkeiten der Bibliotheken angemessen berücksichtigt werden.
Zu § 10,3
Der verkürzte Umlauf dient der Beschleunigung des Leihverkehrs und ist die Regel. Er gilt insbesondere für
Bestellungen auf Literatur, die nach 1945 erschienen ist. Der Gesamtumlauf ist nur bei vollständigem
bibliographischem Nachweis, nicht bei bloßer Quellenangabe erlaubt.
Bei der Festlegung des Leitwegs sind vornehmlich fachliche Gesichtspunkte maßgebend. Dabei kommt den
überregionalen Schwerpunktbibliotheken vorrangige Bedeutung zu. Als überregionale Schwerpunktbibliotheken
gelten die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Bibliotheken, d.h. die Zentralen
Fachbibliotheken, die Staats- und Hochschulbibliotheken mit Sondersammelgebieten und die einschlägigen
Spezialbibliotheken, die Sondersammelgebiete ergänzen oder ersetzen (vgl. Überregionale Literaturversorgung,
Index der Sammelschwerpunkte. Hrsg.: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Bonn, 1985).
In entsprechender Weise sind bei der Festlegung des Leitweges die Deposit-Bibliotheken für amtliches
Schrifttum zu berücksichtigen.
Zu § 10,5
Die eigene Leihverkehrszentrale ist weiterhin zuerst anzugehen, wenn wegen der Berichtszeit oder bei
Ausschluß spezieller Literaturgruppen die vorliegenden regionalen Gesamtverzeichnisse von vornherein
keine positive Recherche ermöglichen.
§ 11
Direktbestellungen
- Möglichkeiten der Direktbestellungen sind unter Beachtung
des Regionalprinzips bevorzugt zu nutzen. Dabei müssen zunächst
Bestandsnachweise gemäß § 12 Absatz 1 genutzt werden, ehe
Direktbestellungen ohne Bestandsnachweise nach den §§ 13 und 14
zulässig sind.
- Bei Direktbestellungen legt die Ausgangsbibliothek bzw.
deren Leitbibliothek den Leitweg fest (vgl. § 6 Absatz 3).
Dabei sind sie gebunden an die regionalen und überregionalen
Leitwegempfehlungen.
Zu § 11,1
Direktbestellungen in andere Regionen bei Nachweisen in der eigenen Region sind nur zulässig, wenn
eine angemessene Erledigung (vgl. dazu Komm. zu § 9,1) in der eigenen Region nicht möglich ist.
Zumindest bei Direktbestellungen von Monographien hat die bestellende Bibliothek dieses durch einen
Negativvermerk bei den betreffenden Bestandsnachweisen im Nachweisfeld der eigenen Leihverkehrsregion
zu bestätigen.
Zu § 11,2
Vgl. dazu Komm. zu § 10,3.
§ 12
Direktbestellung aufgrund von Bestandsnachweisen
- Nicht über die Leihverkehrszentrale, sondern direkt bei
Bibliotheken wird Literatur bestellt, wenn sie nachgewiesen ist
in:
- Verbunddatenbanken bzw. Gesamtverzeichnissen oder
Verzeichnissen einzelner Bibliotheken der eigenen
Leihverkehrsregion,
- überregionalen Verbunddatenbanken bzw. Gesamtverzeichnissen,
- Verzeichnissen überregionaler Schwerpunktbibliotheken,
- Verbunddatenbanken bzw. Gesamtverzeichnissen oder
Verzeichnissen einzelner Bibliotheken anderer
Leihverkehrsregionen.
- Bei mehreren Besitznachweisen gilt in der Regel folgender
Leitweg:
- Bibliotheken der eigenen Leihverkehrsregion; Lenkanweisungen
der Leihverkehrszentrale sind zu beachten,
- überregionale Schwerpunktbibliothek,
- Bibliotheken anderer Regionen, wobei die Sigel nach Regionen
zu ordnen sind. Sigel von Hochschulinstituts- und
Präsenzbibliotheken sind an letzter Stelle und nur dann
anzugeben, wenn Kopien gewünscht werden; dabei ist die
Bestellung an die zuständige Hochschulbibliothek zu richten.
- Besitznachweise Der Deutschen Bibliothek bleiben in der
Regel unberücksichtigt.
- Nichtperiodisch erscheinende Literatur, die nur in
Hochschulinstituten nachgewiesen ist, soll im überörtlichen
Bereich erst herangezogen werden, wenn die regionale
Pflichtexemplarbibliothek oder Die Deutsche Bibliothek und - bei
eindeutiger fachlicher Zuordnung der Bestellung - die
überregionale Schwerpunktbibliothek erfolglos angegangen worden
sind. Bestellungen sind an die zuständige Hochschulbibliothek zu
richten.
Zu § 12,1a und 1b
Wenn es keine dezentral benutzbaren Nachweisinstrumente der eigenen Region gibt und in den überregionalen
Nachweisinstrumenten keine Fundorte in der Region zu ermitteln sind, ist gemäß § 10,1 zu verfahren. Dies gilt
auch dann, wenn ein Fundort in einer anderen Region ermittelt worden ist.
Sind dagegen die dezentral benutzbaren Nachweisinstrumente der eigenen Region so vollständig, daß ein
Besitz in der eigenen Region ausgeschlossen erscheint, können Direktbestellungen nach § 12,1b - d
vorgenommen werden.
Zu § 12,1c und 1d
Diese Nachweisinstrumente sind ergänzend zu benutzen, wenn sie in der bestellenden Bibliothek verfügbar sind.
§ 13
Direktbestellungen von periodisch erscheinender Literatur ohne Bestandsnachweise
- Deutsche Zeitschriften ab 1945, die in Verzeichnissen gemäß
§ 12 Absatz 1 nicht nachgewiesen sind, werden wie folgt bestellt:
- bei eindeutiger fachlicher Zuordnung unmittelbar bei der
überregionalen Schwerpunktbibliothek,
- wenn dort nicht vorhanden oder wenn eine solche Zuordnung
nicht möglich ist, bei der regionalen Pflichtexemplarbibliothek
oder bei Der Deutschen Bibliothek.
- Bestellungen auf deutsche Zeitschriften vor 1945, die in
Verzeichnissen gemäß § 12 Absatz 1 nicht nachgewiesen sind,
werden wie folgt geleitet:
- Leihverkehrszentrale der eigenen Region,
- regionale Pflichtexemplarbibliothek oder Die Deutsche
Bibliothek.
- Bestellungen auf ausländische Zeitschriften, die in
Verzeichnissen gemäß §12 Absatz 1 nicht nachzuweisen sind,
werden unmittelbar an die zuständige überregionale
Schwerpunktbibliothek geschickt.
- Bestellungen auf Zeitungen, die in Verzeichnissen gemäß § 12
Absatz 1 nicht nachzuweisen sind, werden folgendermaßen
geleitet:
- deutschsprachige Zeitungen an den Standortkatalog der
deutschen Presse bei der Staats- und Universitätsbibliothek
Bremen; falls dort ohne Bestandsnachweis, an die regionale
Pflichtexemplarbibliothek oder ab Erscheinungsjahr 1913 an Die
Deutsche Bibliothek,
- fremdsprachige Zeitungen und im Ausland erschienene
deutschsprachige Zeitungen an das Standortverzeichnis
Ausländischer Zeitungen und Illustrierter (SAZI) in der
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz.
- Die für die bestellende Bibliothek zuständige
Leihverkehrszentrale wird eingeschaltet, wenn dort ein Nachweis
erwartet werden kann.
Zu § 13,1
Die Deutsche Bibliothek liefert bei Bestellungen auf Periodika grundsätzlich Kopien.
Zu § 13,4
Darüber hinaus kann das Mikrofilmarchiv der deutschen Presse in Dortmund berücksichtigt werden. Für die
lokale und regionale Presse können u.U. auch Bibliotheken am Erscheinungsort herangezogen werden.
Zu § 13,5
Einige Zentralkataloge verfügen über Zeitschriftennachweise. Damit diese Nachweise genutzt werden können,
informieren die betreffenden Leihverkehrszentralen die Bibliotheken ihrer Region. Soweit diese daraufhin
eingeschaltet werden und keinen Fundort nachweisen können, senden sie die Bestellungen gezielt weiter.
§ 14
Direktbestellungen von nichtperiodisch erscheinender Literatur ohne Bestandsnachweise
- Ohne Einschaltung der Leihverkehrszentrale werden
Bestellungen direkt an Bibliotheken gerichtet, bei denen der
Besitz erwartet werden kann. Dies gilt für
- Werke aus den Literaturgruppen, die in den konventionellen
Zentralkatalogen nicht erfaßt sind,
- Veröffentlichungen außerhalb des Buchhandels. Entsprechende
Bestellungen sind bei eindeutiger fachlicher Zuordnung an die
überregionalen Schwerpunktbibliotheken, andernfalls an die
regionalen Pflichtexemplarbibliotheken oder an Die Deutsche
Bibliothek zu richten, soweit deren Sammelgebiete betroffen sind.
- Die Direktbestellung seltener oder sehr spezieller Werke
ist zulässig, wenn der Besitz nur bei einer bestimmten
Bibliothek erwartet werden kann.
- Werke, die von einer früher angegangenen Bibliothek nicht
sogleich geliefert werden konnten oder schon einmal geliefert
worden sind, können dort unmittelbar erneut bestellt werden.
Zu § 14,1a
Dazu gehören:
Orientalia
Unter Orientalia sind - unabhängig von Fachgebieten - Ausgaben in orientalischen Sprachen zu verstehen,
jedoch nicht deren Übersetzung in abendländische Sprachen. Bestellungen auf Orientalia sind in der Regel
zuerst an die zuständige Schwerpunktbibliothek zu richten.
Dissertationen, die nicht als Buchhandelsausgaben erschienen sind
- Ältere Dissertationen (vor 1800):
Nachweise können in erster Linie bei folgenden Bibliotheken mit traditionell großem Dissertationsbestand
erwartet werden:
UB Humboldt-Univ. Berlin, WAB Erfurt, UB Erlangen, SuUB Göttingen, UB Greifswald, ULB Halle, UB Heidelberg,
UuLB Jena, UB Kiel, UB Leipzig, UB Marburg, BSB München, UB Rostock, UB Tübingen, außerdem bei der
Bibliothek der promovierenden Hochschule.
- Neuere deutsche Dissertationen:
- Maschinenschriftliche Dissertationen
sollen direkt bei der Bibliothek der promovierenden Hochschule bestellt werden.
- Vervielfältigte Dissertationen
sollen in erster Linie unter Beachtung des Regionalprinzips bei einer Hochschulbibliothek mit entsprechendem
Sammelschwerpunkt bestellt werden.
Zulassungs-, Magister- und Diplomarbeiten sowie unveröffentlichte Hochschulschriften anderer Art
können im Leihverkehr nicht bestellt werden, da sie in der Regel nicht an die Hochschulbibliotheken
abgeliefert werden. Interessenten sind auf die Möglichkeit einer direkten Anfrage beim zuständigen
Universitätsinstitut oder bei der Hochschulbibliothek hinzuweisen.
Kartographische Materialien (Land- und Seekarten, thematische Karten, Pläne, Atlanten, Luftbilder usw.)
Karten werden umfassend gesammelt von der SBB (PK) Berlin und der BSB München. Die SuUB Göttingen
betreut die Schwerpunkte thematische Karten, Geologie und Geographie. (Vgl. auch: Verzeichnis der
Kartensammlungen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West). 1983; Die Ordnung des Leihverkehrs
in der Bundesrepublik Deutschland. 1982 = ZfBB Sonderheft 35, S. 119 - 120.)
Musikalien
Als Musikalien gelten Notenausgaben wie Partituren, Stimmen, Klavierauszüge. Für die Bestellung von
Musikalien vgl. die "Richtlinien für den Musikalien-Leihverkehr" 1993.
Literatur für Sehgeschädigte
Bestellungen sind zu richten an: UB Dortmund, UB Karlsruhe, Deutsche Zentralbücherei für Blinde Leipzig,
UB Marburg.
Audiovisuelle Medien
Für Standortnachweise vgl.: Topographie audiovisueller Materialien (AVM) an wissenschaftlichen Einrichtungen
der Bundesrepublik Deutschland. Bearb. von Gerd Wilbert. 1987.
Zu § 14,1b
Dazu gehören amtliches Schrifttum, Reports, Firmenschriften, Gutachten.
Zu § 14,2
Dies gilt auch für seltene oder sehr spezielle Literatur der überregionalen Schwerpunktbibliotheken.
Zu § 14,3
Derartige Bestellungen sind mit dem Stempelaufdruck "Wiederholt" zu versehen.