Ministerialerlasse

Erlaß vom 20.07.1993:

Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland. Leihverkehrsordnung (LVO).
Erlaß des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 20.7.1993 - H I 7.2 - 451/4 253

Abgedr. u.a. in: Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, Jg. 46, Nr. 9/93, vom 15.9.1993, S. 980 - 997.


Präambel

Diese Leihverkehrsordnung regelt den Überregionalen Leihverkehr zwischen Bibliotheken der Bundesrepublik Deutschland. Darin eingeschlossen sind alle Bestell- und Ausleihformen.

Die auf gegenseitigen Absprachen zwischen Bibliotheken beruhende Literaturvermittlung (z. B. innerkirchlicher Leihverkehr der kirchlich-wissenschaftlichen Bibliotheken) unterliegt nicht dieser Leihverkehrsordnung. Auch die Fernleih-Direktbestellungen von Benutzern bei bestimmten Bibliotheken (z. B. bei den Zentralen Fachbibliotheken) werden von dieser Leihverkehrsordnung nicht berührt; für sie gelten ausschließlich die Benutzungs- und Entgeltordnungen dieser Bibliotheken.

Der Überregionale Leihverkehr zwischen Bibliotheken beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Das bedeutet, daß alle Teilnehmerbibliotheken verpflichtet sind,
Für die Organisation des Leihverkehrs und die Beachtung der Bestimmungen dieser Leihverkehrsordnung durch die Teilnehmerbibliotheken übernehmen die regionalen Leihverkehrszentralen eine besondere Verantwortung.


Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Zweck und Gliederung des Deutschen Leihverkehrs

  1. Der Deutsche Leihverkehr ist eine kooperative Einrichtung von Bibliotheken zur Vermittlung von am Ort nicht vorhandener Literatur. Er gliedert sich in den Regionalen Leihverkehr und den Überregionalen Leihverkehr.

  2. Der Regionale Leihverkehr dient der allgemeinen Literaturversorgung in den Leihverkehrsregionen. Soweit dafür besondere Regelungen durch die Länder erforderlich sind, haben sie den Bedürfnissen der Einheitlichkeit des Deutschen Leihverkehrs Rechnung zu tragen.

  3. Der Überregionale Leihverkehr dient der Förderung von Forschung und Lehre. Darüber hinaus vermittelt er wissenschaftliche Literatur für Ausbildung, Fort- und Weiterbildung sowie Berufsarbeit. Er wird durch die vorliegende Leihverkehrsordnung geregelt.

Zu § 1,1


Unter Literatur sind Informationsmittel unabhängig vom Medium zu verstehen.

Aus funktionellen wie organisatorischen Gründen gliedert sich der Deutsche Leihverkehr in den Regionalen und den Überregionalen Leihverkehr. Durch ein abgestuftes System soll der allgemeine Literaturbedarf im Regionalen Leihverkehr durch benutzernahe Bestände schnell und rationell befriedigt werden, so daß die Leistungsfähigkeit des Überregionalen Leihverkehrs für den spezielleren Literaturbedarf gewährleistet bleibt.

Zu § 1,2


Künftige regionale Leihverkehrsordnungen sollten den Verbundstrukturen Rechnung tragen.

Zu § 1,3


Der Überregionale Leihverkehr steht nicht für die Vermittlung von Literatur zur Verfügung, die für Ausstellungen, Nachdrucke oder sonstige über § 1,3 hinausgehende Zwecke verwendet werden soll. In diesen Fällen wendet sich der Entleiher unmittelbar an die besitzende Bibliothek. Die Nutzung erfolgt in der Regel aufgrund eines Vertrages.


§ 2
Teilnahme am Überregionalen Leihverkehr

  1. Zum Überregionalen Leihverkehr können allgemein zugängliche wissenschaftliche und öffentliche Bibliotheken zugelassen werden, wenn sie

    1. durch den Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Bestellungen sowie eine sachgerechte Verwaltung der aus anderen Bibliotheken entliehenen Medien sicherstellen,
    2. über einen angemessenen bibliographischen Apparat verfügen,
    3. Bestände besitzen, die für den Leihverkehr von Bedeutung sind.

  2. Firmenbibliotheken können zum Überregionalen Leihverkehr unter den Bedingungen des § 2 Absatz 1 sowie unter der weiteren Voraussetzung zugelassen werden, daß sie bereit sind, sich in erheblichem Umfang gebend am Leihverkehr zu beteiligen. Ein erheblicher Umfang des Leihverkehrs ist anzunehmen, wenn ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gebendem und nehmendem Leihverkehr besteht. Bei der Zulassung ist auch zu berücksichtigen, ob der Literaturbedarf nicht durch den Regionalen Leihverkehr gedeckt werden kann.

  3. An jedem Ort nimmt in der Regel nur eine Bibliothek am Überregionalen Leihverkehr teil. Die Zulassung weiterer Bibliotheken setzt voraus, daß der Umfang ihres Leihverkehrs oder die Eigenart ihrer Bestände ihren Anschluß rechtfertigen.

  4. Die Teilnahme einer Bibliothek am Überregionalen Leihverkehr beginnt mit der Aufnahme in die amtliche Leihverkehrsliste des Landes Hessen und erlischt mit der Streichung aus dieser Liste. Die Leihverkehrsliste wird bei dem Hessischen Zentralkatalog in Frankfurt am Main geführt, dem auch die Sorge für die Veröffentlichung und die Bekanntmachung von Änderungen obliegt.

  5. Eine Bibliothek wird aus der Leihverkehrsliste gestrichen, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen oder sie den Verpflichtungen des § 5 nicht nachkommt.

  6. Über die Aufnahme der Bibliothek als unmittelbare oder mittelbare Teilnehmerin am Leihverkehr (vgl. § 3) in die amtliche Leihverkehrsliste sowie über Änderungen und Streichungen entscheidet der Hessische Zentralkatalog in Frankfurt am Main nach Anhörung der betreffenden Bibliothek und unterrichtet das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
Zu § 2,1


Die Leihverkehrszentralen erarbeiten die Anträge der Bibliotheken auf Zulassung zum Leihverkehr aufgrund eines überregional abgestimmten Kriterienkataloges.

Zu § 2,4


Zur Einrichtung von Leihverkehrszentralen vgl. Komm. zu § 8,1. Neben der amtlichen Veröffentlichung ist die Bekanntgabe in bibliothekarischen Fachzeitschriften vorzusehen.

Zu § 2,5


Die Streichung kann von der zuständigen Leihverkehrszentrale oder der Leitbibliothek beantragt werden.


§ 3
Unmittelbare und mittelbare Teilnahme

  1. Zur unmittelbaren Teilnahme am Überregionalen Leihverkehr können Bibliotheken zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen des § 2 erfüllen und über hinreichende regionale und überregionale Nachweisinstrumente für Direktbestellungen verfügen.

  2. Bibliotheken, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 nicht erfüllen, können als mittelbare Teilnehmer zugelassen werden. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung zu einer Leitbibliothek. Die Zuordnung zu einer Leitbibliothek wird aufgehoben, sobald die Voraussetzungen zur unmittelbaren Teilnahme nach § 3 Absatz 1 gegeben sind. Über Zuordnung und Aufhebung entscheidet der Hessische Zentralkatalog in Frankfurt am Main nach Anhörung der betreffenden Bibliothek und unterrichtet das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

    Zu § 3,1


    Zumindest der Zugriff (online oder durch Mikrofiches) auf die Zeitschriftendatenbank (ZDB) und den DBI-Verbundkatalog sowie den eigenen regionalen Verbundkatalog muß gegeben sein.


§ 4
Leitbibliotheken

  1. Die Leitbibliotheken haben die Aufgabe, Bestellungen der ihnen zugeordneten Bibliotheken, soweit sie sie nicht selbst erledigen können, so zu bearbeiten, daß sie den Anforderungen des Leihverkehrs entsprechen.

  2. Als Leitbibliotheken können nur Bibliotheken bestimmt werden, die
    1. unmittelbar am Leihverkehr teilnehmen,
    2. organisatorisch und fachlich in der Lage sind, die ihnen zugeordneten Bibliotheken in der Abwicklung des Leihverkehrs zu beraten und zu betreuen,
    3. einen für ihre Leitfunktion geeigneten bibliographischen Apparat besitzen,
    4. Zugriff auf leihverkehrsrelevante Datenbanken haben,
    5. ihre Bestände in Verbunddatenbanken oder regionalen Bestandsverzeichnissen nachweisen,
    6. über Bestände verfügen, mit denen sie einen erheblichen Teil des Bedarfs der zugeordneten Bibliotheken decken.

  3. Der Hessische Zentralkatalog in Frankfurt am Main bestimmt nach Anhörung der betreffenden Bibliothek, welche Bibliothek die Funktion einer Leitbibliothek wahrnimmt und unterrichtet das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

Zu § 4,1


Zu den Aufgaben im einzelnen vgl. § 6,4. Die Leitbibliotheken sind nicht für den Versand der Medien ihrer zugeordneten Bibliotheken zuständig. Auch senden die gebenden Bibliotheken Medien und Mahnungen den zugeordneten Bibliotheken direkt zu, also nicht über die Leitbibliothek.

Zu § 4,2c


Leitbibliotheken müssen in der Lage sein, ausgehende Bestellungen einwandfrei zu bibliographieren.

Zu § 4,2d


Als leihverkehrsrelevant gelten insbesondere die eigene regionale Verbunddatenbank, die Zeitschriftendatenbank (ZDB) und der DBI-Verbundkatalog. Für eine Übergangszeit reicht es aus, wenn die entsprechenden Mikrofiche-Ausgaben vorhanden sind.



§ 5
Pflichten der Bibliotheken

Die am Überregionalen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken sind verpflichtet

  1. diese Leihverkehrsordnung und sonstige den Leihverkehr betreffende Bestimmungen einzuhalten, insbesondere Literatur nur zu den in § 1 Absatz 3 genannten Zwecken zu bestellen,
  2. grundsätzlich die eigenen Bestände für den Leihverkehr zur Verfügung zu stellen (Prinzip der Gegenseitigkeit),
  3. auf Anforderungen ihre Bestandsnachweise in die regionalen und überregionalen Verbunddatenbanken und Gesamtverzeichnisse einzubringen und aktuell zu halten,
  4. Leihverkehrsstatistiken nach festgelegten Mustern zu führen.

Zu § 5b


Die Funktionsfähigkeit des Leihverkehrs beruht auf der Bereitschaft der Bibliotheken, ihre Bestände zur Verfügung zu stellen. Daher müssen grundsätzlich auch Präsenzbestände (vgl. aber § 24, 1f und Komm. zu § 24, 1), ggf. unter Verkürzung der Leihfrist oder in Form von Kopien, in den Leihverkehr gegeben werden.

Zu § 5c


Das Verfahren soll insbesondere einen aktuellen und umfassenden Nachweis sicherstellen. In der Regel wird dies am besten durch eine Online-Katalogisierung der Bibliothek in der Verbund-Datenbank erreicht.

Zu § 5d


Die Bibliotheken führen im Rahmen der Deutschen Bibliotheksstatistik und auf Anforderung auch der Leihverkehrszentralen Statistiken über den gebenden und nehmenden Leihverkehr, der über sie abgewickelt wird.



§ 6
Aufgabe der Bestellungen; Einschaltung von Leitbibliotheken

  1. Alle Bibliotheken sind verpflichtet, die Bestände im örtlichen und ggf. überörtlichen Verflechtungsbereich vor Inanspruchnahme des Überregionalen Leihverkehrs zu nutzen.

  2. Bibliotheken, die gemäß § 2 zugelassen und keiner Leitbibliothek zugeordnet sind, geben ihre Bestellungen unmittelbar in den Überregionalen Leihverkehr.

  3. Bibliotheken, die einer Leitbibliothek zugeordnet sind, senden ihre Bestellungen an diese, sofern nicht Direktbestellungen nach § 12 vorzunehmen sind.

  4. Die Leitbibliothek überprüft die ihr zugegangenen Bestellungen auf ihre Übereinstimmung mit dieser Leihverkehrsordnung. Bestellungen, die sie nicht selbst positiv erledigen kann, leitet sie weiter. Dabei ist sie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bibliographischen Angaben verantwortlich.

Zu § 6,1


Der Feststellung von Erledigungsmöglichkeiten im Verflechtungsbereich dienen z.B. Mikrofiche-Ausgaben der Kataloge anderer Bibliotheken, örtliche Gesamtkataloge, Gesamtkataloge von Hochschulen sowie sonstige Gesamtverzeichnisse. Ist das gesuchte Werk bei einer anderen Bibliothek am Ort nachgewiesen, so ist der Besteller zunächst dorthin zu verweisen, sofern nicht besondere Regelungen einen Leihverkehr am Ort ermöglichen.

Zu § 6,3


Auch die zugeordneten Bibliotheken haben bei ihren Bestellungen die Bestimmungen des § 15 zu beachten.



§ 7
Überleitung von Bestellungen des Regionalen Leihverkehrs

  1. Bestellungen des Regionalen Leihverkehrs können auf Antrag in den Überregionalen Leihverkehr übergeleitet werden, wenn sie dessen Zweck gemäß § 1 Absatz 3 entsprechen und den Formvorschriften genügen. Die Überleitung setzt einen Antrag der bestellenden Bibliothek voraus, der durch den Vermerk bzw. Stempelaufdruck ,,Überleitung erbeten" auf dem Bestellschein erfolgt. Durch den Antrag verpflichtet sich die bestellende Bibliothek, für die jeweilige Bestellung die Benutzungsbestimmungen dieser Leihverkehrsordnung, insbesondere § 28, einzuhalten.

  2. Die Leitbibliothek versieht die Bestellscheine mit dem Stempelaufdruck ,,Überregionaler Leihverkehr" sowie mit ihrem Sigel. Mit ihrem Stempelaufdruck übernimmt die Leitbibliothek die Gewähr dafür, daß bei der bestellenden Bibliothek die Voraussetzungen für die Einhaltung dieser Leihverkehrsordnung vorliegen und die Erledigung im örtlichen und ggf. überörtlichen Verflechtungsbereich erfolglos versucht wurde.

  3. Die Überleitung wird in der Regel von der zuständigen Leitbibliothek vorgenommen; sie kann auch durch die Leihverkehrszentrale erfolgen.

Zu § 7,1


Für die Form der Bestellung gilt § 15, unbeschadet der Farbe der Bestellscheine. Bestellungen, die den Formvorschriften dieser Leihverkehrsordnung nicht entsprechen, können an die Ausgangsbibliothek zurückgeschickt werden. Vor Weiterleitung in eine andere Region sind derartige Bestellscheine zu korrigieren bzw. umzuschreiben.

Zu § 7,2


Der Stempelaufdruck ist auf der Vorderseite des Stammabschnittes anzubringen. Die Leitbibliothek richtet die Bestellung an die regional zuständige Leihverkehrszentrale oder legt im Falle der Direktbestellung den Leitweg fest.



§ 8
Leihverkehrsregionen

  1. Für die Durchführung des Überregionalen Leihverkehrs ist die Bundesrepublik Deutschland in Leihverkehrsregionen eingeteilt. Leihverkehrsregionen und Verbundregionen sind in der Regel identisch. Für die Koordinierung des Leihverkehrs in den Regionen sind Leihverkehrszentralen zuständig. Für das Land Hessen fungiert als Leihverkehrszentrale der Hessische Zentralkatalog in Frankfurt am Main. Zugeordnet ist der Leihverkehrsregion Hessen der Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz.

  2. Die Bestände Der Deutschen Bibliothek mit ihren Standorten Deutsche Bücherei in Leipzig (1913 ff.) und Deutsche Bibliothek in Frankfurt a. M. (1945 ff.) stehen im Leihverkehr nach Ausschöpfen der Ressourcen in den regionalen Pflichtexemplarbibliotheken entsprechend den Regelungen in den §§ 10, 12 bis 14 zur Verfügung. Bestellungen mit den Erscheinungsjahren 1913-1944 werden an die Deutsche Bücherei in Leipzig, Bestellungen mit den Erscheinungsjahren 1945 ff. von den Bibliotheken der neuen Länder an die Deutsche Bücherei, von Bibliotheken der alten Länder an die Deutsche Bibliothek geschickt.


Zu § 8,1


Als Leihverkehrszentrale fungieren entweder die regionalen Zentralkataloge oder die Einrichtungen, die in den regionalen Verbundsystemen mit der Leihverkehrssteuerung beauftragt sind. Auch die Zentralkataloge arbeiten bei der Leihverkehrssteuerung eng mit den Verbundzentralen zusammen.

Hat die Leihverkehrsregion aus historischen oder politischen Gründen mehr als eine Leihverkehrszentrale, so sollte die Zusammenarbeit zwischen diesen so eng wie möglich und verbindlich geregelt sein.

Zu § 8,2


Falls Originalwerke zur Verfügung gestellt werden, dürfen sie nur im Lesesaal der nehmenden Bibliothek eingesehen werden.



§ 9
Regionalprinzip

  1. Bibliotheken und Leihverkehrszentralen sind verpflichtet, für die Erledigung der Bestellungen zuerst alle Möglichkeiten der eigenen Leihverkehrsregion auszuschöpfen (Regionalprinzip). Bei Nachweisen in der eigenen Region dürfen Bestellscheine nur dann in andere Regionen weitergeleitet werden, wenn in der eigenen Region eine angemessene Erledigung nicht möglich ist.

  2. Das Regionalprinzip gilt für alle Bestellungen, sowohl bei Lenkung über die Leihverkehrszentralen als auch bei Direktbestellungen.
    Zu § 9


    In den Leihverkehrsregionen ist infolge kürzerer Wege und spezieller Dienste (z.B. Bücherauto) eine besonders schnelle und wirtschaftliche Bedienung des Benutzers zu erreichen. Daher ist eine weitgehende Selbstversorgung der Regionen anzustreben.

    Zu § 9,1


    Eine angemessene Erledigung in der eigenen Region ist insbesondere dann nicht möglich, wenn in der Region vorhandene Bestände
    1. nicht ausleihbar sind (auch nicht in Form von Reproduktionen) und dem Besteller eine Einsichtnahme vor Ort nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (Präsenzbestände nicht am Wohnort des Bestellers),
    2. nicht innerhalb von einem Monat nach Aufgabe der Bestellung zur Ausleihe bereitgestellt werden können.
    Zur Beschränkung von Bestellungen auf die Leihverkehrsregion vgl. § 23.



    § 10
    Bestellungen über Leihverkehrszentralen

    1. Über die eigene Leihverkehrszentrale sind Bestellungen zu leiten, wenn es keine dezentral benutzbaren Gesamtverzeichnisse der eigenen Region gibt und in den überregionalen Verbunddatenbanken keine Besitznachweise für die eigene Region ermittelt worden sind (vgl. § 12 Absatz 1a und b).

    2. Die Leihverkehrszentrale ermittelt die Fundorte in der eigenen Region und legt die Reihenfolge der anzugehenden Bibliotheken nach den regionalen Gegebenheiten fest.

    3. Ist in der eigenen Region kein Fundort nachzuweisen und eine Weiterleitung nicht ausgeschlossen (vgl. §§ 16 Absatz 2; 22 und 23), so leitet die Leihverkehrszentrale die Bestellungen entweder an die von der bestellenden Bibliothek ermittelten Fundorte außerhalb der Region weiter oder legt den weiteren Leitweg unter Berücksichtigung von Leitwegempfehlungen der bestellenden Bibliothek fest. Dieser Leitweg sieht in der Regel nur den verkürzten Umlauf vor. Er berücksichtigt bei eindeutiger fachlicher Zuordnung der Bestellung eine Schwerpunktbibliothek und eine Leihverkehrszentrale, anderenfalls zwei Leihverkehrszentralen.

    4. Ist im verkürzten Umlauf kein Fundort nachzuweisen, kann die Bestellung an die regionale Pflichtexemplarbibliothek oder an die Deutsche Bibliothek weitergeleitet werden, soweit deren Sammelgebiete betroffen sind.

    5. Ohne Einschaltung der eigenen Leihverkehrszentrale können Bestellungen an eine andere Leihverkehrszentrale geleitet werden, wenn keine Direktbestellungen nach § 12 Absatz 1 möglich sind und die dezentral benutzbaren Gesamtverzeichnisse der eigenen Region so vollständig sind, daß ein Besitz in der eigenen Region ausgeschlossen erscheint.

    Zu § 10,1


    Dies gilt auch dann, wenn ein Fundort in einer anderen Region ermittelt worden ist.

    Zu § 10,2


    Bei der Festsetzung der Reihenfolge der anzugehenden Bibliotheken sind insbesondere die Gesichtspunkte einer schnellen Erledigung und der Entlastung stark beanspruchter Bibliotheken zu beachten. Dabei sollten die personellen und technischen Möglichkeiten der Bibliotheken angemessen berücksichtigt werden.

    Zu § 10,3


    Der verkürzte Umlauf dient der Beschleunigung des Leihverkehrs und ist die Regel. Er gilt insbesondere für Bestellungen auf Literatur, die nach 1945 erschienen ist. Der Gesamtumlauf ist nur bei vollständigem bibliographischem Nachweis, nicht bei bloßer Quellenangabe erlaubt.

    Bei der Festlegung des Leitwegs sind vornehmlich fachliche Gesichtspunkte maßgebend. Dabei kommt den überregionalen Schwerpunktbibliotheken vorrangige Bedeutung zu. Als überregionale Schwerpunktbibliotheken gelten die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Bibliotheken, d.h. die Zentralen Fachbibliotheken, die Staats- und Hochschulbibliotheken mit Sondersammelgebieten und die einschlägigen Spezialbibliotheken, die Sondersammelgebiete ergänzen oder ersetzen (vgl. Überregionale Literaturversorgung, Index der Sammelschwerpunkte. Hrsg.: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Bonn, 1985).

    In entsprechender Weise sind bei der Festlegung des Leitweges die Deposit-Bibliotheken für amtliches Schrifttum zu berücksichtigen.

    Zu § 10,5


    Die eigene Leihverkehrszentrale ist weiterhin zuerst anzugehen, wenn wegen der Berichtszeit oder bei Ausschluß spezieller Literaturgruppen die vorliegenden regionalen Gesamtverzeichnisse von vornherein keine positive Recherche ermöglichen.



    § 11
    Direktbestellungen

    1. Möglichkeiten der Direktbestellungen sind unter Beachtung des Regionalprinzips bevorzugt zu nutzen. Dabei müssen zunächst Bestandsnachweise gemäß § 12 Absatz 1 genutzt werden, ehe Direktbestellungen ohne Bestandsnachweise nach den §§ 13 und 14 zulässig sind.

    2. Bei Direktbestellungen legt die Ausgangsbibliothek bzw. deren Leitbibliothek den Leitweg fest (vgl. § 6 Absatz 3). Dabei sind sie gebunden an die regionalen und überregionalen Leitwegempfehlungen.

    Zu § 11,1


    Direktbestellungen in andere Regionen bei Nachweisen in der eigenen Region sind nur zulässig, wenn eine angemessene Erledigung (vgl. dazu Komm. zu § 9,1) in der eigenen Region nicht möglich ist. Zumindest bei Direktbestellungen von Monographien hat die bestellende Bibliothek dieses durch einen Negativvermerk bei den betreffenden Bestandsnachweisen im Nachweisfeld der eigenen Leihverkehrsregion zu bestätigen.

    Zu § 11,2


    Vgl. dazu Komm. zu § 10,3.



    § 12
    Direktbestellung aufgrund von Bestandsnachweisen

    1. Nicht über die Leihverkehrszentrale, sondern direkt bei Bibliotheken wird Literatur bestellt, wenn sie nachgewiesen ist in:
      1. Verbunddatenbanken bzw. Gesamtverzeichnissen oder Verzeichnissen einzelner Bibliotheken der eigenen Leihverkehrsregion,
      2. überregionalen Verbunddatenbanken bzw. Gesamtverzeichnissen,
      3. Verzeichnissen überregionaler Schwerpunktbibliotheken,
      4. Verbunddatenbanken bzw. Gesamtverzeichnissen oder Verzeichnissen einzelner Bibliotheken anderer Leihverkehrsregionen.

    2. Bei mehreren Besitznachweisen gilt in der Regel folgender Leitweg:
      1. Bibliotheken der eigenen Leihverkehrsregion; Lenkanweisungen der Leihverkehrszentrale sind zu beachten,
      2. überregionale Schwerpunktbibliothek,
      3. Bibliotheken anderer Regionen, wobei die Sigel nach Regionen zu ordnen sind. Sigel von Hochschulinstituts- und Präsenzbibliotheken sind an letzter Stelle und nur dann anzugeben, wenn Kopien gewünscht werden; dabei ist die Bestellung an die zuständige Hochschulbibliothek zu richten.

    3. Besitznachweise Der Deutschen Bibliothek bleiben in der Regel unberücksichtigt.

    4. Nichtperiodisch erscheinende Literatur, die nur in Hochschulinstituten nachgewiesen ist, soll im überörtlichen Bereich erst herangezogen werden, wenn die regionale Pflichtexemplarbibliothek oder Die Deutsche Bibliothek und - bei eindeutiger fachlicher Zuordnung der Bestellung - die überregionale Schwerpunktbibliothek erfolglos angegangen worden sind. Bestellungen sind an die zuständige Hochschulbibliothek zu richten.

    Zu § 12,1a und 1b


    Wenn es keine dezentral benutzbaren Nachweisinstrumente der eigenen Region gibt und in den überregionalen Nachweisinstrumenten keine Fundorte in der Region zu ermitteln sind, ist gemäß § 10,1 zu verfahren. Dies gilt auch dann, wenn ein Fundort in einer anderen Region ermittelt worden ist.

    Sind dagegen die dezentral benutzbaren Nachweisinstrumente der eigenen Region so vollständig, daß ein Besitz in der eigenen Region ausgeschlossen erscheint, können Direktbestellungen nach § 12,1b - d vorgenommen werden.

    Zu § 12,1c und 1d


    Diese Nachweisinstrumente sind ergänzend zu benutzen, wenn sie in der bestellenden Bibliothek verfügbar sind.



    § 13
    Direktbestellungen von periodisch erscheinender Literatur ohne Bestandsnachweise

    1. Deutsche Zeitschriften ab 1945, die in Verzeichnissen gemäß § 12 Absatz 1 nicht nachgewiesen sind, werden wie folgt bestellt:

      1. bei eindeutiger fachlicher Zuordnung unmittelbar bei der überregionalen Schwerpunktbibliothek,
      2. wenn dort nicht vorhanden oder wenn eine solche Zuordnung nicht möglich ist, bei der regionalen Pflichtexemplarbibliothek oder bei Der Deutschen Bibliothek.

    2. Bestellungen auf deutsche Zeitschriften vor 1945, die in Verzeichnissen gemäß § 12 Absatz 1 nicht nachgewiesen sind, werden wie folgt geleitet:

      1. Leihverkehrszentrale der eigenen Region,
      2. regionale Pflichtexemplarbibliothek oder Die Deutsche Bibliothek.

    3. Bestellungen auf ausländische Zeitschriften, die in Verzeichnissen gemäß §12 Absatz 1 nicht nachzuweisen sind, werden unmittelbar an die zuständige überregionale Schwerpunktbibliothek geschickt.

    4. Bestellungen auf Zeitungen, die in Verzeichnissen gemäß § 12 Absatz 1 nicht nachzuweisen sind, werden folgendermaßen geleitet:

      1. deutschsprachige Zeitungen an den Standortkatalog der deutschen Presse bei der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen; falls dort ohne Bestandsnachweis, an die regionale Pflichtexemplarbibliothek oder ab Erscheinungsjahr 1913 an Die Deutsche Bibliothek,
      2. fremdsprachige Zeitungen und im Ausland erschienene deutschsprachige Zeitungen an das Standortverzeichnis Ausländischer Zeitungen und Illustrierter (SAZI) in der Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz.

    5. Die für die bestellende Bibliothek zuständige Leihverkehrszentrale wird eingeschaltet, wenn dort ein Nachweis erwartet werden kann.

    Zu § 13,1


    Die Deutsche Bibliothek liefert bei Bestellungen auf Periodika grundsätzlich Kopien.

    Zu § 13,4


    Darüber hinaus kann das Mikrofilmarchiv der deutschen Presse in Dortmund berücksichtigt werden. Für die lokale und regionale Presse können u.U. auch Bibliotheken am Erscheinungsort herangezogen werden.

    Zu § 13,5


    Einige Zentralkataloge verfügen über Zeitschriftennachweise. Damit diese Nachweise genutzt werden können, informieren die betreffenden Leihverkehrszentralen die Bibliotheken ihrer Region. Soweit diese daraufhin eingeschaltet werden und keinen Fundort nachweisen können, senden sie die Bestellungen gezielt weiter.



    § 14
    Direktbestellungen von nichtperiodisch erscheinender Literatur ohne Bestandsnachweise

    1. Ohne Einschaltung der Leihverkehrszentrale werden Bestellungen direkt an Bibliotheken gerichtet, bei denen der Besitz erwartet werden kann. Dies gilt für

      1. Werke aus den Literaturgruppen, die in den konventionellen Zentralkatalogen nicht erfaßt sind,
      2. Veröffentlichungen außerhalb des Buchhandels. Entsprechende Bestellungen sind bei eindeutiger fachlicher Zuordnung an die überregionalen Schwerpunktbibliotheken, andernfalls an die regionalen Pflichtexemplarbibliotheken oder an Die Deutsche Bibliothek zu richten, soweit deren Sammelgebiete betroffen sind.

    2. Die Direktbestellung seltener oder sehr spezieller Werke ist zulässig, wenn der Besitz nur bei einer bestimmten Bibliothek erwartet werden kann.

    3. Werke, die von einer früher angegangenen Bibliothek nicht sogleich geliefert werden konnten oder schon einmal geliefert worden sind, können dort unmittelbar erneut bestellt werden.

    Zu § 14,1a


    Dazu gehören:

    Orientalia
    Unter Orientalia sind - unabhängig von Fachgebieten - Ausgaben in orientalischen Sprachen zu verstehen, jedoch nicht deren Übersetzung in abendländische Sprachen. Bestellungen auf Orientalia sind in der Regel zuerst an die zuständige Schwerpunktbibliothek zu richten.

    Dissertationen, die nicht als Buchhandelsausgaben erschienen sind

    1. Ältere Dissertationen (vor 1800):
      Nachweise können in erster Linie bei folgenden Bibliotheken mit traditionell großem Dissertationsbestand erwartet werden:
      UB Humboldt-Univ. Berlin, WAB Erfurt, UB Erlangen, SuUB Göttingen, UB Greifswald, ULB Halle, UB Heidelberg, UuLB Jena, UB Kiel, UB Leipzig, UB Marburg, BSB München, UB Rostock, UB Tübingen, außerdem bei der Bibliothek der promovierenden Hochschule.
    2. Neuere deutsche Dissertationen:
      • Maschinenschriftliche Dissertationen
        sollen direkt bei der Bibliothek der promovierenden Hochschule bestellt werden.
      • Vervielfältigte Dissertationen
        sollen in erster Linie unter Beachtung des Regionalprinzips bei einer Hochschulbibliothek mit entsprechendem Sammelschwerpunkt bestellt werden.

    Zulassungs-, Magister- und Diplomarbeiten sowie unveröffentlichte Hochschulschriften anderer Art können im Leihverkehr nicht bestellt werden, da sie in der Regel nicht an die Hochschulbibliotheken abgeliefert werden. Interessenten sind auf die Möglichkeit einer direkten Anfrage beim zuständigen Universitätsinstitut oder bei der Hochschulbibliothek hinzuweisen.

    Kartographische Materialien (Land- und Seekarten, thematische Karten, Pläne, Atlanten, Luftbilder usw.)
    Karten werden umfassend gesammelt von der SBB (PK) Berlin und der BSB München. Die SuUB Göttingen betreut die Schwerpunkte thematische Karten, Geologie und Geographie. (Vgl. auch: Verzeichnis der Kartensammlungen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West). 1983; Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland. 1982 = ZfBB Sonderheft 35, S. 119 - 120.)

    Musikalien
    Als Musikalien gelten Notenausgaben wie Partituren, Stimmen, Klavierauszüge. Für die Bestellung von Musikalien vgl. die "Richtlinien für den Musikalien-Leihverkehr" 1993.

    Literatur für Sehgeschädigte
    Bestellungen sind zu richten an: UB Dortmund, UB Karlsruhe, Deutsche Zentralbücherei für Blinde Leipzig, UB Marburg.

    Audiovisuelle Medien
    Für Standortnachweise vgl.: Topographie audiovisueller Materialien (AVM) an wissenschaftlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Bearb. von Gerd Wilbert. 1987.

    Zu § 14,1b


    Dazu gehören amtliches Schrifttum, Reports, Firmenschriften, Gutachten.

    Zu § 14,2


    Dies gilt auch für seltene oder sehr spezielle Literatur der überregionalen Schwerpunktbibliotheken.

    Zu § 14,3


    Derartige Bestellungen sind mit dem Stempelaufdruck "Wiederholt" zu versehen.



§ 15
Bestellvorgang

  1. Bestellungen erfolgen in der Regel als Briefpost. Darüber hinaus können Direktbestellungen mit Bestandsnachweisen nach § 12 über Telekommunikation im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Bibliotheken durchgeführt werden.

  2. Für die Bestellungen im Leihverkehr werden einheitliche Formulare nach anliegendem Muster verwendet. Für jeden gewünschten Titel ist ein eigenes Formular auszufüllen.

  3. Beim Ausfüllen der Bestellscheine ist folgendes zu beachten:

    1. Die Bestellscheine sind maschinenschriftlich und in allen Teilen vollständig auszufüllen. Abkürzungen im Titel sind nicht zulässig.
    2. Jeder Bestellschein trägt den Namen des verantwortlichen Sachbearbeiters bzw. eine entsprechende Kennung bei automatischer Bearbeitung und wird mit einer Bestellnummer und dem Ausgangsdatum versehen.
    3. Das bestellte Werk ist bibliographisch zu ermitteln und die bibliographische Fundstelle zu vermerken. Kann ein Werk bibliographisch nicht ermittelt werden, ist zumindest anzugeben, wo es zitiert ist.
    4. Nachgewiesene Signaturen sind zu vermerken.
    5. Bei Bestellungen auf Monographien, die fachlich eindeutig zuzuordnen sind, ist das Sigel der überregionalen Schwerpunktbibliothek anzugeben.
    6. Auf den Bestellscheinen ist anzukreuzen bzw. anzugeben,
      • wenn nur eine bestimmte Ausgabe oder Auflage eines Werkes gewünscht wird,
      • der Zeitpunkt, nach dem die Erledigung zwecklos ist,
      • bis zu welcher Höhe außergewöhnliche Kosten (vgl. § 30 Absatz 2) ohne vorherige Rückfrage übernommen werden,
      • wenn in Ausnahmefällen der Gesamtumlauf durch alle Leihverkehrszentralen gewünscht wird.

    Zu § 15,1


    Direktbestellungen, die über Telekommunikation übermittelt werden, gehen in den Routine-Geschäftsgang für Leihverkehrsbestellungen. Sie werden also nicht in Sonder-(Eilt-)Geschäftsgängen bearbeitet, wie es für die kostenpflichtigen Bestellungen außerhalb des Leihverkehrs üblich ist. Können Bestellungen über Telekommunikation nicht erledigt werden, sind sie zurückzusenden.

    Zu § 15,3c


    Genaue bibliographische Angaben sind bei allen Bestellungen, abgesehen vom vereinfachten Verfahren (§ 16), unerläßlich.

    Sie müssen enthalten bei:
    • einer Monographie:
      Namen und möglichst vollständige Vornamen des Verfassers, Titel des Werkes, Ort und Jahr des Erscheinens, die ISBN soweit vorhanden und kein Bestandsnachweis vorliegt;
    • einem Band einer gezählten Serie:
      Name und möglichst vollständige Vornamen des Verfassers, Titel des Werkes, Ort und Jahr des Erscheinens, Titel der Serie mit Angabe der Bandzählung;
    • einer Dissertation:
      Angaben zur Veröffentlichungsform, aus denen Rückschlüsse auf die Verbreitung möglich sind (z.B. maschinenschriftlich, nicht für den Austausch bestimmt). Anzugeben sind auch U-Nummern bzw. Order numbers bei amerikanischen Dissertationen;
    • einem Zeitschriftenaufsatz oder Tagungsbeitrag:
      Titel der Zeitschrift, Erscheinungsort, Jahrgang und Jahr, Seitenzahl, Verfasser und nach Möglichkeit Aufsatztitel. Körperschaftliche Urheber sind sind ggf. zu berücksichtigen;
    • einem Zeitungsartikel
      zusätzlich das Tagesdatum.

    Wird ein ganzer Zeitschriftenband benötigt, so ist dies auf dem Bestellschein unter Angabe des Grundes ausdrücklich zu vermerken. Abkürzungen von Zeitschriften- und Serientiteln sowie die Verwendung von Zitiertiteln sind unzulässig und können zur Zurücksendung der Bestellscheine führen (vgl. § 18,1).
    Zu § 15,3d


    Auf der Vorderseite des Bestellscheines sind im Feld "Bibliographischer Nachweis" der Bestandsnachweis und das erste Sigel anzugeben. Im Feld "Signatur" wird mit Bleistift nur die dazugehörende Signatur eingetragen. Außerdem sind im Feld "Bibliographischer Nachweis" ggf. bis zu 2 weitere Sigel mit Signaturen anzugeben. Liegen weitere Nachweise vor, ist dies durch "u.a." zu kennzeichnen.

    Zu § 15,3e


    Bei Bestellungen ohne Bestandsnachweis dient die Eintragung des Sigels der Weiterleitung der Bestellung durch die Leihverkehrszentrale. Das Sigel ist auf der Rückseite der Bestellung in das dafür vorgesehene Feld einzutragen.
    Für die Angabe des Sigels sind in erster Linie die Bibliotheken zuständig. Nach Absprache in den Leihverkehrsregionen können auch die Leihverkehrszentralen diese Aufgabe übernehmen.

    Zu § 15,3f


    Die Bibliothek kann z.B. den Versand nur bei Übernahme der Versicherungskosten oder die Lieferung zum Verbleib von kostenpflichtigen Ersatzmedien (z.B. Kopien oder Mikroformen) anstelle der Ausleihe der Originale anbieten. Um die Zeit für Anfrage und Antwort einzusparen, ist von vornherein auf dem Bestellformular ein Höchstbetrag für derartige außergewöhnliche Kosten (§ 30,2) anzugeben. Der Höchstbetrag sollte sich orientieren an dem üblichen Preis für die Schutzverfilmung einer Monographie (DM 5.- pro Fiche nach den Empfehlungen der Benutzungskommission von 1990) und den zusätzlichen Portokosten. In der Regel sollten also DM 25.- als Kostenlimit angegeben werden.



§ 16
Vereinfachtes Bestellverfahren innerhalb der Leihverkehrsregion

  1. Aufgrund besonderer Regelungen innerhalb der Leihverkehrsregion ist es zulässig, Monographien ohne bibliographische Überprüfung bei der zuständigen Leihverkehrszentrale zu bestellen. Vereinfachte Bestellungen sind deutlich als solche zu kennzeichnen.

  2. Vereinfachte Bestellungen werden nur innerhalb der Leihverkehrsregion bearbeitet. Ihre Weiterleitung an Bibliotheken oder Leihverkehrszentralen anderer Regionen ist unzulässig.

  3. Kann eine vereinfachte Bestellung innerhalb der Region nicht erledigt werden, geht sie an die bestellende Bibliothek zurück.

  4. Auf Wunsch des Benutzers können Bestellscheine des vereinfachten Verfahrens, die ohne Erfolg zurückgegangen sind, nach bibliographischer Ermittlung und Ergänzung und nach Tilgung der besonderen Kennzeichnung in den Regionalen oder Überregionalen Leihverkehr gegeben werden.

Zu § 16,1


Um das Bestellverfahren zu beschleunigen und den Arbeitsaufwand bei den Bibliotheken zu vermindern, empfiehlt es sich, für die Leihverkehrsregionen ein vereinfachtes Verfahren anzuwenden. Es bedarf dazu einer entsprechenden besonderen Regelung in den Ländern.

Das vereinfachte Verfahren befreit die bestellende Bibliothek bzw. deren Leitbibliothek von der Pflicht, den bestellten Titel bibliographisch zu ermitteln (§ 15,3c). Die Bestellscheine müssen jedoch mindestens Verfasser, Sachtitel, Erscheinungsjahr und Erledigungsfrist enthalten.

Bibliotheken, die einer Leitbibliothek zugeordnet sind, senden auch im vereinfachten Verfahren ihre Bestellungen über diese.

Die vorgeschriebene Kennzeichnung der Bestellscheine soll deutlich im Feld für den bibliographischen Nachweis angebracht werden und leicht zu tilgen sein.

Zu § 16,4


Die Bestellung ist um die im Komm. zu § 15,3 geforderten Angaben zu ergänzen. Ergibt sich bei der bibliographischen Ermittlung eine Berichtigung wesentlicher Angaben, so ist der Bestellschein der eigenen Leihverkehrszentrale nochmals zuzuleiten. Andernfalls setzt die Bibliothek den Leitweg fest. Leitbibliotheken übernehmen diese Aufgabe für die ihnen zugeordneten Bibliotheken.



§ 17
Unverzügliche Bearbeitung

Bibliotheken und Leihverkehrszentralen sind verpflichtet, die bei ihnen eingehenden Bestellungen unverzüglich zu bearbeiten und weiterzuleiten. Bücher und Kopien sind ohne Verzögerung bereitzustellen und zu versenden.
Zu § 17


Mit der Verpflichtung zu unverzüglicher Bearbeitung ist es nicht vereinbar, versandbereite Bücher, Kopien und Bestellscheine liegen zu lassen, um zur Portoersparnis Sammelsendungen zu bilden.



§ 18
Fehlerhafte und unvollständige Bestellungen

  1. Bestellungen, die den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung nicht entsprechen, können von den Bibliotheken oder Leihverkehrszentralen unbearbeitet an die Ausgangs- bzw. Leitbibliothek zurückgesandt werden. Der Grund der Rücksendung ist zu vermerken.

  2. Bibliotheken und Leihverkehrszentralen sollen auf den Bestellungen Korrekturen und Ergänzungen vornehmen, die sich bei der Bearbeitung ergeben haben.

Zu § 18,1


Bei kleineren, ohne Aufwand behebbaren Mängeln sollte im Interesse des Benutzers von der Rücksendung abgesehen werden.



§ 19
Weiterleitung und Rücksendung von Bestellungen

  1. Kann eine Bibliothek eine ihr zugeleitete Bestellung nicht ausführen, so gibt sie diese mit einem entsprechenden Vermerk auf dem festgesetzten Leitweg weiter.

  2. An die bestellende Bibliothek zurückgesandt werden Bestellungen,
    1. die als Direktbestellungen von den angegangenen Bibliotheken nicht ausgeführt werden können,
    2. auf denen die kostenpflichtige Lieferung eines Ersatzmediums angeboten wird, aber wegen fehlender oder unzureichender Kostenübernahme-Erklärung (vgl. § 15 Absatz 3 f) nicht erledigt werden kann,
    3. die den Leitweg ergebnislos durchlaufen haben,
    4. deren Erledigungstermin ( § 15 Absatz 3 f) überschritten ist,
    5. die sich auf Werke beziehen, die in mindestens drei Bibliotheken außerhalb der eigenen Region vorhanden, aber nicht erhältlich waren.

  3. Bestellungen, die in den Sammelbereich der überregionalen Schwerpunktbibliotheken fallen und dort nicht positiv zu erledigen sind, werden von diesen ggf. an die einschlägigen Fachzentralkataloge weitergeleitet. Soweit Schwerpunktbibliotheken Bestellungen erhalten, die nicht in ihren Sammelbereich fallen, geben sie diese unmittelbar an die zuständige Schwerpunktbibliothek weiter.

  4. Ist eine Bestellung nach verkürztem Umlauf ergebnislos zurückgekommen, so kann der Umlauf in begründeten Einzelfällen fortgesetzt werden.

  5. Vormerkungen werden in der Regel nur auf Antrag der bestellenden Bibliothek vorgenommen.

Zu § 19,1


Zur Begründung, warum eine Bestellung nicht ausgeführt werden konnte, sollen folgende Vermerke verwendet werden:

Im Einzelfall können Vermerke wie "Noch im Geschäftsgang", "Beim Buchbinder", "Beschaffung wird versucht", "Bestellung läuft" oder dergl. zweckmäßig sein, und zwar hier sowie bei "Verliehen" mit Datum. Der vieldeutige Vermerk "Nicht verfügbar" sollte vermieden werden. Jeder Vermerk muß mit dem Namen oder dem Sigel der vergeblich befragten Bibliothek versehen sein.

Abgesehen von Abs. 2 b, d und e, Abs. 3 sowie § 18,1 darf ein angegebener Leitweg nicht abgeändert oder abgekürzt werden. Vor der Weitersendung sind entbehrlich gewordene Signaturangaben und sonstige Bearbeitungsvermerke - wozu bibliographische Ergänzungen nicht gehören - zu tilgen.

Zu § 19,2a


Ergebnislos gebliebene Direktbestellungen können auf Wunsch des Benutzers nachträglich in Umlauf über die Leihverkehrszentralen gegeben werden.

Zu § 19,2b


Mit dem kostenpflichtigen Angebot eines Ersatzmediums hat der Besteller die Möglichkeit, den gesuchten Text zu erhalten. Eine erneute Weiterleitung durch die bestellende Bibliothek mit dem Ziel, ein billigeres Kopierangebot oder ausnahmsweise doch das Original zu bekommen, ist nicht zulässig.

Zu § 19,2c


Negativ gebliebene Bestellscheine für Drucke des Zeitraumes 1450 - 1912 werden den am Projekt "Sammlung deutscher Drucke 1450 - 1912" beteiligten Bibliotheken entsprechend den Zeitsegmenten in Kopie zugesandt. Es sind die folgenden Bibliotheken:
    Bayerische Staatsbibliothek München: 1450 - 1600
    Herzog-August-Bibliothek Wolfenbüttel: 1601 - 1700
    Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen: 1701 - 1800
    Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt a.M.: 1801 - 1870
    Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz: 1871 - 1912


Zu § 19,2e


Hier kann Vormerkung gemäß Abs. 5 beantragt werden; ein erneuter Umlauf ist dagegen ausgeschlossen.

Zu § 19,3


Bestellungen, die in den Sammelbereich überregionaler Schwerpunktbibliotheken fallen und dort nicht positiv zu erledigen sind, sollten mit eindeutigen Vermerken (z.B. "Beschaffung wird versucht", "Beschaffung abgelehnt", "Nicht unser SSG") versehen werden.

Die Fachzentralkataloge (vgl. aktuelle Ausgabe des Jahrbuchs der Deutschen Bibliotheken) bestimmen aufgrund der ihnen vorliegenden Besitzvermerke einen Leitweg. Bestellscheine, für die sie keinen Nachweis ermitteln, schicken sie an die Ausgangsbibliothek zurück.

Zu § 19,4


Macht eine Bibliothek von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt sie bzw. ihre Leitbibliothek den weiteren Leitweg selbst. Das Ausgangsdatum ist in diesen Fällen neu anzugeben (vgl. § 15,3b).



§ 20
Übergänge zwischen dem Überregionalen und dem Internationalen Leihverkehr

  1. Bestellungen auf ausländische periodisch erscheinende Literatur können in den Internationalen Leihverkehr gegeben werden, wenn diese in der Zeitschriftendatenbank (ZDB) nicht nachgewiesen und in der zuständigen Schwerpunktbibliothek nicht vorhanden ist.

  2. Bestellungen auf ausländische nichtperiodisch erscheinende Literatur können erst nach verkürztem Umlauf ( § 10 Absatz 3) in den Internationalen Leihverkehr gegeben werden.

  3. Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf in Deutschland erschienene Publikationen werden bei der zuerst angegangenen Bibliothek oder Leihverkehrszentrale erforderlichenfalls bibliographisch ermittelt und mit einem Leitweg versehen.

  4. Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf nicht in Deutschland erschienene Publikationen, die keine bibliographische Fundstelle aufweisen und in den eigenen Katalogen nicht ermittelt werden, können an die bestellende Bibliothek zurückgesandt werden. In den Umlauf dürfen sie nur gegeben werden, wenn sie bibliographisch nachgewiesen sind.

  5. Für grenzüberschreitende Verbünde können besondere Vereinbarungen getroffen werden.



Zu § 20,1


Bis zur Einarbeitung des Niedersächsischen Zeitschriftennachweises (NZN) und des Bayerischen Zeitschriftenverzeichnisses (BZV) in die ZDB wird empfohlen, auch diese Verzeichnisse zu berücksichtigen.

Zu § 20,3


Unvollständig ausgefüllte oder bibliographisch nicht zu ermittelnde Bestellungen werden mit entsprechend aufgestempeltem Vermerk zurückgesandt.



§ 21
Versandbestimmungen

  1. Bücher und andere Medien sind sachgerecht zu versenden, um Verluste und Transportschäden zu vermeiden. Bücherautodienste sind gegenüber dem Postversand zu bevorzugen, sofern dadurch keine Verzögerung eintritt.

  2. Bei Postversand wird jedem Werk der dafür bestimmte Teil des Bestellformulars, außerdem jeder Sendung ein eigenes datiertes Begleitformular mit Angabe der Bandzahl und der Bestellnummer beigefügt.

  3. Die Bestellformulare (in konventioneller oder in elektronischer Form) gelten nach Anbringung des Tagesdatums und nach Versand der Medien als Versandbeleg. Sie werden nach Rückkehr der verliehenen Medien vernichtet bzw. gelöscht.

  4. Bei Postversand werden Bestellungen und Medien getrennt versandt.

  5. Alle Leihverkehrssendungen werden äußerlich mit dem Vermerk "Deutscher Leihverkehr" gekennzeichnet.

Zu § 21,1


Kann ein Bestellwunsch nur teilweise erfüllt werden (z.B. nicht alle Bände eines Werkes), so ist dies auf der Rückseite des rückgesandten Abschnitts (Bestellabschnitt) zu vermerken (z.B. "Bd 5 vermißt"). Elektronisch gesicherte Medien sind vor dem Versand zu entsichern. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so ist die empfangende Bibliothek jeweils darauf hinzuweisen.

Zu § 21,2


Soweit eine Sendung auf mehrere Pakete verteilt werden muß, ist jedem Paket ein eigenes Begleitformular beizulegen, das sich nur auf den Inhalt des Paketes bezieht. Für Sendungen des gebenden bzw. des nehmenden Leihverkehrs sind unterschiedliche Begleitformulare zu verwenden. Bei der Verwendung eines gemeinsamen EDV-Formulars müssen gebender und nehmender Leihverkehr deutlich unterschieden werden.



§ 22
Unzulässige Bestellungen

  1. Nicht zulässig sind Bestellungen von Werken,
    1. die bei der bestellenden, einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort oder im Bibliothekssystem einer bestellenden Hochschulbibliothek vorhanden sind;
    2. die im Buchhandel zu einem geringeren Preis erhältlich sind.

  2. Ausnahmen sind von der bestellenden Bibliothek zu begründen.

Zu § 22,1a


Dies gilt auch für Werke, die zwar in einer Bibliothek am Ort vorhanden, dort aber zum Präsenzbestand gehören oder z.Zt. verliehen sind.

Zu § 22,1b


Die Preisgrenze liegt gegenwärtig bei DM 20.-. Aufwand und Kosten des Leihverkehrs sind so erheblich, daß er von Bestellungen auf solche Werke freigehalten werden sollte, deren Beschaffung noch leicht möglich und für den Besteller finanziell zumutbar ist.



§ 23
Auf die Leihverkehrsregionen beschränkte Bestellungen

Von der Weiterleitung über den Bereich der Leihverkehrsregion hinaus ausgenommen sind Bestellungen
  1. von Werken, für die mindestens drei Besitzvermerke bei Bibliotheken der eigenen Region ermittelt wurden,
  2. von Neuerscheinungen, sofern nicht Standortnachweise aus anderen Regionen vorliegen,
  3. von Werken, die elementare oder rein praktische Kenntnisse vermitteln, einschließlich neuerer Reiseführer,
  4. im Rahmen des vereinfachten Bestellverfahrens (vgl. § 16).

Zu § 23a


Ist ein bestelltes Werk bei allen besitzenden Bibliotheken der Region z.Zt. nicht erhältlich (z.B. verliehen), so soll die bestellende Bibliothek bei einer dieser Bibliotheken Vormerkung beantragen, u.U. nach Rücksprache mit dem Benutzer.



§ 24
Ausleihbeschränkungen

  1. Vom Versand nach auswärts dürfen ausgenommen werden:

    1. Werke von besonderem Wert, insbesondere Werke des 16. und 17. Jahrhunderts,
    2. Werke außergewöhnlichen Formats,
    3. Loseblattausgaben und ungebundene Periodika,
    4. nicht in Buchform vorliegende Medien, sofern sie infolge ihrer Beschaffenheit durch die Versendung gefährdet werden,
    5. Werke in schlechtem Erhaltungszustand,
    6. Lesesaal- und Handbibliotheksbestände,
    7. am Ort besonders viel benutztes Schrifttum, insbesondere Bestände der Lehrbuchsammlungen.

  2. Das Prinzip der Gegenseitigkeit gebietet es, Ausnahmen vom Versand auf Sonderfälle zu beschränken.

  3. Die Ausnahme vom Versand ist in jedem Fall zu begründen. Die Bibliotheken sollen prüfen, ob ein Versand unter besonderen Bedingungen möglich ist; diese Bedingungen sind der Ausgangsbibliothek mitzuteilen.

  4. Ist ein Versand nicht möglich, so wird der Bestellschein in der Regel an die Ausgangsbibliothek zurückgesandt.

Zu § 24,1


Bei Veröffentlichungen, die unter diesen Paragraphen fallen, ist unter Beachtung des Urheberrechts statt der Verleihung die Lieferung von Kopien oder Mikroformen zu erwägen, ggf. gegen Berechnung. Bestellungen aus der eigenen Leihverkehrsregion sollen im Hinblick auf die Selbstversorgung der Region und wegen der Beschränkungen des § 23 möglichst großzügig behandelt werden.

Zu § 24,1b


Spezielle Verpackungsformen oder Möglichkeiten für den Versand großformatiger Werke (z.B. Bücherauto) sollten genutzt werden.

Zu § 24,2


Darüber hinaus besteht für die Schwerpunktbibliotheken eine besondere Verpflichtung, ihre speziellen Bestände für den Leihverkehr zur Verfügung zu stellen.

Zu § 24,3


Unter die besonderen Bedingungen fallen z.B. die Übernahme von Versicherungs- und außergewöhnlichen Versandkosten durch die Ausgangsbibliothek bzw. den Besteller (vgl. § 30).



§ 25
Kopien im Leihverkehr

Aufsätze und Schriften geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und kleine Teile eines Werkes werden grundsätzlich nur in Reproduktionen geliefert, soweit dies urheberrechtlich zulässig ist.
Zu § 25


Die Reproduktion eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist unzulässig, wenn sie vom Benutzer nicht gewünscht wird (vgl. rechter Abschnitt des Bestellscheins). Urheberrechtlich geschützte Bücher und Zeitschriften dürfen darüber hinaus nicht reproduziert werden, wenn sie nicht seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind. Werke, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren tot sind, sowie amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Werke dürfen ohne Einschränkungen reproduziert werden.

Reproduktionen sind vor dem Versand auf Übereinstimmung mit der Bestellung und auf Vollständigkeit zu prüfen. Der Lieferung ist der Bestellschein im Original oder in Kopie beizufügen.

Reproduktionen bis zu 20 Aufnahmen, unabhängig davon, ob es sich um Direktkopien oder Mikrofilmaufnahmen handelt, sollen ohne Berechnung geliefert werden.

Wird ein Aufsatz größeren Umfangs bestellt, und ist es der besitzenden Bibliothek nicht möglich, den Band zu versenden, so kann sie kostenpflichtige Reproduktionen anfertigen, wenn die Bereitschaft zur Kostenübernahme aus der Bestellung hervorgeht.



§ 26
Benutzung der entliehenen Werke

Die nehmende Bibliothek stellt die im Leihverkehr erhaltenen Werke aufgrund ihrer eigenen Benutzungsbestimmungen zur Verfügung. Sie ist an Auflagen der gebenden Bibliothek gebunden.
Zu § 26


Die gebende Bibliothek hat Benutzungsbeschränkungen (Benutzung in den Räumen der Bibliothek, Kopierverbot, feuer- und diebstahlsichere Aufbewahrung u.ä.) deutlich erkennbar zu machen. Bei Benutzung in den Räumen der Bibliothek wird vorausgesetzt, daß sie unter Aufsicht erfolgt.



§ 27
Leihfristen

Die Leihfrist beträgt ausschließlich der Zeit für Hin- und Rücksendung für Monographien einen Monat, für Zeitschriften zwei Wochen. In besonderen Fällen kann die gebende Bibliothek kürzere Fristen festsetzen. Eine Verlängerung der Leihfrist ist rechtzeitig bei der gebenden Bibliothek zu beantragen.
Zu § 27


Kürzere Leihfristen müssen durch auffällige Friststreifen kenntlich gemacht werden. Wird ein Verlängerungsantrag genehmigt, so ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Von Verlängerungsanträgen kann bei gegenseitiger Absprache zwischen Bibliotheken abgesehen werden. Bei Verlängerungsanträgen und Mahnungen ist die Bestellnummer und die Signatur anzugeben.



§ 28
Rücksendung, Schadenersatz

  1. Die nehmende Bibliothek ist für die fristgerechte und sachgerechte Rücklieferung der entliehenen Medien verantwortlich; dabei hat die Rücksendung in gleicher Versandform wie die Anlieferung zu erfolgen.

  2. Die nehmende Bibliothek haftet verschuldensunabhängig für Verlust und Beschädigung, auch wenn diese auf den Versandwegen entstehen. Sie hat ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. Ist dies nicht möglich, so bestimmt die gebende Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Höhe des Schadenersatzes. Im Falle der Beschädigung kann die gebende Bibliothek anstelle der Ersatzbeschaffung Reparatur oder Ersatz der Reparaturkosten verlangen.


§ 29
Änderung der Benutzungsmodalitäten

Änderungen der Benutzungsmodalitäten (z. B Leihfristverlängerung, Benutzung außerhalb der Bibliothek) werden von der nehmenden Bibliothek bei der gebenden Bibliothek beantragt. Wendet sich ein Benutzer direkt an die gebende Bibliothek, so hat diese ihre Antwort an die nehmende Bibliothek, nicht an den Benutzer zu richten.


§ 30
Kosten

  1. Die im Leihverkehr entstehenden Kosten werden von der Bibliothek getragen, bei der sie entstehen. Eine gegenseitige Verrechnung zwischen den Bibliotheken findet nicht statt.

  2. Außergewöhnliche Kosten (für Schnellsendungen, Eilbriefe, besondere Versicherungen, umfangreiche Kopienlieferungen, zum Verbleib angeforderte Ersatzmedien, Dokumentenlieferungen per Telekommunikation) werden der gebenden Bibliothek auf Verlangen von der nehmenden Bibliothek erstattet.

Zu § 30,2


Außergewöhnliche Kosten können nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Kostenpflicht zwischen den Bibliotheken vorher abgesprochen oder die Bereitschaft zur Kostenübernahme auf der Bestellung deklariert war. Die entstehenden Kosten werden dem Benutzer im Rahmen der geltenden Gebührenordnung in Rechnung gestellt.



Sonderbestimmungen für den Leihverkehr mit Handschriften und anderem wertvollen Bibliotheksbesitz


§ 31
Bestellung und Entleihung

  1. Handschriften, Inkunabeln, sonstige wertvolle Drucke und anderer seltener oder kostbarer Bibliotheksbesitz können nur zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung auf begründeten Antrag ausgeliehen werden.

  2. Vor jeder Bestellung ist zu prüfen, ob der Benutzungszweck nicht auch durch reprographische Wiedergaben erfüllt werden kann; ggf. ist dies bei der Bestellung anzugeben. Die Lieferung von Reprographien richtet sich nach der Benutzungsordnung der gebenden Bibliothek.

  3. Alle Bestände von besonderem Rang (aufgrund von Alter, Inhalt, Ausstattung, Zusammensetzung, Provenienz, Einband u. ä.), insbesondere Handschriften mit Miniaturen sind grundsätzlich von der Ausleihe ausgeschlossen.


Zu § 31,3


Daneben gelten die Ausleihbeschränkungen des § 24.



§ 32
Benutzungsbedingungen

  1. Der in § 31 genannte Bibliotheksbesitz wird nur an Bibliotheken verliehen, die besondere Gewähr für sichere Aufbewahrung, fachgerechte Behandlung und Benutzung unter ständiger Aufsicht bieten.

  2. Die gebende Bibliothek kann die Einhaltung zusätzlicher Benutzungsbedingungen verlangen.


Zu § 32,1


Eine Ausleihe an andere Institutionen (z.B. Archive, Museen) kann unter den Bedingungen dieser Leihverkehrsordnung vereinbart werden.

Zu § 32,2


Vereinbart werden können insbesondere die Lieferung von Belegstücken und die Anerkennung von Publikationsvorbehalten. Benutzungsbeschränkungen aus urheber- oder persönlichkeitsrechtlichen Gründen sind zu beachten.



§ 33
Anfertigung von Reproduktionen

Reproduktionen aller Art bedürfen einer besonderen Vereinbarung mit der gebenden Bibliothek.


§ 34
Leihfrist

Die Leihfrist beträgt in der Regel drei Monate. Im übrigen gilt § 27.


§ 35
Versand

  1. Das Leihgut wird in besonders sorgfältiger Verpackung und unter angemessener Wertversicherung getrennt von anderem Bibliotheksbesitz versandt. Über Form und Art des Versandes entscheidet die gebende Bibliothek. Die nehmende Bibliothek ist bei der Rücksendung an dasselbe Verfahren gebunden.

  2. Jeder Sendung ist auf dem Hin- und Rückweg ein Begleitschreiben beizufügen, das die Objekte genau bezeichnet, Wert und Leihfrist angibt und - soweit notwendig - auf etwaige Schäden oder fehlende Teile hinweist. Eine zweite Ausfertigung des Begleitschreibens wird mit getrennter Post versandt. Der Empfang des Leihgutes ist bei Hin- und Rücksendung umgehend zu bestätigen.



§ 36
Schadensfeststellung

  1. Jede eingehende Sendung ist bei Empfang auf die Übereinstimmung mit den Angaben des Begleitschreibens zu prüfen.

  2. Abweichungen in bezug auf Inhalt, Vollständigkeit und Erhaltung sowie während der Benutzung neu auftretende Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

  3. Die nehmende Bibliothek ist nicht berechtigt, Schäden eigenmächtig zu beheben.


Zu § 36,2


Bei allen Schäden hat die feststellende Bibliothek dafür zu sorgen, daß Schadensersatzansprüche (z.B. durch Anzeige bei Bundespost oder Versicherung) gegen Dritte gewahrt bleiben.



Schlußbestimmungen


§ 37
Inkrafttreten

  1. Diese Leihverkehrsordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

  2. Die Leihverkehrsordnung vom 24. April 1979 (ABI. S. 340), geändert am 20. Juni 1991 (ABI. S. 709) wird gleichzeitig aufgehoben.