Ministerialerlasse
Erlaß vom 11.04.1986:
Einführung des Verfahrens HEBIS-KAT. Beschluß der
Einigungsstelle 8/85 vom 11.3.1986 Erlaß des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 11.04.1986
- Der Vereinbarung liegt die Systemversion 1 zugrunde. Sie
ist in der Systemdokumentation, Stand 02.07.1985,
beschrieben.
- Die Vereinbarung erstreckt sich auf die sieben in der
Systembeschreibung genannten wissenschaftlichen
Bibliotheken des Landes Hessen: Landes- und
Hochschulbibliothek Darmstadt, Senckenberg-Bibliothek
Frankfurt, Landesbibliothek Fulda,
Universitätsbibliothek Gießen, Gesamthochschul-
Bibliothek Kassel, Universitätsbibliothek Marburg,
Landesbibliothek Wiesbaden.
Während der in Ziffer 4 angegebenen Gestaltungsphase
können sich folgende Bibliotheken am Verfahren
beteiligen: Stadt- und Universitätsbibliothek
Frankfurt, Universitätsbibliothek Mainz,
Stadtbibliothek Mainz, Stadtbibliothek Koblenz,
Stadtbibliothek Worms.
- Betroffen vom Verfahren HEBIS-KAT sind lediglich die
Mitarbeiter der für die Katalogisierung und Auskunft
zuständigen Abteilungen. Für ihre
Arbeitsbedingungen gelten die nachfolgenden
Vereinbarungen.
- Das Verfahren HEBIS-KAT wird mit einer bis zum 31.12.1987
befristeten Gestaltungsphase eingeführt. Es wird
über diesen Zeitpunkt hinaus nur fortgeführt,
wenn weder der Hessische Minister für Wissenschaft und
Kunst noch der dortige Hauptpersonalrat bis zum 30.9.1987
widersprechen.
- Rechtzeitig vor Ablauf der Gestaltungsphase wird der jeweils zuständigen Personalvertretung der
Einsatzprüfungsbericht vorgelegt, und zwar
spätestens bis zum 01.07.1987.
- Während der Gestaltungsphase wird die
Verfahrenseinführung vor Ort von einer Arbeitsgruppe
begleitet, in der der jeweilige örtliche Personalrat
vertreten ist. Diese Arbeitsgruppe regelt - unbeschadet der
Beteiligungsrechte der Personalvertretungen - alle Fragen,
die sich während der Einführung des Verfahrens,
insbesondere der Gestaltung des organisatorischen Umfeldes
ergeben, soweit wie möglich auf der örtlichen
Ebene.
- Zur Klärung wichtiger Fragen, die über den Rahmen einer örtlichen Regelung hinausgehen, wird eine
regionale Projektgruppe gebildet, der je ein Vertreter des
Hesssichen Ministers für Wissenschaft und Kunst sowie
des Hauptpersonalrates beim Hessischen Minister für
Wissenschaft und Kunst sowie drei Bibliotheksdirektoren und
drei Mitglieder der örtlichen Prosonalräte
angehören. Diese Projektgruppe ist
ausschließlich für Fragen zuständig, die
den Landesbereich betreffen und regionale Bedeutung haben.
An den Sitzungen sollen je ein Vertreter der Stadt- und
Universitätsbibliothek Frankfurt sowie des
Personalrates der Stadt- und Universitätsbibliothek
Frankfurt beratend teilnehmen.
- Der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst und
der dortige Hauptpersonalrat sind gehalten, in der
Gestaltungsphase auftretende Meinungsverschiedenheiten
zügig beizulegen, möglichst bis zum
30.9.1987.
- Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen zu dem
Verfahren, die über den Rahmen der organisatorischen
Gestaltung und Anpassung hinausgehen, sowie der
Anschluß von Bibliotheken außerhalb der
Leihregion erfordern ein neues
personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren.
- Eine Beteiligung weiterer Bibliotheken innerhalb der
Leihregion an dem Verfahren HEBIS-KAT ist nach Beendigung
der Gestaltungsphase möglich. Sie hängt von der
Zustimmung der jeweils zuständigen Personalvertretung
ab.
- Durch die Einführung des Verfahrens HEBIS-KAT wird
die Organisationsstruktur der betroffenen Bibliotheken
nicht berührt. Da das System keine Zentralisierung der
Bibliotheken, z.B. auf Hochschulebene, erfordert, bleibt
die Entscheidung über die organisatorische Gestaltung
des Verfahrens in vollem Umfang den örtlichen Gremien
überlassen.
- Durch die Einführung und Anwendung von HEBIS-KAT wird
die bestehende Gesamtzahl sowie die dienst- und
arbeitsrechtliche Qualität von Arbeitsplätzen in
der jeweiligen Bibliothek nicht vermindert.
Dies gilt insbesondere für die Nutzung von
Fremdleistungen (z.B. automatische Übernahme
maschinenlesbarer Katalogdaten), den Anschluß
weiterer Bibliotheken oder die Verlagerung
zusätzlicher Funktionen der Katalogbenutzung auf die
Benutzer.
Eventuell freiwerdende Personalkapazitäten werden zur
Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des
Dienstleistungsangebotes verwandt, insbesondere bei der
Benutzerberatung und der Aufarbeitung nichtkatalogisierter Altbestände.
- Für die betroffenen Mitarbeiter wird auf Dauer
Mischtätigkeit gewährleistet, d.h., daß der
Anteil an Bildschirmgeräten im Sinne der
Dienstvereinbarung über Arbeitsbedingungen an
Bildschirmarbeitsplätzen vom 30.11.1982 in der jeweils
geltenden Fassung höchstens 50% der individuellen
wöchentlichen Arbeitszeit, höchstens jedoch 50%
der täglichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten
beträgt. Dabei darf der 50%-Anteil konventioneller
Tätigkeit keine Springertätigkeit sein. Für
die Gestaltungsphase wird sichergestellt, daß die
Mischtätigkeit in der jeweiligen Abteilung
anfällt. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des
örtlichen Personalrates.
- Die für die Gestaltung von
Bildschirmarbeitsplätzen geltenden Sicherheitsregeln
in der jeweils gültigen Fassung werden
eingehalten.
- Die für die Abrechnung notwendigen Benutzerkennungen
(Accounting-Nummern) werden so gestaltet, daß eine
Ermittlung der Aktivitäten und Nutzerentgelte nur auf
Basis der Dienststelle und nicht der einzelnen
Beschäftigten möglich ist.
Die im Rechenzentrum aus Gründen der Betriebs- und
Verfahrenssicherheit vorhandenen Protokolldaten dürfen
der Dienststelle nicht zugänglich gemacht und nicht
für personenbezogene Auswertungen herangezogen
werden.
Personenbezogene statistische Auswertungen finden nicht
statt.
- Es wird sichergestellt, daß alle Beschäftigten
der betroffenen Bibliotheken durch die Dienststelle
über das Verfahren informiert werden. Einzelheiten zu
den Informationsveranstaltungen werden mit dem jeweiligen
örtlichen Personalrat abgestimmt.
- Es wird sichergestellt, daß für die nach Ziffer
3 von der Einführung des Verfahrens HEBIS-KAT
betroffenen Mitarbeiter Fortbildungsveranstaltungen nach
gleicher Konzeption und mit gleicher Qualität
durchgeführt werden. Darüber hinaus ist
sicherzustellen, daß alle bibliothekarisch
Tätigen eine ausreichende Fortbildung in RAK-WB
erhalten.
- Es wird gewährleistet, daß durch die
Einführung des Verfahrens negative Auswirkungen auf
die Qualifikation und die Eingruppierung der
Beschäftigten nicht eintreten.
- Es wird ausgeschlossen, daß mit der Katalogisierung am Bildschirm beschäftigte Mitarbeiter zur gleichen
Zeit für die Benutzerberatung eingesetzt werden.
- Beschäftigte, die aufgrund des Ergebnisses einer
ärztlichen Untersuchung aus gesundheitlichen
Gründen nicht oder nicht mehr auf einem
Bildschirmplatz eingesetzt werden können, erhalten
ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung auf einem
anderen Arbeitsplatz, der der Qualifikation und der
bisherigen Eingruppierung des Beschäftigten mindestens
entspricht.
Soweit die ärztliche Untersuchung eine nur teilweise
Eignung zur Arbeit am Bildschirm ergibt, verringert sich
der Gesamtanteil der Bildschirmtätigkeit von 50%
entsprechend.
- Soweit durch die Einführung des Verfahrens
Mehraufwand an Personal entsteht, ist dies dem
örtlichen Personalrat mitzuteilen. Dieser Mehrbebarf
darf weder in der Gestaltungsphase noch zu einem
späteren Zeitpunkt durch Mehrarbeit/Überstunden
abgedeckt werden, über andere
Lösungsmöglichkeiten ist Verständigung
herzustellen.
- Das Verfahren HEBIS-KAT wird nicht dafür eingesetzt,
Methoden zur Personalbemessung einzuführen.
- Zwei Beschäftigte in der Katalogisierung erhalten
mindestens ein Bildschirmgerät zur Erfüllung
ihrer Aufgaben zugewiesen; es können
größere Gruppen gebildet werden, dabei darf das
Verhältnis 2:1 nicht unterschritten werden.
- Einführung und Betrieb des Verfahrens dürfen
sich nicht auf die Arbeitszeitregelung auswirken.
Den betroffenen Beschäftigten ist es überlassen,
die jeweilige Arbeitszeit am Bildschirmgerät
gegebenenfalls unter Einbeziehung des Vorgesetzten
einvernehmlich zu regeln. Ist eine Einigung nicht
möglich, wird, unbeschadet des Direktionsrechts, die
jeweilige Arbeitszeit am Bildschirmgerät zwischen
Dienststelle und Personalrat verhandelt.