Ministerialerlasse

Erlaß vom 11.04.1986:

Einführung des Verfahrens HEBIS-KAT. Beschluß der Einigungsstelle 8/85 vom 11.3.1986 Erlaß des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 11.04.1986

  1. Der Vereinbarung liegt die Systemversion 1 zugrunde. Sie ist in der Systemdokumentation, Stand 02.07.1985, beschrieben.

  2. Die Vereinbarung erstreckt sich auf die sieben in der Systembeschreibung genannten wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen: Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt, Senckenberg-Bibliothek Frankfurt, Landesbibliothek Fulda, Universitätsbibliothek Gießen, Gesamthochschul- Bibliothek Kassel, Universitätsbibliothek Marburg, Landesbibliothek Wiesbaden.

    Während der in Ziffer 4 angegebenen Gestaltungsphase können sich folgende Bibliotheken am Verfahren beteiligen: Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt, Universitätsbibliothek Mainz, Stadtbibliothek Mainz, Stadtbibliothek Koblenz, Stadtbibliothek Worms.

  3. Betroffen vom Verfahren HEBIS-KAT sind lediglich die Mitarbeiter der für die Katalogisierung und Auskunft zuständigen Abteilungen. Für ihre Arbeitsbedingungen gelten die nachfolgenden Vereinbarungen.

  4. Das Verfahren HEBIS-KAT wird mit einer bis zum 31.12.1987 befristeten Gestaltungsphase eingeführt. Es wird über diesen Zeitpunkt hinaus nur fortgeführt, wenn weder der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst noch der dortige Hauptpersonalrat bis zum 30.9.1987 widersprechen.

  5. Rechtzeitig vor Ablauf der Gestaltungsphase wird der jeweils zuständigen Personalvertretung der Einsatzprüfungsbericht vorgelegt, und zwar spätestens bis zum 01.07.1987.

  6. Während der Gestaltungsphase wird die Verfahrenseinführung vor Ort von einer Arbeitsgruppe begleitet, in der der jeweilige örtliche Personalrat vertreten ist. Diese Arbeitsgruppe regelt - unbeschadet der Beteiligungsrechte der Personalvertretungen - alle Fragen, die sich während der Einführung des Verfahrens, insbesondere der Gestaltung des organisatorischen Umfeldes ergeben, soweit wie möglich auf der örtlichen Ebene.

  7. Zur Klärung wichtiger Fragen, die über den Rahmen einer örtlichen Regelung hinausgehen, wird eine regionale Projektgruppe gebildet, der je ein Vertreter des Hesssichen Ministers für Wissenschaft und Kunst sowie des Hauptpersonalrates beim Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst sowie drei Bibliotheksdirektoren und drei Mitglieder der örtlichen Prosonalräte angehören. Diese Projektgruppe ist ausschließlich für Fragen zuständig, die den Landesbereich betreffen und regionale Bedeutung haben. An den Sitzungen sollen je ein Vertreter der Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt sowie des Personalrates der Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt beratend teilnehmen.

  8. Der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst und der dortige Hauptpersonalrat sind gehalten, in der Gestaltungsphase auftretende Meinungsverschiedenheiten zügig beizulegen, möglichst bis zum 30.9.1987.

  9. Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen zu dem Verfahren, die über den Rahmen der organisatorischen Gestaltung und Anpassung hinausgehen, sowie der Anschluß von Bibliotheken außerhalb der Leihregion erfordern ein neues personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren.

  10. Eine Beteiligung weiterer Bibliotheken innerhalb der Leihregion an dem Verfahren HEBIS-KAT ist nach Beendigung der Gestaltungsphase möglich. Sie hängt von der Zustimmung der jeweils zuständigen Personalvertretung ab.

  11. Durch die Einführung des Verfahrens HEBIS-KAT wird die Organisationsstruktur der betroffenen Bibliotheken nicht berührt. Da das System keine Zentralisierung der Bibliotheken, z.B. auf Hochschulebene, erfordert, bleibt die Entscheidung über die organisatorische Gestaltung des Verfahrens in vollem Umfang den örtlichen Gremien überlassen.

  12. Durch die Einführung und Anwendung von HEBIS-KAT wird die bestehende Gesamtzahl sowie die dienst- und arbeitsrechtliche Qualität von Arbeitsplätzen in der jeweiligen Bibliothek nicht vermindert.

    Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Fremdleistungen (z.B. automatische Übernahme maschinenlesbarer Katalogdaten), den Anschluß weiterer Bibliotheken oder die Verlagerung zusätzlicher Funktionen der Katalogbenutzung auf die Benutzer.

    Eventuell freiwerdende Personalkapazitäten werden zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Dienstleistungsangebotes verwandt, insbesondere bei der Benutzerberatung und der Aufarbeitung nichtkatalogisierter Altbestände.

  13. Für die betroffenen Mitarbeiter wird auf Dauer Mischtätigkeit gewährleistet, d.h., daß der Anteil an Bildschirmgeräten im Sinne der Dienstvereinbarung über Arbeitsbedingungen an Bildschirmarbeitsplätzen vom 30.11.1982 in der jeweils geltenden Fassung höchstens 50% der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit, höchstens jedoch 50% der täglichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt. Dabei darf der 50%-Anteil konventioneller Tätigkeit keine Springertätigkeit sein. Für die Gestaltungsphase wird sichergestellt, daß die Mischtätigkeit in der jeweiligen Abteilung anfällt. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des örtlichen Personalrates.

  14. Die für die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen geltenden Sicherheitsregeln in der jeweils gültigen Fassung werden eingehalten.

  15. Die für die Abrechnung notwendigen Benutzerkennungen (Accounting-Nummern) werden so gestaltet, daß eine Ermittlung der Aktivitäten und Nutzerentgelte nur auf Basis der Dienststelle und nicht der einzelnen Beschäftigten möglich ist.

    Die im Rechenzentrum aus Gründen der Betriebs- und Verfahrenssicherheit vorhandenen Protokolldaten dürfen der Dienststelle nicht zugänglich gemacht und nicht für personenbezogene Auswertungen herangezogen werden.

    Personenbezogene statistische Auswertungen finden nicht statt.

  16. Es wird sichergestellt, daß alle Beschäftigten der betroffenen Bibliotheken durch die Dienststelle über das Verfahren informiert werden. Einzelheiten zu den Informationsveranstaltungen werden mit dem jeweiligen örtlichen Personalrat abgestimmt.

  17. Es wird sichergestellt, daß für die nach Ziffer 3 von der Einführung des Verfahrens HEBIS-KAT betroffenen Mitarbeiter Fortbildungsveranstaltungen nach gleicher Konzeption und mit gleicher Qualität durchgeführt werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß alle bibliothekarisch Tätigen eine ausreichende Fortbildung in RAK-WB erhalten.

  18. Es wird gewährleistet, daß durch die Einführung des Verfahrens negative Auswirkungen auf die Qualifikation und die Eingruppierung der Beschäftigten nicht eintreten.

  19. Es wird ausgeschlossen, daß mit der Katalogisierung am Bildschirm beschäftigte Mitarbeiter zur gleichen Zeit für die Benutzerberatung eingesetzt werden.

  20. Beschäftigte, die aufgrund des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht mehr auf einem Bildschirmplatz eingesetzt werden können, erhalten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung auf einem anderen Arbeitsplatz, der der Qualifikation und der bisherigen Eingruppierung des Beschäftigten mindestens entspricht.
    Soweit die ärztliche Untersuchung eine nur teilweise Eignung zur Arbeit am Bildschirm ergibt, verringert sich der Gesamtanteil der Bildschirmtätigkeit von 50% entsprechend.

  21. Soweit durch die Einführung des Verfahrens Mehraufwand an Personal entsteht, ist dies dem örtlichen Personalrat mitzuteilen. Dieser Mehrbebarf darf weder in der Gestaltungsphase noch zu einem späteren Zeitpunkt durch Mehrarbeit/Überstunden abgedeckt werden, über andere Lösungsmöglichkeiten ist Verständigung herzustellen.

  22. Das Verfahren HEBIS-KAT wird nicht dafür eingesetzt, Methoden zur Personalbemessung einzuführen.

  23. Zwei Beschäftigte in der Katalogisierung erhalten mindestens ein Bildschirmgerät zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen; es können größere Gruppen gebildet werden, dabei darf das Verhältnis 2:1 nicht unterschritten werden.

  24. Einführung und Betrieb des Verfahrens dürfen sich nicht auf die Arbeitszeitregelung auswirken.

    Den betroffenen Beschäftigten ist es überlassen, die jeweilige Arbeitszeit am Bildschirmgerät gegebenenfalls unter Einbeziehung des Vorgesetzten einvernehmlich zu regeln. Ist eine Einigung nicht möglich, wird, unbeschadet des Direktionsrechts, die jeweilige Arbeitszeit am Bildschirmgerät zwischen Dienststelle und Personalrat verhandelt.