Ministerialerlasse

Erlasse vom 28.09.1984 und vom 10.12.1984:

Aussonderung und Verwertung von Druckschriften. Runderlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 28. September 1984 - 5430 - I/5 - 1407/84 - und vom 10. Dezember 1984 betr. Neufassung von Nr. 8.

Abgedr. in: Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen, 1984, S. 777-779 bzw. in: Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen, 1985, S. 2.
  1. Die Büchereien der Justizbehörden sind in regelmäßigen Zeitabständen darauf durchzusehen, welche Druckschriften (Bücher, Gesetzessammlungen, Zeitschriften, Landkarten usw.) entbehrlich sind. An Stelle der Durchsicht der gesamtem Bücherei kann eine fortlaufende Prüfung treten; wobei der Gesamtbestand der Bücherei jedoch spätestens in 10 Jahren durchgesehen sein muß.

    [...].
  1. Bei Neuauflage juristischer Standardwerke, die in kürzeren Zeitabständen erscheinen, können entbehrliche älter Ausgaben sofort kostenlos an andere Landesbehörden abgegeben oder an Antiquariate, Bedienstete oder andere Personen verkauft werden. Die an einer Übernahme möglicherweise interessierten anderen Landesbehörden sind hiervon zu unterrichten.

  2. Die danach verbleibenden entbehrlichen Druckschriften sind listenmäßig zu erfassen. Von der Aufnahme einzelner Druckschriften kann wegen ihres Inhalts ausnahmsweise abgesehen werden. Die Entscheidung trifft der Behördenleiter. Die Liste soll folgende Angaben enthalten:

    1. Verfasser oder Herausgeber der Druckschrift
    2. Titel
    3. Auflage
    4. Datum und Ort der Herausgabe
    5. Umfang
    6. zusätzliche Angaben (z.B. Werke von rechts- oder kulturgeschichtlichem Wert, besonderes Format, Erhaltungszustand).

    Die Liste ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem Generalstaatsanwalt oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshof jeweils von den Behörden ihres Geschäftsbereichs vorzulegen.

  3. Der Präsident des Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwalt oder der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs prüfen, ob

    1. die Druckschriften bei der Behörde des eigenen Geschäftsbereichs ausgesondert werden können oder
    2. sie bei einer anderen Behörde des eigenen Geschäftsbereichs noch gebraucht werden.

    Der Hessische Minister der Justiz, der Präsident des Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwalt, der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und der Präsident des Hessischen Finanzgerichts können sich entbehrliche Druckschriften auch gegenseitig anbieten.

  4. Die aussondernde Behörde kann die in der Liste erfaßten Druckschriften, die im Bereich der Justizverwaltung entbehrlich sind, kostenlos an andere Landesbehörden abgeben. Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

  5. Die nach den vorstehenden Nummern nicht verwerteten Druckschriften sind folgenden Bibliotheken anzubieten:

    [...]

    1. von den Justizbehörden im Regierungsbezirk Kassel der Universitätsbibliothek [...] Marburg a.d. Lahn.

    Die Bibliotheken entscheiden über die Abnahme der angebotenen Druckschriften. Lehnen sie die Abnahme ab, so können die Druckschriften anderen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Universitäten, Kommunen usw.) angeboten und kostenlos an sie abgegeben werden. Die Versandkosten trägt die empfangende Stelle; wenn nur Drucksachen-Gebühren entstehen, trägt sie die abgebende Justizbehörde.

    [...].

  1. Die ausgesonderten Druckschriften sind im Bücherverzeichnis abzusetzen.