Ministerialerlasse
Erlasse vom 28.09.1984 und vom 10.12.1984:
Aussonderung und Verwertung von Druckschriften. Runderlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 28. September 1984 - 5430 - I/5 - 1407/84 - und vom 10. Dezember 1984
betr. Neufassung von Nr. 8.
Abgedr. in: Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen, 1984, S. 777-779 bzw. in: Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen, 1985, S. 2.
- Die Büchereien der Justizbehörden sind in
regelmäßigen Zeitabständen darauf
durchzusehen, welche Druckschriften (Bücher,
Gesetzessammlungen, Zeitschriften, Landkarten usw.)
entbehrlich sind. An Stelle der Durchsicht der gesamtem
Bücherei kann eine fortlaufende Prüfung treten;
wobei der Gesamtbestand der Bücherei jedoch
spätestens in 10 Jahren durchgesehen sein
muß.
[...].
- Bei Neuauflage juristischer Standardwerke, die in
kürzeren Zeitabständen erscheinen, können
entbehrliche älter Ausgaben sofort kostenlos an andere
Landesbehörden abgegeben oder an Antiquariate,
Bedienstete oder andere Personen verkauft werden. Die an
einer Übernahme möglicherweise interessierten
anderen Landesbehörden sind hiervon zu
unterrichten.
- Die danach verbleibenden entbehrlichen Druckschriften sind
listenmäßig zu erfassen. Von der Aufnahme
einzelner Druckschriften kann wegen ihres Inhalts
ausnahmsweise abgesehen werden. Die Entscheidung trifft der
Behördenleiter. Die Liste soll folgende Angaben
enthalten:
- Verfasser oder Herausgeber der Druckschrift
- Titel
- Auflage
- Datum und Ort der Herausgabe
- Umfang
- zusätzliche Angaben (z.B. Werke von rechts- oder
kulturgeschichtlichem Wert, besonderes Format,
Erhaltungszustand).
Die Liste ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
dem Generalstaatsanwalt oder dem Präsidenten des
Hessischen Verwaltungsgerichtshof jeweils von den
Behörden ihres Geschäftsbereichs vorzulegen.
- Der Präsident des Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwalt oder der Präsident des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs prüfen, ob
- die Druckschriften bei der Behörde des eigenen
Geschäftsbereichs ausgesondert werden können
oder
- sie bei einer anderen Behörde des eigenen
Geschäftsbereichs noch gebraucht werden.
Der Hessische Minister der Justiz, der Präsident des
Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwalt, der
Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und
der Präsident des Hessischen Finanzgerichts
können sich entbehrliche Druckschriften auch
gegenseitig anbieten.
- Die aussondernde Behörde kann die in der Liste
erfaßten Druckschriften, die im Bereich der
Justizverwaltung entbehrlich sind, kostenlos an andere
Landesbehörden abgeben. Nr. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
- Die nach den vorstehenden Nummern nicht verwerteten
Druckschriften sind folgenden Bibliotheken anzubieten:
[...]
- von den Justizbehörden im Regierungsbezirk Kassel
der Universitätsbibliothek [...] Marburg a.d.
Lahn.
Die Bibliotheken entscheiden über die Abnahme der
angebotenen Druckschriften. Lehnen sie die Abnahme ab, so
können die Druckschriften anderen Körperschaften
oder Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B.
Universitäten, Kommunen usw.) angeboten und kostenlos
an sie abgegeben werden. Die Versandkosten trägt die
empfangende Stelle; wenn nur Drucksachen-Gebühren
entstehen, trägt sie die abgebende
Justizbehörde.
[...].
- Die ausgesonderten Druckschriften sind im
Bücherverzeichnis abzusetzen.