Ministerialerlasse

Erlaß vom 02.06.1981:

Allgemeine Bestimmungen für die Organisation, Verwaltung und Benutzung wissenschaftlicher Betriebseinheiten der Philipps-Universität Marburg. Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 2. Juni 1981 - V A 4.1 - 423/1 - 154 -

Abgedr. in: Amtsblatt des Hessischen Kultusministers, 34, 1981, S. 410-412.

Gemäß § 21 Abs. I Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 6.6.1978 (GVBl. I, S. 319) genehmige ich die Allgemeinen Bestimmungen für die Organisation, Verwaltung und Benutzung wissenschaftlicher Betriebseinheiten der Philipps-Universität Marburg in der als Anlage beigelegten Fassung.


Anlage:
Allgemeine Bestimmungen für die Organisation, Verwaltung und Benutzung wissenschaftlicher Betriebseinheiten der Philipps-Universität Marburg


Der Ständige Ausschuß für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses beschließt die Allgemeinen Bestimmungen für die Organisation, Verwaltung und Benutzung wissenschaftlicher Betriebseinheiten (Institute):

§ 1: Geltungsbereich

Diese allgemeinen Bestimmungen gelten für die wissenschaftlichen Betriebseinheiten in den Fachbereichen der Philipps-Universität Marburg außerhalb des Fachbereichs Humanmedizin.

[...].

§ 3: Organe der wissenschaftlichen Betriebseinheiten

Organe der wissenschaftlichen Betriebseinheit sind:
  1. das Direktorium
  2. der geschäftsführende Direktor
[...].

§ 5: Aufgaben des Direktoriums

Das Direktorium ist zuständig für alle Angelegenheiten, die für die Betriebseinheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind, soweit durch Gesetz oder die Grundordnung der Universität nichts anderes bestimmt ist. Hierzu gehören insbesondere:
[...].

§ 7: Aufgaben des geschäftsführenden Direktors

(1) Der geschäftsführende Direktor leitet und verwaltet die Betriebseinheit nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen und der sie ggf. ergänzenden Ordnungen.

[...].

(5) Der geschäftsführende Direktor übt das Hausrecht im Bereich der Betriebseinheit unbeschadet des Hausrechts des Präsidenten aus.

[...].

§ 9: Benutzung der wissenschaftlichen Betriebseinheit

(1) Sachmittel (Geräte) und Räume der Betriebseinheit stehen in erster Linie der Nutzung durch die Professoren und die wissenschaftlichen Mitarbeiter und ggf. sonstigen Mitarbeitern, denen Sachmittel und Räume zugewiesen sind, sowie den Studenten, die nach ihrem Studiengang auf ihre Benutzung angewiesen sind, zur Verfügung.

(2) Andere Mitglieder und Angehörige der Universität können Sachmittel und Räume der Betriebseinheit im Rahmen der Möglichkeiten mitbenutzen, soweit nach der Art ihrer wissenschaftlichen Arbeit ein Bedarf besteht, der auf andere Weise nicht befriedigt werden kann.

(3) Die wissenschaftliche Betriebseinheit hat das Recht, Gästen Arbeitsmöglichkeiten einzuräumen.

[...].

(7) Die Benutzung der Bibliotheken wird durch besondere Vorschriften geregelt.

[...].