Ministerialerlasse
Erlaß vom 02.06.1981:
Allgemeine Bestimmungen für die Organisation, Verwaltung
und Benutzung wissenschaftlicher Betriebseinheiten der
Philipps-Universität Marburg. Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 2. Juni 1981 - V A 4.1 - 423/1 - 154 -
Abgedr. in: Amtsblatt des Hessischen Kultusministers, 34, 1981, S. 410-412.
Gemäß § 21 Abs. I Nr. 4 des Hessischen
Hochschulgesetzes vom 6.6.1978 (GVBl. I, S. 319) genehmige ich
die Allgemeinen Bestimmungen für die Organisation,
Verwaltung und Benutzung wissenschaftlicher Betriebseinheiten
der Philipps-Universität Marburg in der als Anlage
beigelegten Fassung.
Anlage:
Allgemeine Bestimmungen für die Organisation, Verwaltung
und Benutzung wissenschaftlicher Betriebseinheiten der
Philipps-Universität Marburg
Der Ständige Ausschuß für Organisationsfragen,
Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen
Nachwuchses beschließt die Allgemeinen Bestimmungen
für die Organisation, Verwaltung und Benutzung
wissenschaftlicher Betriebseinheiten (Institute):
§ 1: Geltungsbereich
Diese allgemeinen Bestimmungen gelten für die
wissenschaftlichen Betriebseinheiten in den Fachbereichen der
Philipps-Universität Marburg außerhalb des
Fachbereichs Humanmedizin.
[...].
§ 3: Organe der wissenschaftlichen Betriebseinheiten
Organe der wissenschaftlichen Betriebseinheit sind:
- das Direktorium
- der geschäftsführende Direktor
[...].
§ 5: Aufgaben des Direktoriums
Das Direktorium ist zuständig für alle
Angelegenheiten, die für die Betriebseinheiten von
grundsätzlicher Bedeutung sind, soweit durch Gesetz oder
die Grundordnung der Universität nichts anderes bestimmt
ist. Hierzu gehören insbesondere:
[...].
§ 7: Aufgaben des geschäftsführenden
Direktors
(1) Der geschäftsführende Direktor leitet und
verwaltet die Betriebseinheit nach Maßgabe dieser
allgemeinen Bestimmungen und der sie ggf. ergänzenden
Ordnungen.
[...].
(5) Der geschäftsführende Direktor übt das
Hausrecht im Bereich der Betriebseinheit unbeschadet des
Hausrechts des Präsidenten aus.
[...].
§ 9: Benutzung der wissenschaftlichen Betriebseinheit
(1) Sachmittel (Geräte) und Räume der
Betriebseinheit stehen in erster Linie der Nutzung durch
die Professoren und die wissenschaftlichen Mitarbeiter und
ggf. sonstigen Mitarbeitern, denen Sachmittel und
Räume zugewiesen sind, sowie den Studenten, die nach
ihrem Studiengang auf ihre Benutzung angewiesen sind, zur
Verfügung.
(2) Andere Mitglieder und Angehörige der Universität
können Sachmittel und Räume der Betriebseinheit
im Rahmen der Möglichkeiten mitbenutzen, soweit nach
der Art ihrer wissenschaftlichen Arbeit ein Bedarf besteht,
der auf andere Weise nicht befriedigt werden kann.
(3) Die wissenschaftliche Betriebseinheit hat das Recht, Gästen Arbeitsmöglichkeiten einzuräumen.
[...].
(7) Die Benutzung der Bibliotheken wird durch besondere
Vorschriften geregelt.
[...].