Ministerialerlasse

Erlaß vom 10.12.1979

Satzung der Konferenz der Direktoren der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen. Erlaß vom 10. Dezember 1979

Abgedr. in: Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 33 (1980), S. 15f. - Abgedr. auch in: Lansky, Ralph, Bibliotheksrechtliche Vorschriften, 3. Aufl. Frankfurt 1980 ff. [Loseblattsammlung], Nr. 2056.

Nachstehend gebe ich die Satzung der Konferenz der Direktoren der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen bekannt.

Mit Erlaß vom 3.8.1979 - VA 4.1 - 451/15 - 487 - (n.v.) habe ich diese Konferenz auch förmlich als kompetentes Koordinations- und Beratungsorgan - wie seit Jahrzehnten - anerkannt.


Satzung der Konferenz der Direktoren der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen

§ 1
Die Konferenz der Direktoren der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen dient der Koordination des wissenschaftlichen Bibliothekswesens in Hessen, der Entwicklung gemeinsamer Unternehmungen und der gegenseitigen Information.

§ 2
Die Konferenz berät den hessischen Kultusminister in allen Fragen des wissenschaftlichen Bibliothekswesens, insbesondere in Fragen der bibliothekarischen Zusammenarbeit, in Haushalts- und Personalfragen von grundsätzlicher Bedeutung, bei Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für den Bereich des gesamten Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken, bei der Errichtung und Organisation wissenschaftlicher Bibliotheken, in grundsätzlichen Fragen der Benutzung, der Katalogisierung, der Datenverarbeitung, des Leihverkehrs und der Pflichtexemplarregelung.

§ 3
  1. Mitglieder der Konferenz der Direktoren der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen sind die Leiter der folgenden Bibliotheken:


  2. Bei Verhinderung werden die Leiter der Bibliotheken durch ihre Stellvertreter oder durch einen anderen Beamten des höheren Bibliotheksdienstes ihrer Bibliothek stimmberechtigt vertreten.

  3. Als Gäste mit beratender Stimme können weiter fachkundige Personen eingeladen werden, außerdem die Leiter außerhessischer Bibliotheken, wenn in Leihverkehrs- oder Ausbildungsfragen deren Interessen berührt wird.

§ 4
Die Mitglieder der Konferenz wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils zwei Jahren den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der Mitglieder auf sich vereinigt.

§ 5
Der Vorsitzende führt die Geschäfte für die Konferenz. Insbesondere lädt er die Mitglieder zu den Sitzungen ein, leitet die Beratung und führt den Schriftwechsel. Die Einladung zu den Sitzungen wird den Mitgliedern der Konferenz schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Sie soll spätestens 2 Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern zugehen. Vorschläge für die Tagesordnung sind dem Vorsitzenden rechtzeitig vorzulegen.

§ 6
Die Konferenz ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder bzw. ihre Vertreter - einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters - anwesend sind. Über die Beratungen ist ein das Ergebnis festhaltendes Protokoll zu führen. Bei Beschlüssen entscheidet die Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7
Die Konferenz tritt in der Regel einmal im Vierteljahr zusammen, außerdem dann, wenn mindestens vier Mitglieder es schriftlich beantragen.

§ 8
Der Hessische Kultusminister kann zu den Sitzungen der Konferenz einen Vertreter entsenden. Die Sitzungstermine sind ihm unter Beifügung der Tagesordnung rechtzeitig anzuzeigen. Die Sitzungsprotokolle werden ihm zugeleitet.