Ministerialerlasse
Erlaß vom 10.12.1979
Satzung der Konferenz der Direktoren der wissenschaftlichen
Bibliotheken des Landes Hessen. Erlaß vom 10. Dezember
1979
Abgedr. in: Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 33
(1980), S. 15f. - Abgedr. auch in: Lansky, Ralph,
Bibliotheksrechtliche Vorschriften, 3. Aufl. Frankfurt 1980
ff. [Loseblattsammlung], Nr. 2056.
Nachstehend gebe ich die Satzung der Konferenz der Direktoren
der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen
bekannt.
Mit Erlaß vom 3.8.1979 - VA 4.1 - 451/15 - 487 - (n.v.)
habe ich diese Konferenz auch förmlich als kompetentes
Koordinations- und Beratungsorgan - wie seit Jahrzehnten -
anerkannt.
Satzung der Konferenz der Direktoren der wissenschaftlichen
Bibliotheken des Landes Hessen
§ 1
Die Konferenz der Direktoren der wissenschaftlichen
Bibliotheken des Landes Hessen dient der Koordination des
wissenschaftlichen Bibliothekswesens in Hessen, der
Entwicklung gemeinsamer Unternehmungen und der gegenseitigen
Information.
§ 2
Die Konferenz berät den hessischen Kultusminister in
allen Fragen des wissenschaftlichen Bibliothekswesens,
insbesondere in Fragen der bibliothekarischen Zusammenarbeit,
in Haushalts- und Personalfragen von grundsätzlicher
Bedeutung, bei Erlaß von Ausbildungs- und
Prüfungsbestimmungen für den Bereich des gesamten
Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken, bei
der Errichtung und Organisation wissenschaftlicher
Bibliotheken, in grundsätzlichen Fragen der Benutzung,
der Katalogisierung, der Datenverarbeitung, des Leihverkehrs
und der Pflichtexemplarregelung.
§ 3
- Mitglieder der Konferenz der Direktoren der
wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen sind die
Leiter der folgenden Bibliotheken:
- Hessische Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt
- Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt
- Hessische Landesbibliothek Fulda
- Universitätsbibliothek Gießen
- Gesamthochschulbibliothek Kassel
- Universitätsbibliothek Marburg
- Hessische Landesbibliothek Wiesbaden
- außerdem der geschäftsführende Leiter
der Senckenbergischen Bibliothek Frankfurt und
- als Mitglied mit beratender Stimme der Leiter des
hessischen Zentralkatalogs.
- Bei Verhinderung werden die Leiter der Bibliotheken durch
ihre Stellvertreter oder durch einen anderen Beamten des
höheren Bibliotheksdienstes ihrer Bibliothek
stimmberechtigt vertreten.
- Als Gäste mit beratender Stimme können weiter
fachkundige Personen eingeladen werden, außerdem die
Leiter außerhessischer Bibliotheken, wenn in
Leihverkehrs- oder Ausbildungsfragen deren Interessen
berührt wird.
§ 4
Die Mitglieder der Konferenz wählen aus ihrer Mitte
für die Dauer von jeweils zwei Jahren den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen der Mitglieder auf sich vereinigt.
§ 5
Der Vorsitzende führt die Geschäfte für die
Konferenz. Insbesondere lädt er die Mitglieder zu den
Sitzungen ein, leitet die Beratung und führt den
Schriftwechsel. Die Einladung zu den Sitzungen wird den
Mitgliedern der Konferenz schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung bekanntgegeben. Sie soll spätestens 2 Wochen
vor der Sitzung den Mitgliedern zugehen. Vorschläge
für die Tagesordnung sind dem Vorsitzenden rechtzeitig
vorzulegen.
§ 6
Die Konferenz ist nach ordnungsgemäßer Einladung
beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder
bzw. ihre Vertreter - einschließlich des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters - anwesend sind. Über die
Beratungen ist ein das Ergebnis festhaltendes Protokoll zu
führen. Bei Beschlüssen entscheidet die
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
§ 7
Die Konferenz tritt in der Regel einmal im Vierteljahr
zusammen, außerdem dann, wenn mindestens vier Mitglieder
es schriftlich beantragen.
§ 8
Der Hessische Kultusminister kann zu den Sitzungen der
Konferenz einen Vertreter entsenden. Die Sitzungstermine sind
ihm unter Beifügung der Tagesordnung rechtzeitig
anzuzeigen. Die Sitzungsprotokolle werden ihm zugeleitet.