Ministerialerlasse

Erlaß vom 23.11.1970:

Abgabe von Druckschriften aus den Behördenbibliotheken an die Wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes. Gemeinsamer Runderlaß vom 23. November 1970

Abgedr. in: Staatsanzeiger für das Land Hessen, 1970, S. 2286.

Im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und den Fachministern wird folgendes bestimmt:

  1. Alle Behörden und Dienststellen des Landes stellen in ihren eigenen Bibliotheken entbehrlich gewordene Bücher und andere Druckwerke den wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes ohne Werterstattung gegen Belegwechsel zur Verfügung.

  2. Die abzugebenden Druckschriften sind der nach Nr. 4 zuständigen Bibliothek zunächst listenmäßig erfaßt anzubieten. Die Bibliothek entscheidet über die Abnahme der angebotenen Druckschriften.

    Die Liste muß folgende Angaben enthalten:

    1. Verfasser oder Herausgeber der Druckschrift
    2. Titel
    3. Auflage
    4. Datum und Ort der Herausgabe
    5. Umfang
    6. Format

    Von der Erstellung der Liste kann abgesehen werden, wenn deren Anfertigung einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand erfordern würde. In diesen Fällen kann die zuständige Bibliothek um die Entsendung eines Beauftragten ersucht werden, der an Ort und Stelle die weitere Verwendung der entbehrlich gewordenen Druckschriften prüft.

  3. Lehnt die zuständige Bibliothek die Abnahme der angebotenen Druckschriften ab, weil sie für ihre Zwecke wertlos sind, so sollen solche Druckschriften, bei denen es sinnvoll erscheint, zunächst Antiquariatsbuchhandlungen zum Kauf angeboten werden. Eventuelle Verkaufserlöse sind bei Titel 113 01 zu vereinnahmen.

    Lassen sich die Druckschriften nicht antiquarisch verkaufen, so können sie anderweitig verwendet oder vernichtet werden.

  4. Zuständige Bibliothek im Sinne der Nr. 2 ist:

    [...].

    1. für die Behörden im Regierungsbezirk Kassel die Universitätsbibliothek, Marburg/Lahn [...].

    [...].