Ministerialerlasse
Erlaß vom 23.11.1970:
Abgabe von Druckschriften aus den Behördenbibliotheken an
die Wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes. Gemeinsamer
Runderlaß vom 23. November 1970
Abgedr. in: Staatsanzeiger für das Land Hessen, 1970, S.
2286.
Im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und den
Fachministern wird folgendes bestimmt:
- Alle Behörden und Dienststellen des Landes stellen in
ihren eigenen Bibliotheken entbehrlich gewordene
Bücher und andere Druckwerke den wissenschaftlichen
Bibliotheken des Landes ohne Werterstattung gegen
Belegwechsel zur Verfügung.
- Die abzugebenden Druckschriften sind der nach Nr. 4
zuständigen Bibliothek zunächst
listenmäßig erfaßt anzubieten. Die
Bibliothek entscheidet über die Abnahme der
angebotenen Druckschriften.
Die Liste muß folgende Angaben enthalten:
- Verfasser oder Herausgeber der Druckschrift
- Titel
- Auflage
- Datum und Ort der Herausgabe
- Umfang
- Format
Von der Erstellung der Liste kann abgesehen werden, wenn
deren Anfertigung einen unverhältnismäßig
hohen Arbeitsaufwand erfordern würde. In diesen
Fällen kann die zuständige Bibliothek um die
Entsendung eines Beauftragten ersucht werden, der an Ort
und Stelle die weitere Verwendung der entbehrlich
gewordenen Druckschriften prüft.
- Lehnt die zuständige Bibliothek die Abnahme der angebotenen Druckschriften ab, weil sie für ihre
Zwecke wertlos sind, so sollen solche Druckschriften, bei
denen es sinnvoll erscheint, zunächst
Antiquariatsbuchhandlungen zum Kauf angeboten werden.
Eventuelle Verkaufserlöse sind bei Titel 113 01 zu
vereinnahmen.
Lassen sich die Druckschriften nicht antiquarisch
verkaufen, so können sie anderweitig verwendet oder
vernichtet werden.
- Zuständige Bibliothek im Sinne der Nr. 2 ist:
[...].
- für die Behörden im Regierungsbezirk Kassel die
Universitätsbibliothek, Marburg/Lahn [...].
[...].