Ministerialerlasse
Erlaß: vom 05.03.1970:
Bibliotheken der Institute und Klinken.
Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 5. März
1970 - H I 4 - 423/0 - 193
Amtlich nicht veröffentlich, abgedruckt in:
Bibliotheksrechtliche Vorschriften. Mit Bibliographie zum
Bibliotheksrecht. Zusammengest. von Ralph Lansky, 2. Aufl.,
Frankfurt, 1969ff., S. 19f.
Bei den Universitätsbibliotheken und bei der Landes- und
Hochschulbibliothek in Darmstadt bestehen mehr oder weniger
große Lehrbuchsammlungen. Lehrbuchbibliotheken, die den
Studenten durch Ausleihe nutzen sollen, dürfen nicht in
den Instituten und Kliniken aufgebaut werden; vielmehr sind
die Lehrbuchsammlungen der genannten Bibliotheken dem Bedarf
entsprechend auszubauen. Anderes gilt für die
Wörterbücher und Kommentare jedweder Art sowie
für Handbücher, die die Studenten als
Nachschlagewerke für Hausarbeiten usw. benötigen,
die aber üblicherweise nicht ausgeliehen werden; diese
können und sollen auch in den Bibliotheken der Institute
und Kliniken nach Bedarf mehr- oder vielfach vorhanden
sein.