Ministerialerlasse

Erlaß: vom 05.03.1970:

Bibliotheken der Institute und Klinken. Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 5. März 1970 - H I 4 - 423/0 - 193

Amtlich nicht veröffentlich, abgedruckt in: Bibliotheksrechtliche Vorschriften. Mit Bibliographie zum Bibliotheksrecht. Zusammengest. von Ralph Lansky, 2. Aufl., Frankfurt, 1969ff., S. 19f.

Bei den Universitätsbibliotheken und bei der Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt bestehen mehr oder weniger große Lehrbuchsammlungen. Lehrbuchbibliotheken, die den Studenten durch Ausleihe nutzen sollen, dürfen nicht in den Instituten und Kliniken aufgebaut werden; vielmehr sind die Lehrbuchsammlungen der genannten Bibliotheken dem Bedarf entsprechend auszubauen. Anderes gilt für die Wörterbücher und Kommentare jedweder Art sowie für Handbücher, die die Studenten als Nachschlagewerke für Hausarbeiten usw. benötigen, die aber üblicherweise nicht ausgeliehen werden; diese können und sollen auch in den Bibliotheken der Institute und Kliniken nach Bedarf mehr- oder vielfach vorhanden sein.