Ministerialerlasse
Erlaß: vom 23.09.1969:
Erlaß zu den §§ 8 und 16 der Benutzungsordnung
für die Wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes [Anm. 1] vom 23. September 1969 [Anm. 2]
Amtlich nicht veröffentlicht; abgedruckt in:
Bibliotheksrechtliche Vorschriften. Mit Bibliographie zum
Bibliotheksrecht. Zusammengest. von Ralph Lansky, 3. Aufl.,
Frankfurt, 1980ff., Nr. 1357.
[...].
- Die Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen
Bibliotheken des Landes und ihren Benutzern sind
öffentlich-rechtlicher Natur. Die diesen obliegenden
Verpflichtungen sind daher nicht mit Hilfe der ordentlichen
Gerichte, sondern im
Verwaltungskostenvollstreckungsverfahren durchzusetzen.
Maßgebend ist das Hessische
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hess. VwVG) vom
4.7.1966.
- Für die Vollstreckung von Geldleistungen des Landes
gelten die §§ 15, 18ff des Hess. VwVG. Zu den
Geldleistungen gehören auch die
Schadenersatzforderungen nach §§ 10 und 11, die
Mahnkosten nach § 9 der Benutzungsordnung für die
wissenschaftlichen Bibliotheken, bei den Bibliotheken, die
im § 1 der Verordnung über die Abgabe von
Freistücken vom 10.12.1949 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Hessen, 1950, Teil I, S.
15) i.d.F. der Verordnung vom 24.4.1961 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Hessen, 1961, Teil I, S.
67) [Anm. 3] genannt sind, auch die Kosten nach § 6
Abs. 2 dieser Verordnung.
Sie stellen dem Schuldner nach dem Hessischen
Verwaltungszustellungsgesetz einen Verwaltungsakt zu; in
ihm begründen Sie die Zahlungspflicht, fordern
innerhalb einer von ihnen bestimmten angemessenen Frist zur
Zahlung auf und belehren über die Rechtsmittel nach
dem Muster 1a) des Erlasses des Hessischen Ministers des
Innern vom 5.4.1962. Außerdem geben Sie der Staats- (Amts-) Kasse eine Annahmeanordnung. Diese überreicht,
wenn Sie den Schuldner vergeblich gemahnt hat, nach §
15 Hess. VwVG den Vorgang dem zuständigen Finanzamt
zur Vollstreckung.
- Für die Herausgabe von Sachen gilt § 77 des Hess.
VwVG. Sie verfahren wie folgt:
Jede Mahnung ist ausdrücklich mit der Anordnung zu verbinden, das ausgeliehene Buch innerhalb einer bestimmten
Frist zurückzugeben oder innerhalb derselben Frist
mitzuteilen, welche Umstände an der Rückgabe des
Buches hindern.
In der 3. Mahnung setzen Sie erneut eine Frist für die
Rückgabe des Buches oder die Abgabe einer
Erklärung über die Hinderungsgründe; diese
Mahnung ist ebenfalls nach dem Hess.
Verwaltungszustellungsgesetz zuzustellen, am besten mittels
eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. - Den
Benutzern am Ort können Sie nach § 5 des
Verwaltungszustellungsgesetzes die 3. Mahnung jedoch durch
einen Bediensteten der Bibliothek zustellen lassen. Dieser
sollte dann bei der Aushändigung der Mahnung an den
Benutzer gleichzeitig die Rückgabe des Buches
verlangen.
Sie müssen die Rückgabeanordnung als
Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung nach §
70 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I,
S. 17) versehen, und zwar nach dem Muster 1a) des Erlasses
des Hess. Ministers des Innern vom 5.4.1962. Gleichzeitig
ordnen Sie in diesem Verwaltungsakt die sofortige
Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Ziff.4 der
Verwaltungsgerichtsordnung an; die Vollziehung müssen
Sie - nach § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
- auch begründen, etwa damit, daß das Buch trotz
zweimaliger Mahnung ohne Angabe von Hinderungsgründen
nicht zurückgegeben wurde und der Schutz des
Buchbestandes und das Interesse der anderen Benutzer dies
gebietet (Muster siehe Anlage, es folgt der Ausdrucksweise
der Gesetze).
Sodann warten Sie den Rücklauf des Rückscheines
und die Frist ab. Wurde das Buch bis dahin nicht
zurückgegeben und keine einleuchtende Erklärung
über die Hinderungsgründe mitgeteilt, so geben
Sie dem Beamten, der nach § 6 des Hess. VwVG zum
Vollziehungsbeamten bestellt wurde, einen schriftlichen
Vollstreckungsauftrag.
Für die Senckenbergische Bibliothek bestellt der
Kurator der Johann Wolfgang Goethe-Universität in
Frankfurt a.M., für die Bibliotheken der Justus
Liebig-Universität in Gießen und der Philipps-Universität in Marburg jeweils der Kanzler den
Vollziehungsbeamten. Bei den drei anderen Bibliotheken des
Landes bestellt der Direktor der Bibliothek den
Vollziehungsbeamten, am besten den Verwaltungsbeamten.
Diese Vollziehungsbeamten wenden die Dienstanweisung
für die Vollziehungsbeamten bei den Kassen der
Landkreise und Gemeinden vom 9.12.1966 [...] sinngemäß an. Für die
Vollstreckungshandlung der Wegnahme bestimmt § 7 der
Vollstreckungskostenordnung vom 9.12.1966 [...] die Gebühr.
Die für die einzelnen Bibliotheken bestellten
Vollziehungsbeamten sind auch ausschließlich für
Vollstreckungsmaßnahmen gegen solche Benutzer
zuständig, die zwar im Lande Hessen, nicht aber am Ort
der Bibliothek wohnen. Die Möglichkeit einer
Einschaltung anderer Vollstreckungsbehörden nach
§ 5 Hess. VwVG entfällt in diesen Fällen, da
diese Vorschrift nur die Vollstreckungshilfe hessischer
Vollstreckungsbehörden untereinander regelt, soweit
die Vollstreckungshilfe aus Gründen der örtlichen
- nicht aber der sachlichen - Unzuständigkeit
notwendig wird. Die Vollstreckungshilfe durch eine
außerhessische Behörde bestimmt sich nach dem
Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben
und Vollstreckung von Vermögensstrafen -
Beistandsgesetz - vom 5.6.1895 (RGBl. S.256). An welche
Behörden in den anderen Ländern im einzelnen ein
entsprechendes Ersuchen zu richten ist, ann dem Kommentar
von Harald Kreiling, Hessisches
Verwaltungsvollstreckungsrecht, Wiesbaden 1967, Deutscher
Gemeindeverlag, Seite 29 bis 33, entnommen werden.
Findet der Vollziehungsbeamte bei dem Benutzer das Buch
nicht vor, so können Sie, wenn das Buch unersetzlich
ist, beim Amtsgericht die Leistung des Offenbarungseides
nach § 77 Abs.2 Hess. VwVG beantragen.
- Lassen die Umstände daauf schließen, daß
sich der Benutzer das Buch womöglich rechtswidrig
zugeeignet hat, so stellen Sie bei der für den Wohnort
des Benutzers zuständigen Polizeibehörde
unverzüglich Strafanzeige wegen Unterschlagung.
- Obgleich kaum zu erwarten ist, daß der Benutzer gegen
den Verwaltungsakt Widerspruch (§§ 69ff der
Verwaltungsgerichtsordnung) einlegt, es sei denn, weil er
das Buch nicht mehr besitzt, da es ihm abhanden gekommen
ist, mache ich vorsorglich darauf aufmerksam, daß Sie
nach § 13 Abs. 1 Ziff.2 der Verwaltungsgerichtsordnung
den Widerspruchsbescheid erlassen und zustellen
müssen.
- Kann der Benutzer das Buch nicht zurückgeben, weil er
es nicht mehr besitzt, so fordern Sie ihn schriftlich, mit
Rechtsmittelbelehrung nach Muster 1a) des angeführten
Erlasses des Hess. Ministers des Innern vom 5.4.1962 und
mit Postzustellungsurkunde zum Schadenersatz auf, indem Sie
von ihm innerhalb einer bestimmten Frist ein neues Buch
verlangen, vorausgesetzt, daß es im Handel zu kaufen ist, oder den Wiederbeschaffungspreis. Übergibt er das
Buch innerhalb der Frist nicht und zahlt er auch den Betrag
nicht, so geben Sie der Staatskasse eine Annahmeanordnung
und überlassen ihr die Vollstreckung.
- Um die Verwaltung nicht unnötig zu belasten, wird
womöglich § 3 Abs.3 der Benutzungsordnung genau
zu beachten sein.
- Die Erlasse vom 11.1.1965 - H 2 - 451/15, 5.10.1966 - H II
4 - 451/15 - 88 und vom 27.10.1966 - H II 4 - 451/15 - 89 -
werden aufgehoben.
Anlage: Muster
................................bibliothek.
.............................., den .......
Der Direktor
An
...................................................
Einschreiben mit Rückschein
3. Mahnung
Die Leihfrist für das/die von Ihnen entliehene(n)
Buch/Bücher:
..............................................................
....
ist abgelaufen. Ich ordne hiermit an, daß Sie innerhalb
von drei Tagen nach Zustellung und unter Vorlage dieses
Mahnschreibens das Buch/die Bücher zurückgegeben
oder mir innerhalb der gleichen Frist mitteilen, welche
zwingenden Umstände (z.B. Verlust) Sie an derRückgabe hindern.
Weiterhin verfüge ich die sofortige Vollziehung dieser
Rückgabeanordnung, da das Buch/die Bücher für
andere Bibliotheksbenutzer benötigt wird/werden /
verfügbar sein muß/müssen, zumal Sie das
Buch/die Bücher bereits seit ..... im Besitz und trotz
zweimaliger Mahnung nicht zurückgegeben haben.
Infolgedessen müssen Sie damit rechnen, daß Ihnen
das Buch/die Bücher nach Ablauf der gesetzten
Rückgabefrist im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens
weggenommen wird/werden und Sie die dadurch entstehenden
Kosten tragen müssen.
Gleichzeitig wird die Zahlung einer Mahngebühr in
Höhe von 5,- DM an die ...............bibliothek
............... gemäß § 8 der
Benutzungsordnung für die wissenschaftlichen Bibliotheken
des Landes Hessen vom 22.11.1965 (Amtsblatt des Hessischen
Kultusministers, S.880, und Staatsanzeiger für das Land
Hessen, S. 1516) angeordnet [Anm. 4].
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung schriflich oder zur Niederschrift bei mir
Widerspruch erhoben werden. Es ist tunlich, den Widerspruch zu
begründen und einen bestimmten Antrag zu stellen.
Durch den Widerspruch wird die Vollziehung der
Rückgabeanordnung nicht berührt.
[Anm. 1]:
Bei der neuen Fassung der Benutzungsordnung handelt
es sich um die §§ 9 und 15.
[Anm. 2]:
Amtlich nicht veröffentlicht [...].
[Anm. 3]:
Jetzt: Verordnung über die Abgabe von
Druckwerken vom 12. Dezember 1984.
[Anm. 4]:
Nach der Verwaltungskostenordnung für den
Geschäftsbereich des Kultusministers vom 25. März
1977 beträgt die Gebühr für die 3. Mahnung 6,-
DM.