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Bilaterale Vereinbarungen zwischen der UB und anderen Einrichtungen der Universität (ohne Teilbibliotheken)

Vereinbarung vom 04.06.1996:

Vereinbarung über eine verbesserte Erwerbungskooperation zwischen dem Fachbereich Germanistik und Kunstwissenschaft und der Universitätsbibliothek. (Ergänzung der vertraglichen Regelung zur Germanistischen Bibliothek vom 13. September 1984.)

1. Die Leiterin/der Leiter der Germanistischen Bibliothek betreut bis auf weiteres zusätzlich die Fachreferate Germanistik und Medienwissenschaften in der UB. Durch die Zusammenfassung von Erwerbungskompetenz für UB und Fachbereichsbibliothek in einer Person wird eine unter den gegebenen Umständen optimale Erwerbungsabstimmung und eine besonders wirtschaftliche Verausgabung der Mittel erreicht, die an der Philipps-Universität für das Fach Germanistik zur Verfügung stehen.

2. Die Erwerbungsmittel der Vertragspartner werden weiterhin getrennt nach den jeweiligen Standorten verausgabt. Im Unterschied zu Teilbibliothekslösungen kann somit aus UB-Mitteln keine Literatur für den Standort Germanistische Bibliothek erworben werden.

3. Für den Status und die Verwaltung der Germanistischen Bibliothek ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem Ist-Zustand.
Die Fachreferententätigkeit der Leiterin/des Leiters der Germanistischen Bibliothek in der UB erstreckt sich insbesondere auf:
4.1 Einige der aufgeführten Aufgaben sind in der UB durchzuführen.
4.2 Folgende Aufgaben fallen ohnehin auch in der Bibliothek Germanistik an und/oder können (auch) dort geleistet werden:
5. Verwaltungsfunktionen in der UB fallen für die Leiterin/den Leiter der Germanistischen Bibliothek nicht an.

6. Bei Bedarf wird die Leiterin/der Leiter der Germanistischen Bibliothek aus dem Einsatzteam der UB bei Sonderaktionen wie Revisionen u.ä von Aufgaben aus dem Bereich des Gehobenen Bibliotheksdienstes entlastet. Die Entlastung entspricht in etwa dem Mehraufwand.

7. Soweit die Leiterin/der Leiter der Germanistischen Bibliothek Aufgaben in der UB erledigt, unterliegt sie/er der Weisung des Direktors der UB. Die dienstliche Weisungsbefugnis des Dekans des Fachbereichs bleibt unberührt.

8. Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Sie kann jederzeit von beiden Parteien widerrufen werden.

Marburg, den 30. September 1998

gez.
Prof. Dr. B. Dedner (Dekan des Fachbereichs 09)
Dr. D. Barth (Ltd. Direktor der Universitätsbibliothek)



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